Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
19.03.2026Index
L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
AVG §76 Abs4Rechtssatz
Die sinngemäße Anwendung des § 25 Abs 1a GebAG iVm § 53a Abs 1 AVG führt dazu, dass eine Warnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs 4 AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,00 bzw € 4.000,00 zum Tragen, wenn es einen (darunter liegenden) Streitwert nicht gegeben hat (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020).Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG führt dazu, dass eine Warnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss nach Paragraph 76, Absatz 4, AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,00 bzw € 4.000,00 zum Tragen, wenn es einen (darunter liegenden) Streitwert nicht gegeben hat (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020).
Schlagworte
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Warnpflicht, Schwellenwerte, kein Vorschuss, Betragsgrenzen, nichtamtlicher Sachverständiger, Vorgaben des GebAG, Gebühren, Gebührenanspruchsgesetz 1975, Kostentragung, BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.7.1042.2026.11Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026