Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
19.03.2026Index
L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
AVG §76 Abs4Rechtssatz
Die Überwälzung der Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Beschwerdeführer nach § 76 AVG scheitert bereits dann, wenn im Behördenakt kein entsprechendes Bemühen um die Beistellung eines Amtssachverständigen dokumentiert ist (vgl VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242 mwN). So reichen etwa Annahmen, wonach die Behörde aufgrund von Erfahrungswerten und der Abfrage zu den Fachgebieten Bautechnik und Hydrogeologie davon ausgegangen ist, dass im Bereich Schallschutz keine Amtssachverständigen zur Verfügung stehen, nicht aus, da derartige Annahmen ein entsprechendes Bemühen um die Beistellung eines Amtssachverständigen samt dessen Dokumentation nicht zu ersetzen vermögen.Die Überwälzung der Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Beschwerdeführer nach Paragraph 76, AVG scheitert bereits dann, wenn im Behördenakt kein entsprechendes Bemühen um die Beistellung eines Amtssachverständigen dokumentiert ist vergleiche VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242 mwN). So reichen etwa Annahmen, wonach die Behörde aufgrund von Erfahrungswerten und der Abfrage zu den Fachgebieten Bautechnik und Hydrogeologie davon ausgegangen ist, dass im Bereich Schallschutz keine Amtssachverständigen zur Verfügung stehen, nicht aus, da derartige Annahmen ein entsprechendes Bemühen um die Beistellung eines Amtssachverständigen samt dessen Dokumentation nicht zu ersetzen vermögen.
Schlagworte
Kostenüberwälzung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Annahme, nichtamtlicher Sachverständiger, Amtssachverständige, Gebühren, zur Verfügung stehende Amtssachverständige, Kostentragung, Vorschreibung, BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.7.1042.2026.11Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026