Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.05.2026Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
BSVG §129Rechtssatz
Die Waisenpension (bspw. gemäß § 129 BSVG oder § 260 ASVG) ist primär eine pensionsversicherungsrechtliche Versicherungsleistung, deren sozialer Zweck jedoch darin besteht, den wegfallenden Unterhalt des verstorbenen Elternteils wirtschaftlich zu ersetzen. Die Waisenpension entsteht daher nicht kraft familienrechtlicher Unterhaltspflicht, sondern auf Grundlage des Pensionsversicherungsrechts bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eines versicherten verstorbenen Elternteils und der erforderlichen Mindestversicherungszeiten. Sie ist daher ihrem Rechtsgrund nach streng genommen eine Versicherungsleistung aus dem Sozialrecht (§ 19 Abs 2 StSUG), nicht ein Anspruch des Kindes gegen den Nachlass oder gegen die Erben des verstorbenen Elternteils.Die Waisenpension (bspw. gemäß Paragraph 129, BSVG oder Paragraph 260, ASVG) ist primär eine pensionsversicherungsrechtliche Versicherungsleistung, deren sozialer Zweck jedoch darin besteht, den wegfallenden Unterhalt des verstorbenen Elternteils wirtschaftlich zu ersetzen. Die Waisenpension entsteht daher nicht kraft familienrechtlicher Unterhaltspflicht, sondern auf Grundlage des Pensionsversicherungsrechts bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eines versicherten verstorbenen Elternteils und der erforderlichen Mindestversicherungszeiten. Sie ist daher ihrem Rechtsgrund nach streng genommen eine Versicherungsleistung aus dem Sozialrecht (Paragraph 19, Absatz 2, StSUG), nicht ein Anspruch des Kindes gegen den Nachlass oder gegen die Erben des verstorbenen Elternteils.
Schlagworte
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Waisenpension, pensionsversicherungsrechtliche Versicherungsleistung, sozialer Zweck, weggefallener Unterhalt, Rechtsgrund, Anspruch des Kindes, verstorbener ElternteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.47.14.3535.2025.32Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026