TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/18 LVwG 47.14-3535/2025-32

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Veröffentlicht am 18.05.2026
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Entscheidungsdatum

18.05.2026

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

SUG Stmk 2021 §19 Abs2
SUG Stmk 2021 §19 Abs1
BSVG §129
ASVG §260
SUG Stmk 2021 §3 Abs3 Z1
SUG Stmk 2021 §19 Abs1 Z1
  1. BSVG § 129 heute
  2. BSVG § 129 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. ASVG § 260 heute
  2. ASVG § 260 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 260 gültig von 01.01.1979 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde der A, geb. am ****, vertreten durch PEISSL & SOMMER Rechtsanwälte OG, Judenburgerstraße 1, 8580 Köflach, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.07.2025, GZ: BHVO-276018/2021-49, in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG),

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass

für die im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 gewährten Leistungen der Sozialunterunterstützung Ersatz in Höhe von € 30.028,13 zu leisten ist.

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 26, 28 und 31a Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG), LGBl. Nr. 51/2021, idF LGBl. Nr. 19/2026.Paragraphen 19, 26, 28 und 31 a Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,.

II.    Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1.     Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (belangte Behörde)
vom 09.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) verpflichtet, für die im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung Ersatz in Höhe von
€ 47.678,58 zu leisten.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (belangte Behörde) , vom 09.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) verpflichtet, für die im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung Ersatz in Höhe von , € 47.678,58 zu leisten.

Begründend wurde ausgeführt, dass A (Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 27.12.2021, GZ: BHVO-276018/2021-13, sowie mit Bescheid vom 14.11.2024, GZ: BHVO-276018/2021-25, Leistungen der Sozialunterstützung nach
§ 8 StSUG gewährt worden seien, wobei diese über einen Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 im Ausmaß von € 47.678,58 bezogen worden seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass A (Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 27.12.2021, GZ: BHVO-276018/2021-13, sowie mit Bescheid vom 14.11.2024, GZ: BHVO-276018/2021-25, Leistungen der Sozialunterstützung nach , Paragraph 8, StSUG gewährt worden seien, wobei diese über einen Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 im Ausmaß von € 47.678,58 bezogen worden seien.

Anhand der Feststellung durch die Behörde am 19.02.2025 und am 10.05.2025 (Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) über den rückwirkenden Anspruch auf Waisenpension und Mitteilung über den rückwirkenden Anspruch auf Ausgleichszulage) sei belegt worden, dass die Beschwerdeführerin
am 13.02.2025 bzw. am 04.03.2025 nachträglich ab 01.01.2018 Leistungen (Waisenpension) nach dem BSVG gewährt und ausbezahlt worden seien, womit
sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen in Höhe von (mindestens) € 47.678,58 gelangt sei.
Anhand der Feststellung durch die Behörde am 19.02.2025 und am 10.05.2025 (Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) über den rückwirkenden Anspruch auf Waisenpension und Mitteilung über den rückwirkenden Anspruch auf Ausgleichszulage) sei belegt worden, dass die Beschwerdeführerin , am 13.02.2025 bzw. am 04.03.2025 nachträglich ab 01.01.2018 Leistungen (Waisenpension) nach dem BSVG gewährt und ausbezahlt worden seien, womit , sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen in Höhe von (mindestens) € 47.678,58 gelangt sei.

2.     Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr rückwirkend durch die SVS eine Waisenpension samt Ausgleichszulage ab 01.08.2018 zuerkannt worden sei. Aufgrund dessen habe die SVS an die belangte Behörde einen Betrag von € 15.521,19 für die rückständige Waisenpension sowie € 78.834,84 an Ausgleichszulage überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann die SVS davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zahlung an die belangte Behörde nicht mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt sein könne, sodass am 06.05.2025 seitens der SVS ein Beitrag in der Höhe von € 76.705,58 an Ausgleichszulage und € 15.311,83 an Pensionsnachzahlung an die Vertreter der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien.

In weiterer Folge habe die belangte Behörde aufgrund der Annahme, dass es sich bei der Nachzahlung der Pension und der Ausgleichszulage um ein „nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes Vermögen“ handle, einen Betrag von € 47.678,58 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2025 als Ersatz für die gewährleistete Sozialunterstützung eingefordert, wodurch die belangte Behörde diesen Sachverhalt rechtlich in mehrerlei Hinsicht unrichtig beurteilt habe.

Die SVS habe der Beschwerdeführerin nicht den Gesamtbetrag überwiesen, der ihr an Pension für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 28.02.2025 zuerkannt worden sei.

Die Minderung der Auszahlung könne dem Grunde nach rechtmäßig gewesen sein, da im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 173 BSVG zur Anwendung gelangte. Danach gingen Ansprüche aus Versicherungsleistungen in dem Umfang auf den Bund oder das Land über, in dem Sozialhilfe gewährt worden sei, wobei Geldleistungen nur unter den in § 173 Abs. 1 und 2 BSVG genannten Voraussetzungen ersatzfähig seien.Die Minderung der Auszahlung könne dem Grunde nach rechtmäßig gewesen sein, da im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 173, BSVG zur Anwendung gelangte. Danach gingen Ansprüche aus Versicherungsleistungen in dem Umfang auf den Bund oder das Land über, in dem Sozialhilfe gewährt worden sei, wobei Geldleistungen nur unter den in Paragraph 173, Absatz eins und 2 BSVG genannten Voraussetzungen ersatzfähig seien.

Daraus ergebe sich, dass für den Zeitraum von Dezember 2024 bis März 2025 ein allfälliger Rückersatzanspruch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern ausschließlich gegenüber der SVS bestanden habe, weshalb die SVS verpflichtet gewesen wäre, während des laufenden Feststellungsverfahrens Zahlungen aus der Hinterbliebenenpension direkt an die belangte Behörde zu leisten. Ein Rückersatz hätte daher in diesem Zeitraum nicht bescheidmäßig gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden dürfen, sondern wäre unmittelbar zwischen der belangten Behörde und der SVS abzuwickeln gewesen. Die Auferlegung eines Rückersatzes gegenüber der Beschwerdeführerin, obwohl sie keine entsprechenden Leistungen erhalten habe, würde zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Benachteiligung führen.

Soweit die belangte Behörde den Rückersatz damit begründet habe, die Beschwerdeführerin habe Vermögen erlangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stamme, sei dem entgegenzuhalten, dass Ansprüche aus Eigen- und Hinterbliebenenpension sowie aus der Ausgleichszulage solchen aus eigener Erwerbstätigkeit gleichzustellen seien. Die Nachzahlungen aus Eigenpension und Ausgleichszulage stellten daher kein nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes Vermögen dar.

Aus diesen Gründen hätte der Beschwerdeführerin kein Ersatz vorgeschrieben werden dürfen; selbst nach der Rechtsansicht der belangten Behörde wäre jedenfalls eine Differenzierung zwischen Eigenpension und Ausgleichszulage erforderlich gewesen.

3.     Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

4.     Am 14.01.2026 sowie am 16.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.

II.römisch zwei.
Feststellungen:

Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:

1.
Zur Beschwerdeführerin

1.     Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in der B-Straße, A-Ort, wohnhaft.

2.     Die Beschwerdeführerin ist arbeitsunfähig und unterstützungsbedürftig.

3.     Am 22.11.2024 wurde Frau C zur Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt.

2.
Zu den Leistungen der Sozialunterstützung

1.     Mit Eingabe vom 13.09.2021 hat die Beschwerdeführerin um Sozialunterstützung angesucht.

2.     Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2021, GZ: BHVO-276018/2021-13, wurden der Beschwerdeführerin von 01.01.2022 bis 31.10.2024 Leistungen der Sozialunterstützung in der Höhe von monatlich € 1.144,21 nach § 8 StSUG (einschließlich des Zuschlages für Menschen mit Behinderung) gewährt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2021, GZ: BHVO-276018/2021-13, wurden der Beschwerdeführerin von 01.01.2022 bis 31.10.2024 Leistungen der Sozialunterstützung in der Höhe von monatlich € 1.144,21 nach Paragraph 8, StSUG (einschließlich des Zuschlages für Menschen mit Behinderung) gewährt.

Ab 01.01.2023 erhöhte sich die monatliche Leistung aufgrund der Erhöhung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG durch die Novelle der StSUG-DVO LGBl. Nr. 101/2022 auf € 1.203,26.Ab 01.01.2023 erhöhte sich die monatliche Leistung aufgrund der Erhöhung des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, StSUG durch die Novelle der StSUG-DVO Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022, auf € 1.203,26.

Ab 01.01.2024 erhöhte sich die monatliche Leistung aufgrund der Erhöhung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG durch die Novelle der StSUG-DVO LGBl. Nr. 116/2023 auf € 1.282,97.Ab 01.01.2024 erhöhte sich die monatliche Leistung aufgrund der Erhöhung des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, StSUG durch die Novelle der StSUG-DVO Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2023, auf € 1.282,97.

3.     Mit Eingabe vom 08.10.2024 hat die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag betreffend die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung eingebracht.

4.     Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2021, GZ: BHVO-276018/2021-25, wurden der Beschwerdeführerin von 01.11.2024 bis 31.10.2027 Leistungen der Sozialunterstützung in der Höhe von monatlich € 1.359,81 nach § 8 StSUG (einschließlich des Zuschlages für Menschen mit Behinderung) gewährt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2021, GZ: BHVO-276018/2021-25, wurden der Beschwerdeführerin von 01.11.2024 bis 31.10.2027 Leistungen der Sozialunterstützung in der Höhe von monatlich € 1.359,81 nach Paragraph 8, StSUG (einschließlich des Zuschlages für Menschen mit Behinderung) gewährt.

Ab 01.01.2025 erhöhte sich die monatliche Leistung aufgrund der Erhöhung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG durch die Novelle der StSUG-DVO LGBl. Nr. 134/2024 auf € 1.401,29.Ab 01.01.2025 erhöhte sich die monatliche Leistung aufgrund der Erhöhung des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, StSUG durch die Novelle der StSUG-DVO Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2024, auf € 1.401,29.

5.     Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2025, GZ: BHVO-276018/2021-32, wurde der Bescheid vom 11.11.2024 dahingehend abgeändert, dass aufgrund der rückwirkend gewährten Waisenpension die Höhe der Sozialunterstützung auf monatlich € 1.157,04 herabgesetzt worden ist.

6.     Die Leistungen der Sozialunterstützung wurden an das von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Konto AT ****, welches Mitte September 2017 durch eine Bankenfusionierung auf das Konto AT **** geändert worden ist, überwiesen.

7. Sohin erhielt die Beschwerdeführerin – für den verfahrensgegenständlich relevanten Beurteilungszeitrum von 01.01.22 bis 31.03.2025 – folgende Leistungen der Sozialunterstützung:

?    01.01. bis 31.12.2022:     € 13.730,52 (12x € 1.144,21)

?    01.01. bis 31.12.2023:    € 14.439,12 (12x € 1.203,26)

?    01.01. bis 31.12.2024:    € 15.549,32 (10x € 1.282,97

+ 2x € 1.359,81)

?    01.01. bis 31.03.2025:    € 3.959,62 (2x € 1.401,29 +

1x € 1.157,04)

?    Insgesamt:                                         € 47.678,58

3.
Zu den Leistungen der Waisenpension samt Ausgleichszulage

1.     Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2025 einen Antrag auf Zuerkennung der Waisenpension nach dem BSVG.

2.     Mit Bescheid der SVS vom 13.02.2025, GZ: 1722 020569-3 01, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Waisenpension nach dem Verstorbenen D rückwirkend ab 01.09.2018 anerkannt.

Die Waisenpension beträgt

?
ab 01.01.2022 monatlich € 172,45
?
ab 01.01.2023 monatlich € 182,45
?
ab 01.01.2024 monatlich € 200,15
?
ab 01.01.2025 monatlich € 209,36,

wobei für die Monate April und Oktober jeweils eine Sonderzahlung zusteht, womit die Waisenpension 14-mal jährlich ausbezahlt wird.

Die Nachzahlung betreffend die Waisenpension beträgt für den Zeitraum 01.09.2018 bis 31.01.2025 – abzüglich des Solidaritätsbeitrages – insgesamt € 15.521,19.

Dieser Bescheid ist der belangten Behörde am 19.02.2025 zugegangen.

3.     Mit Schreiben vom 25.02.2025 hat die belangte Behörde der SVS mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 Sozialleistungen erhält und aufgrund der nachträglich gewährten Waisenpension ab 01.09.2018 ein Übergenuss in der Höhe von € 15.521,19 entstanden ist. Daher hat die belangte Behörde gebeten, dass dieser Betrag an sie überwiesen wird.

4.     Mit Bescheid der SVS vom 04.03.2025, GZ: 1722 020569-3 01, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausgleichszulage rückwirkend ab 01.08.2018 anerkannt.

Die Ausgleichszulage beträgt

?
ab 01.01.2022 monatlich € 858,04
?
ab 01.01.2023 monatlich € 927,81
?
ab 01.01.2024 monatlich € 1.017,81
?
ab 01.01.2025 monatlich € 1.064,63,

wobei für die Monate April und Oktober jeweils eine Sonderzahlung zusteht, womit die Ausgleichszulage 14-mal jährlich ausbezahlt wird.

Die Nachzahlung betreffend die Ausgleichszulage beträgt für den Zeitraum 01.09.2018 bis 28.02.2025 – abzüglich der Lohnsteuer sowie des Solidaritätsbeitrages – insgesamt € 78.834,84.

Dieser Bescheid ist der belangten Behörde am 10.03.2025 zugegangen.

5.     Für die nachträglich gewährte Ausgleichszulage erging kein Schreiben der belangten Behörde an die SVS, in welchem um eine Abtretung der Ansprüche – wie mit dem Schreiben vom 25.02.2025 – ersucht wird.

6.     Sohin erhielt die Beschwerdeführerin – für den verfahrensgegenständlich relevanten Beurteilungszeitrum von 01.01.22 bis 31.03.2025 – folgende Leistungen aus der Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage:

?    01.01. bis 31.12.2022:     € 14.426,86 (14x € 1.030,49)

?    01.01. bis 31.12.2023:    € 15.543,64 (14x € 1.110,26)

?    01.01. bis 31.12.2024:    € 17.047,38 (14x € 1.217,67)

?    01.01. bis 31.03.2025:    € 3.821,97 (3x € 1.273,99)

?    Insgesamt:                                         € 50.839,85

7.     Die Nachzahlung der Waisenpension in der Höhe von € 15.521,19 wurde vorerst nicht an die Beschwerdeführerin, sondern am 07.03.2025 an die belangte Behörde ausbezahlt. Dieser Betrag wurde am 15.05.2025 an die SVS zurücküberwiesen.

8.     Die SVS überwies am 30.04.2025 einen Betrag in der Höhe von € 76.705,58 an Ausgleichszulage an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin.

9.     Die SVS überwies am 02.05.2025 einen Betrag in der Höhe von € 15.311,83 an Waisenpension an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin.

10.    Die SVS überwies am 14.08.2025 einen Betrag in der Höhe von € 2.338,62, welcher sich aus der nach § 173 Abs. 2 BSVG auf die belangte Behörde übergangenen Waisenpension (€ 209,36) sowie Ausgleichzulage (€ 2.129,26) zusammensetzt, an die belangte Behörde.10. Die SVS überwies am 14.08.2025 einen Betrag in der Höhe von € 2.338,62, welcher sich aus der nach Paragraph 173, Absatz 2, BSVG auf die belangte Behörde übergangenen Waisenpension (€ 209,36) sowie Ausgleichzulage (€ 2.129,26) zusammensetzt, an die belangte Behörde.

11.    Der Beschwerdeführerin erhielt sohin insgesamt einen Betrag in der Höhe von € 92.017,41 an Waisenpension samt Ausgleichzulage, welcher auf einem mündelsicheren Sprachbuch angelegt ist.

12.    Am 01.12.2025 hat die Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von € 15.521,19 an die SVS überwiesen.

4.
Zum Kostenersatz der belangten Behörde

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 StSUG verpflichtet, für die im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung Ersatz in Höhe von € 47.678,58 zu leisten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, StSUG verpflichtet, für die im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung Ersatz in Höhe von € 47.678,58 zu leisten.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

?    für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 € 13.730,52

?    für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 € 14.439,12

?    für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 € 15.549,32 +

?    für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.01.2025 € 3.959,62

?    insgesamt                                                 € 47.678,58

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt sowohl des verwaltungsbehördlichen als auch des verwaltungsgerichtlichen Aktes.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin (Punkt II.1) ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Beschwerdevorbringen.Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin (Punkt römisch zwei.1) ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zu den bezogenen Leistungen der Sozialunterstützung (Punkt II.2 und II.4) ergeben sich aus den jeweils angeführten Bescheiden der belangten Behörde, aus der Auflistung der ausbezahlten Sozialunterstützung der belangten Behörde (OZ 46 des Behördenaktes) sowie aus dem von der Beschwerdeführerin am 11.03.2026 vorgelegten Kontoauszuges (OZ 22 des Gerichtsaktes). Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der SU erhalten hat, hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten.Die Feststellungen zu den bezogenen Leistungen der Sozialunterstützung (Punkt römisch zwei.2 und römisch zwei.4) ergeben sich aus den jeweils angeführten Bescheiden der belangten Behörde, aus der Auflistung der ausbezahlten Sozialunterstützung der belangten Behörde (OZ 46 des Behördenaktes) sowie aus dem von der Beschwerdeführerin am 11.03.2026 vorgelegten Kontoauszuges (OZ 22 des Gerichtsaktes). Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der SU erhalten hat, hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Feststellungen zur nachträglich zuerkannten Waisenpension samt Ausgleichszulage (Punkt II.3) ergeben sich aus dem Bescheid der SVS vom 13.02.2025, GZ: 1722 020569-3 01, aus dem Bescheid der SVS vom 04.03.2025, GZ: 1722 020569-3 01, aus dem Beschwerdevorbringen und der Aussagen der Zeugin C im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 sowie aus dem Schreiben der SVS vom 27.01.2026 (OZ 19 des Gerichtsaktes). Die Beschwerdeführerin hat weder den Erhalt noch die Höhe der Waisenpension samt Ausgleichszulage bestritten. Die Feststellungen zur nachträglich zuerkannten Waisenpension samt Ausgleichszulage (Punkt römisch zwei.3) ergeben sich aus dem Bescheid der SVS vom 13.02.2025, GZ: 1722 020569-3 01, aus dem Bescheid der SVS vom 04.03.2025, GZ: 1722 020569-3 01, aus dem Beschwerdevorbringen und der Aussagen der Zeugin C im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 sowie aus dem Schreiben der SVS vom 27.01.2026 (OZ 19 des Gerichtsaktes). Die Beschwerdeführerin hat weder den Erhalt noch die Höhe der Waisenpension samt Ausgleichszulage bestritten.

Dass in den Monaten April und Oktober eine Sonderzahlung gebührt, wodurch die Waisenpension samt Ausgleichszulage 14-mal im Jahr ausbezahlt wird, ergibt sich aus § 69 BSVG.Dass in den Monaten April und Oktober eine Sonderzahlung gebührt, wodurch die Waisenpension samt Ausgleichszulage 14-mal im Jahr ausbezahlt wird, ergibt sich aus Paragraph 69, BSVG.

Zudem ergibt sich aus dem Schreiben vom 25.02.2025 sowie vom 27.04.2026, dass die belangte Behörde nur hinsichtlich der Waisenpension von der Legalzession des § 19 Abs. 4 StSUG Gebrauch gemacht hat. Dass die Beschwerdeführerin am 01.12.2025 einen Betrag in der Höhe von € 15.521,19 an die SVS überwiesen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der SVS vom 27.01.2026 (OZ 19 des Gerichtsaktes).Zudem ergibt sich aus dem Schreiben vom 25.02.2025 sowie vom 27.04.2026, dass die belangte Behörde nur hinsichtlich der Waisenpension von der Legalzession des Paragraph 19, Absatz 4, StSUG Gebrauch gemacht hat. Dass die Beschwerdeführerin am 01.12.2025 einen Betrag in der Höhe von € 15.521,19 an die SVS überwiesen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der SVS vom 27.01.2026 (OZ 19 des Gerichtsaktes).

Die wesentlichen Sachverhaltselemente (nämlich, die Höhe der bezogenen SU sowie die Höhe des Ersatzanspruches) sind anhand der Ermittlungsergebnisse feststellbar. Diese werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Fragen der Beweiswürdigung wurden nicht aufgeworfen.

IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG, LGBl Nr. 117/2021, idF LGBl. Nr. 19/2026, lauten wie folgt: Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, lauten wie folgt:

§ 19 StSUGParagraph 19, StSUG

„Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

(1)    Ersatz ist zu leisten:

1.
im Umfang der gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 10 von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind;im Umfang der gewährten Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 10, von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind;
2.
im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Ziffer eins, von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;
3.
von der Geschenknehmerin/vom Geschenknehmer, soweit die/der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn oder während der Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes oder dem Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.

(2)    Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.

(3)    Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4)    Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.

(5)    Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. Paragraph 1497, ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6)    Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.“(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Paragraph 17, Absatz 3, gilt sinngemäß.“

§ 31a StSUGParagraph 31 a, StSUG

„Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026

(1)    Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 Leistungen gemäß § 8 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter zu gewähren. Im Fall von Verfehlungen gemäß § 7 idF LGBl. Nr. 10/2026 sind die Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 idF LGBl. Nr. 10/2026 zu kürzen.(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, Leistungen gemäß Paragraph 8, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter zu gewähren. Im Fall von Verfehlungen gemäß Paragraph 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, sind die Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, zu kürzen.

(2)    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 gemäß § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Kürzungsbescheide gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 5 StSUG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, erlassene rechtskräftige Kürzungsbescheide gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.

(3)    In Beschwerdeverfahren über Kürzungsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anzuwenden.“(3) In Beschwerdeverfahren über Kürzungsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, erlassen wurden, ist Paragraph 7, Absatz 4 und 5 StSUG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, weiterhin anzuwenden.“

V.römisch fünf.
Rechtliche Beurteilung:

1.
Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, und VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insbesondere Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, und VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)

Im konkreten Fall kann somit nur der Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.03.2025 beurteilt werden, weil nur für diese Monate ein Ersatzanspruch bescheidmäßig vorgeschrieben worden ist.

2.
In der Sache:

Zunächst ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialunterstützung auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren, womit sie sich elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheiden (Erl. zur Stammfassung LGBl. Nr. 51/2021, XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1). Sie gebühren daher nur insoweit, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann (§ 4 Abs. 2 StSUG).Zunächst ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialunterstützung auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren, womit sie sich elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheiden (Erl. zur Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1113/1). Sie gebühren daher nur insoweit, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann (Paragraph 4, Absatz 2, StSUG).

Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im für das gegenständliche Verfahren relevantem Zeitraum von 01.01.22 bis 31.03.2025 Leistungen der Sozialunterstützung nach § 8 StSUG in der Höhe von € 47.678,58 bezogen sowie nachträglich im Jänner 2025 eine Waisenpension bzw. im Februar 2025 eine Ausgleichzulage nach dem BSVG in der Höhe von insgesamt € 50.839,85 erhalten.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im für das gegenständliche Verfahren relevantem Zeitraum von 01.01.22 bis 31.03.2025 Leistungen der Sozialunterstützung nach Paragraph 8, StSUG in der Höhe von € 47.678,58 bezogen sowie nachträglich im Jänner 2025 eine Waisenpension bzw. im Februar 2025 eine Ausgleichzulage nach dem BSVG in der Höhe von insgesamt € 50.839,85 erhalten.

Fallbezogen kommen nun zwei Bestimmungen für einen Ersatzanspruch in Frage, einerseits § 19 Abs. 2 und andererseits § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG.Fallbezogen kommen nun zwei Bestimmungen für einen Ersatzanspruch in Frage, einerseits Paragraph 19, Absatz 2 und andererseits Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG.

a.
Grundlegendes zum Ersatzanspruch des § 19 Abs. 2 StSUG:Grundlegendes zum Ersatzanspruch des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG:

Nach § 19 Abs. 2 StSUG sind für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.Nach Paragraph 19, Absatz 2, StSUG sind für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 19 Abs. 2 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) halten Folgendes fest:Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 19, Absatz 2, StSUG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, (römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1113/1 Ausschussbericht EZ 1113/6) halten Folgendes fest:

„Kostenersatzpflicht in vollem Umfang besteht, wenn Leistungen, die zur Unterstützung des Lebensunterhalts und zur Deckung des Wohnbedarfs dienen, von Dritten rückwirkend zuerkannt und ausgezahlt werden.

Der Träger der Sozialunterstützung tritt in diesen Fällen für den Dritten in Vorleistung, damit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf von Bezugsberechtigten bis zur rückwirkenden Zuerkennung von Ansprüchen bspw. auf Arbeitslosengeld, Pension, Kinderbetreuungsgeld, gesichert bleibt.“

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt der Ersatzanspruch des § 19 Abs. 2 StSUG eine lex specialis zum Tatbestand des § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG dar, weil er den spezielleren Ersatzanspruch für rückwirkend zuerkannte Versicherungsleistungen sowie Unterhaltsansprüche regelt. Demnach ist innerhalb der Prüfkaskade des § 19 StSUG zunächst dessen Abs. 2 und dann erst dessen Abs.1 zu prüfen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt der Ersatzanspruch des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG eine lex specialis zum Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG dar, weil er den spezielleren Ersatzanspruch für rückwirkend zuerkannte Versicherungsleistungen sowie Unterhaltsansprüche regelt. Demnach ist innerhalb der Prüfkaskade des Paragraph 19, StSUG zunächst dessen Absatz 2 und dann erst dessen Absatz eins, zu prüfen.

Waisenpension als Versicherungsleistung nach § 19 Abs. 2 StSUG:Waisenpension als Versicherungsleistung nach Paragraph 19, Absatz 2, StSUG:

Gemäß § 129 BSVG haben Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Gemäß § 260 ASVG haben Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Hinsichtlich dessen, wer als „Kinder“ gelten, sehen die Bestimmungen des § 252 ASVG und § 119 BSVG nahezu inhaltlich übereinstimmende Definitionen vor. Gemäß Paragraph 129, BSVG haben Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Gemäß Paragraph 260, ASVG haben Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Hinsichtlich dessen, wer als „Kinder“ gelten, sehen die Bestimmungen des Paragraph 252, ASVG und Paragraph 119, BSVG nahezu inhaltlich übereinstimmende Definitionen vor.

Der Anspruch wird daher in beiden Fällen unmittelbar an das System der Pensionsversicherung geknüpft und folgt der Anspruch aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht, also aus dem öffentlich-rechtlichen System der Pensionsversicherung.

Sowohl der VfGH als auch der OGH sehen den Zweck der Waisenpension darin, dass sie die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll (vgl. VfSlg 8.871/1980; OGH vom 18.03.1993, 10 ObS 303/91).Sowohl der VfGH als auch der OGH sehen den Zweck der Waisenpension darin, dass sie die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll vergleiche VfSlg 8.871 aus 1980,; OGH vom 18.03.1993, 10 ObS 303/91).

Zweck der Waisenpension ist, den Lebensunterhalt einer Waise nach dem Tod des bisher Unterhaltsleistenden an dessen Stelle zu sichern und ihr eine entsprechende Schul? oder Berufsausbildung zu gewährleisten. Es soll der Wegfall der Unterhaltsleistungen des Verstorbenen so lange ausgeglichen werden, bis die Waise imstande ist, nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. OGH vom 22.02.2016, 10 Obs120/15t).Zweck der Waisenpension ist, den Lebensunterhalt einer Waise nach dem Tod des bisher Unterhaltsleistenden an dessen Stelle zu sichern und ihr eine entsprechende Schul? oder Berufsausbildung zu gewährleisten. Es soll der Wegfall der Unterhaltsleistungen des Verstorbenen so lange ausgeglichen werden, bis die Waise imstande ist, nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vergleiche OGH vom 22.02.2016, 10 Obs120/15t).

Die Waisenpension ist somit primär eine pensionsversicherungsrechtliche Versicherungsleistung, deren sozialer Zweck jedoch darin besteht, den wegfallenden Unterhalt des verstorbenen Elternteils wirtschaftlich zu ersetzen. Die Waisenpension entsteht daher nicht kraft familienrechtlicher Unterhaltspflicht, sondern auf Grundlage des Pensionsversicherungsrechts bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eines versicherten verstorbenen Elternteils und der erforderlichen Mindestversicherungszeiten. Sie ist daher ihrem Rechtsgrund nach streng genommen eine Versicherungsleistung aus dem Sozialrecht, nicht ein Anspruch des Kindes gegen den Nachlass oder gegen die Erben des verstorbenen Elternteils.

Demnach ist der Leistungszweck der Waisenpension zwar die Unterhaltssicherung, dennoch stellt die Waisenpension eine versicherungsrechtliche Leistung dar.

Wenn nun die Oberbehörde in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2025 davon ausgeht, dass es sich bei der gegenständlichen Waisenpension um keine Leistung im Sinne des § 19 Abs. 2 StSUG handelt, weil das BSVG nicht in der zitierten Bestimmung angeführt ist, so übersieht sie dabei, dass es sich bei der Aufzählung des Abs. 2 um keine taxative, sondern nur um eine demonstrative Aufzählung handeln kann, da ansonsten die durchaus nicht außer Acht zulassenden Versicherungsleistungen der SVS und BVAEB ausgenommen wären.Wenn nun die Oberbehörde in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2025 davon ausgeht, dass es sich bei der gegenständlichen Waisenpension um keine Leistung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG handelt, weil das BSVG nicht in der zitierten Bestimmung angeführt ist, so übersieht sie dabei, dass es sich bei der Aufzählung des Absatz 2, um keine taxative, sondern nur um eine demonstrative Aufzählung handeln kann, da ansonsten die durchaus nicht außer Acht zulassenden Versicherungsleistungen der SVS und BVAEB ausgenommen wären.

Dafür spricht auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 19 Abs. 2 StSUG, deren Ziel die Bewahrung des Geltungsanspruchs der Norm ist, was bei einer Auslegung, es würde sich um eine taxative Aufzählung handeln, wodurch bewusst Versicherungsleistungen nach dem BSVG, GSVG oder FSVG ausgenommen wären, jedoch nicht der Fall wäre, weil man damit dem Landesgesetzgeber unterstellen würde, dass er eine gleichheitswidrige und somit verfassungswidrige Norm erlassen hätte, die – je nach der anzuwendenden versicherungsrechtlichen Bestimmung - zu einer Ungleichbehandlung führen würde.Dafür spricht auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG, deren Ziel die Bewahrung des Geltungsanspruchs der Norm ist, was bei einer Auslegung, es würde sich um eine taxative Aufzählung handeln, wodurch bewusst Versicherungsleistungen nach dem BSVG, GSVG oder FSVG ausgenommen wären, jedoch nicht der Fall wäre, weil man damit dem Landesgesetzgeber unterstellen würde, dass er eine gleichheitswidrige und somit verfassungswidrige Norm erlassen hätte, die – je nach der anzuwendenden versicherungsrechtlichen Bestimmung - zu einer Ungleichbehandlung führen würde.

Im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 19 Abs. 2 StSUG ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – auch ohne dezidierte Anführung des BSVG eine Subsumption der Waisenpension einschließlich der Ausgleichzulage unter den Begriff „Versicherungsleistungen“ des § 19 Ab. 2 StSUG möglich.Im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – auch ohne dezidierte Anführung des BSVG eine Subsumption der Waisenpension einschließlich der Ausgleichzulage unter den Begriff „Versicherungsleistungen“ des Paragraph 19, Ab. 2 StSUG möglich.

Waisenpension als Unterhaltsanspruch nach § 19 Abs. 2 StSUG:Waisenpension als Unterhaltsanspruch nach Paragraph 19, Absatz 2, StSUG:

Wie bereits ausgeführt, stellt die Waisenpension im Lichte der OGH- und VfGH-Rechtsprechung eine Form der Unterhaltsersatzleistung dar, die ihren rechtlichen Ursprung aber in einer pensionsversicherungsrechtlichen Leistung hat.

Im Unterhaltsrecht wird die Waisenpension regelmäßig als Einkommen des Kindes behandelt (vgl. OGH RS0047345: „Waisenpension ist Einkommen des Kindes und nicht eine Drittleistung, die den Unterhaltsanspruch nicht berührt.“). So ist es stRsp des OGH, dass die Waisenpension Einkommen des Kindes ist und der Umstand, dass die nach dem Ableben der Mutter zustehende Waisenpension in erster Linie die dem Kind gegen die Mutter zustehenden Ansprüche decken werde, von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen ist (vgl. OGH 08.10.1991, 5 Ob 544/91). Im Unterhaltsrecht wird die Waisenpension regelmäßig als Einkommen des Kindes behandelt vergleiche OGH RS0047345: „Waisenpension ist Einkommen des Kindes und nicht eine Drittleistung, die den Unterhaltsanspruch nicht berührt.“). So ist es stRsp des OGH, dass die Waisenpension Einkommen des Kindes ist und der Umstand, dass die nach dem Ableben der Mutter zustehende Waisenpension in erster Linie die dem Kind gegen die Mutter zustehenden Ansprüche decken werde, von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen ist vergleiche OGH 08.10.1991, 5 Ob 544/91).

In sozialhilferechtlichen Bestimmungen wird die Waisenpension aber dem (fehlenden) Unterhaltsanspruch gleichgesetzt. So führt der OGH zum Wiener Sozialhilfegesetz aus, dass eine nach dem Ableben Elternteils zustehende Waisenpension ein Einkommen des Kindes darstellt und in erster Linie dessen Ansprüche gegen den Elternteil decken soll (vgl. OGH RS0047345); sie fällt damit als Anspruch zur Deckung des Lebensbedarfs ebenso unter § 27 Wr SHG wie Unterhaltsansprüche (vgl. OGH vom 20.04.2010, 4 Ob 26/10t,). In sozialhilferechtlichen Bestimmungen wird die Waisenpension aber dem (fehlenden) Unterhaltsanspruch gleichgesetzt. So führt der OGH zum Wiener Sozialhilfegesetz aus, dass eine nach dem Ableben Elternteils zustehende Waisenpension ein Einkommen des Kindes darstellt und in erster Linie dessen Ansprüche gegen den Elternteil decken soll vergleiche OGH RS0047345); sie fällt damit als Anspruch zur Deckung des Lebensbedarfs ebenso unter Paragraph 27, Wr SHG wie Unterhaltsansprüche vergleiche OGH vom 20.04.2010, 4 Ob 26/10t,).

Zum Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz wird beispielsweise festgehalten, dass Waisenpensionen Leistungen sind, die einen Ausgleich für das Fehlen des Unterhaltsanspruches darstellen (vgl. Erläuterungen LGBl. 138/2013, XVI. GPStLT RV EZ 2050/1 AB EZ 2050/4, zum Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen des § 43 Abs. 3: „Unterhaltsansprüche und Leistungen, die einen Ausgleich für das Fehlen des Unterhaltsanspruches darstellen, wie z. B. Waisenpensionen, sind ebenfalls für den Kostenersatz heranzuziehen. Hierbei tritt mit der Mitteilung an Dritte ein Forderungsübergang ein. Die diesbezüglichen Bestimmungen des ABGB sind sinngemäss anzuwenden.“)Zum Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz wird beispielsweise festgehalten, dass Waisenpensionen Leistungen sind, die einen Ausgleich für das Fehlen des Unterhaltsanspruches darstellen vergleiche Erläuterungen Landesgesetzblatt 138 aus 2013,, römisch sechzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 2050/1 Ausschussbericht EZ 2050/4, zum Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen des Paragraph 43, Absatz 3 :, „Unterhaltsansprüche und Leistungen, die einen Ausgleich für das Fehlen des Unterhaltsanspruches darstellen, wie z. B. Waisenpensionen, sind ebenfalls für den Kostenersatz heranzuziehen. Hierbei tritt mit der Mitteilung an Dritte ein Forderungsübergang ein. Die diesbezüglichen Bestimmungen des ABGB sind sinngemäss anzuwenden.“)

Insofern ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – auch eine Subsumption der Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage unter den Begriff „Unterhaltsansprüche“ des § 19 Abs. 2 StSUG möglich.Insofern ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – auch eine Subsumption der Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage unter den Begriff „Unterhaltsansprüche“ des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG möglich.

Fallbezogen ist somit vorrangig der Ersatzanspruch des § 19 Abs. 2 StSUG anzuwenden.Fallbezogen ist somit vorrangig der Ersatzanspruch des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG anzuwenden.

Dennoch erachtet es das erkennende Gericht für erforderlich, dass auch der Ersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG erläutert wird.Dennoch erachtet es das erkennende Gericht für erforderlich, dass auch der Ersatzanspruch nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG erläutert wird.

b.
Grundlegendes zum Ersatzanspruch des § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG:Grundlegendes zum Ersatzanspruch des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG:

§ 19 Abs. 1 Z 1 StSUG normiert, dass Bezugsberechtigte im Umfang der gewährten Leistungen Ersatz zu leisten haben, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen. Nach § 19 Abs. 5 StSUG können Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG normiert, dass Bezugsberechtigte im Umfang der gewährten Leistungen Ersatz zu leisten haben, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen. Nach Paragraph 19, Absatz 5, StSUG können Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. Paragraph 1497, ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) halten zum Begriff des „nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen“ Folgendes fest:Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, (römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1113/1 Ausschussbericht EZ 1113/6) halten zum Begriff des „nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen“ Folgendes fest:

„(Ehemalige) Bezugsberechtigte dürfen nicht zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen – ggf. unter Berücksichtigung der Freigrenze gemäß § 5 Abs. 4 – Ersatzpflichten nur hinsichtlich geschenktem, geerbtem oder ähnlichem Vermögen sowie bei im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung bereits vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber grundbücherlich sichergestellt wurde (§ 20).“„(Ehemalige) Bezugsberechtigte dürfen nicht zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen – ggf. unter Berücksichtigung der Freigrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 4, – Ersatzpflichten nur hinsichtlich geschenktem, geerbtem oder ähnlichem Vermögen sowie bei im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung bereits vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber grundbücherlich sichergestellt wurde (Paragraph 20,).“

§ 19 Abs. 1 Z 1 StSUG stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt „gelangt“. Somit beschränkt § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG den Ersatzanspruch des Hilfsempfänger insoweit, als dieser Ersatz nur aus verwertbarem Vermögen zu leisten hat, welches er nach Empfang der Leistungen aus der Sozialunterstützung erhalten hat; insofern ist das Wort „gelangen“ im Sinne „von nachträglich erwerben“ zu verstehen (vgl. dazu VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055, die zu einer ähnlichen Kostenersatzregelung des Wr MSG 2010 ergangen ist).Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt „gelangt“. Somit beschränkt Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG den Ersatzanspruch des Hilfsempfänger insoweit, als dieser Ersatz nur aus verwertbarem Vermögen zu leisten hat, welches er nach Empfang der Leistungen aus der Sozialunterstützung erhalten hat; insofern ist das Wort „gelangen“ im Sinne „von nachträglich erwerben“ zu verstehen vergleiche dazu VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055, die zu einer ähnlichen Kostenersatzregelung des Wr MSG 2010 ergangen ist).

Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im für das gegenständliche Verfahren relevantem Zeitraum von 01.01.22 bis 31.03.2025 Leistungen der Sozialunterstützung nach § 8 StSUG in der Höhe von € 47.678,58 bezogen sowie nachträglich im Jänner 2025 eine Waisenpension bzw. im Februar 2025 eine Ausgleichszulage nach dem BSVG in der Höhe von insgesamt € 50.839,85 erhalten.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im für das gegenständliche Verfahren relevantem Zeitraum von 01.01.22 bis 31.03.2025 Leistungen der Sozialunterstützung nach Paragraph 8, StSUG in der Höhe von € 47.678,58 bezogen sowie nachträglich im Jänner 2025 eine Waisenpension bzw. im Februar 2025 eine Ausgleichszulage nach dem BSVG in der Höhe von insgesamt € 50.839,85 erhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei sozialhilferechtlichen Kostenersatzansprüchen der Einsatz eigener Mittel unabhängig davon vorzunehmen, aus welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem Titel der Betroffene die Geldmittel erlangt hat. Nachzahlungen von Pensionsleistungen sind dabei grundsätzlich als „Vermögen“ anzusehen (vgl. nochmal VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei sozialhilferechtlichen Kostenersatzansprüchen der Einsatz eigener Mittel unabhängig davon vorzunehmen, aus welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem Titel der Betroffene die Geldmittel erlangt hat. Nachzahlungen von Pensionsleistungen sind dabei grundsätzlich als „Vermögen“ anzusehen vergleiche nochmal VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055).

Die nachträglich zuerkannten Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage könnte somit grundsätzlich einen Vermögenszuwachs darstellen, der nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt.

Bei der Frage des nachträglichen Kostenersatzes aus verwertbarem Vermögen, welches nach Empfang der Leistungen aus der Sozialhilfe erworben wurde, geht es nicht um die Frage, ob Geldmittel in einem bestimmten Zuerkennungszeitraum zugeflossen oder bereits vorhanden waren. Vielmehr ist entscheidend, ob - aufgrund von nachträglich erworbenem verwertbarem Vermögen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt - Ersatz für geleistete Mindestsicherung zu leisten ist. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen (vgl. abermals VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055 sowie VwGH 02.12.2023, Ra 2022/10/0195).Bei der Frage des nachträglichen Kostenersatzes aus verwertbarem Vermögen, welches nach Empfang der Leistungen aus der Sozialhilfe erworben wurde, geht es nicht um die Frage, ob Geldmittel in einem bestimmten Zuerkennungszeitraum zugeflossen oder bereits vorhanden waren. Vielmehr ist entscheidend, ob - aufgrund von nachträglich erworbenem verwertbarem Vermögen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt - Ersatz für geleistete Mindestsicherung zu leisten ist. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen vergleiche abermals VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055 sowie VwGH 02.12.2023, Ra 2022/10/0195).

Der VwGH hat zudem ausgesprochen, dass der (Ersatz-)Anspruch des Sozialhilfeträgers (gegen den Hilfeempfänger) im Umfang einer Legalzession erfüllt ist und insoweit kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch besteht (vgl. abermals VwGH 02.12.2023, Ra 2022/10/0195 m.w.N).Der VwGH hat zudem ausgesprochen, dass der (Ersatz-)Anspruch des Sozialhilfeträgers (gegen den Hilfeempfänger) im Umfang einer Legalzession erfüllt ist und insoweit kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch besteht vergleiche abermals VwGH 02.12.2023, Ra 2022/10/0195 m.w.N).

c.
Zum konkreten Ersatzanspruch unter Berücksichtigung etwaiger Legalzessionen:

Es ist nun zu prüfen, ob es im Laufe des relevanten Zeitraums zu einer Legalzession gekommen ist. Fallbezogen kommen nur zwei Bestimmungen in Frage, die zu einer solchen Legalzession führen können: § 173 Abs. 1 iVm Abs. 2 BSVG sowie § 19 Abs. 4 StSUG.Es ist nun zu prüfen, ob es im Laufe des relevanten Zeitraums zu einer Legalzession gekommen ist. Fallbezogen kommen nur zwei Bestimmungen in Frage, die zu einer solchen Legalzession führen können: Paragraph 173, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BSVG sowie Paragraph 19, Absatz 4, StSUG.

§ 173 Abs. 1 BSVG normiert, dass wenn ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen unterstützt, und für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz besteht, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund Ersatz zu leisten. Geldleistungen sind jedoch nur bis zur Höhe der zustehenden Versicherungsleistung zu ersetzen und nach § 173 Abs. 2 BSVG nur dann zu ersetzen, wenn sie entweder während eines laufenden Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder wegen nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt wurden. Diese Legalzession wirkt eo ipse und ist somit an keine weiteren Voraussetzungen wie etwa einer Verständigung geknüpft. Im vorliegenden Fall ist daher nur im Zeitraum ab Antragstellung auf Gewährung der Waisenpension bis zum Abschluss des Verfahrens eine Legalzession nach § 173 Abs. 2 BSVG möglich.Paragraph 173, Absatz eins, BSVG normiert, dass wenn ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen unterstützt, und für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz besteht, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund Ersatz zu leisten. Geldleistungen sind jedoch nur bis zur Höhe der zustehenden Versicherungsleistung zu ersetzen und nach Paragraph 173, Absatz 2, BSVG nur dann zu ersetzen, wenn sie entweder während eines laufenden Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder wegen nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt wurden. Diese Legalzession wirkt eo ipse und ist somit an keine weiteren Voraussetzungen wie etwa einer Verständigung geknüpft. Im vorliegenden Fall ist daher nur im Zeitraum ab Antragstellung auf Gewährung der Waisenpension bis zum Abschluss des Verfahrens eine Legalzession nach Paragraph 173, Absatz 2, BSVG möglich.

Ein Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers kommt daher nicht in Betracht, wenn dieser Träger seine „Unterstützung“ bereits vor Antragstellung bei der Sozialversicherung erbracht hat. Für einen solchen Fall hat der Sozialhilfeträger einen landesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der insofern als eine Art Vorschuss zu sehenden Leistung gegen den Hilfsempfänger, weil und insoweit dieser nachträglich für den Zeitraum, für den ihm Unterstützung gewährt wurde, zu einem zu berücksichtigenden Einkommen gelangt ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG, Rz 9 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Dieser landesrechtliche Anspruch ist in § 19 Abs. 4 StSUG geregelt.Ein Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers kommt daher nicht in Betracht, wenn dieser Träger seine „Unterstützung“ bereits vor Antragstellung bei der Sozialversicherung erbracht hat. Für einen solchen Fall hat der Sozialhilfeträger einen landesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der insofern als eine Art Vorschuss zu sehenden Leistung gegen den Hilfsempfänger, weil und insoweit dieser nachträglich für den Zeitraum, für den ihm Unterstützung gewährt wurde, zu einem zu berücksichtigenden Einkommen gelangt ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 324, ASVG, Rz 9 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Dieser landesrechtliche Anspruch ist in Paragraph 19, Absatz 4, StSUG geregelt.

§ 19 Abs. 4 StSUG statuiert für Ansprüche gegen Dritte eine Legalzession: Ansprüche gehen im Ausmaß der gewährten Leistungen auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald der verpflichtete Dritte verständigt wird.Paragraph 19, Absatz 4, StSUG statuiert für Ansprüche gegen Dritte eine Legalzession: Ansprüche gehen im Ausmaß der gewährten Leistungen auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald der verpflichtete Dritte verständigt wird.

Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat am 08.01.2025 einen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension gestellt. Die Waisenpension wurde ihr am 13.02.2025, die Ausgleichszulage am 04.03.2025 zuerkannt.

Somit ist es hinsichtlich der Waisenpension für den Monat Jänner 2025 in der Höhe von € 209,36, für die Ausgleichszulage für die Monate Jänner und Februar 2025 in der Höhe von € 2.129,26 zu einer Legalzession nach § 173 Abs. 2 BSVG gekommen. Für die Summe dieser beiden Beträge in der Höhe von € 2.338,62 war im Lichte der o.a. Rechtsprechung des VwGH kein Kostenersatz mehr möglich. Somit ist es hinsichtlich der Waisenpension für den Monat Jänner 2025 in der Höhe von € 209,36, für die Ausgleichszulage für die Monate Jänner und Februar 2025 in der Höhe von € 2.129,26 zu einer Legalzession nach Paragraph 173, Absatz 2, BSVG gekommen. Für die Summe dieser beiden Beträge in der Höhe von € 2.338,62 war im Lichte der o.a. Rechtsprechung des VwGH kein Kostenersatz mehr möglich.

Zusätzlich hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.02.2025 von der Legalzession des § 19 Abs. 4 StSUG hinsichtlich der gesamten nachträglich zuerkannten Waisenpension in der Höhe von € 15.521,19 Gebrauch gemacht und die SVS um Überweisung dieses Beitrages ersucht. In Bezug auf die Ausgleichszulage hat die belangte Behörde keine Legalzession nach § 19 Abs. 4 StSUG in Anspruch genommen. Zusätzlich hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.02.2025 von der Legalzession des Paragraph 19, Absatz 4, StSUG hinsichtlich der gesamten nachträglich zuerkannten Waisenpension in der Höhe von € 15.521,19 Gebrauch gemacht und die SVS um Überweisung dieses Beitrages ersucht. In Bezug auf die Ausgleichszulage hat die belangte Behörde keine Legalzession nach Paragraph 19, Absatz 4, StSUG in Anspruch genommen.

Daraus folgt, dass die Ersatzansprüche für die Ausgleichszulage für die Monate Jänner und Februar 2025 in der Höhe von € 2.129,26 sowie für die gesamte gewährte Waisenpension in der Höhe von € 15.521,19 (insgesamt € 17.650,45) im Umfang der Legalzessionen des § 173 Abs. 2 BSVG bzw. nach § 19 Abs. 4 StSUG als erfüllt anzusehen sind und somit darüber keine verwaltungsbehördliche Entscheidung mehr erlaubt ist. Im Umfang dieser Legalzessionen kommt nämlich dem Sozialhilfeträger sodann das Recht zu, die auf ihn übergegangene Forderung beim dafür zuständigen ordentlichen Gericht geltend zu machen (vgl. VwGH 22.04.2015, Ro 2014/10/0082). Daraus folgt, dass die Ersatzansprüche für die Ausgleichszulage für die Monate Jänner und Februar 2025 in der Höhe von € 2.129,26 sowie für die gesamte gewährte Waisenpension in der Höhe von € 15.521,19 (insgesamt € 17.650,45) im Umfang der Legalzessionen des Paragraph 173, Absatz 2, BSVG bzw. nach Paragraph 19, Absatz 4, StSUG als erfüllt anzusehen sind und somit darüber keine verwaltungsbehördliche Entscheidung mehr erlaubt ist. Im Umfang dieser Legalzessionen kommt nämlich dem Sozialhilfeträger sodann das Recht zu, die auf ihn übergegangene Forderung beim dafür zuständigen ordentlichen Gericht geltend zu machen vergleiche VwGH 22.04.2015, Ro 2014/10/0082).

Auf den Umstand, dass hinsichtlich der Waisenpension die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht mehr zulässig ist, hat übrigens auch die Oberbehörde in ihrer Anfragebeantwortung vom 09.05.2025 hingewiesen.

Der Betrag in der Höhe von € 17.650,45 war daher von der im verfahrensgegenständlich relevanten Beurteilungszeitraum geleisteten Sozialunterstützung in der Höhe von € 47.678,58 abzuziehen. Dementsprechend war der Kostenersatzanspruch nach § 19 Abs. 2 StSUG auf € 30.028,13 zu korrigieren, wobei weder der Verbleib eines Vermögensfreibetrages noch das Bestehen einer Notlage zu prüfen war.Der Betrag in der Höhe von € 17.650,45 war daher von der im verfahrensgegenständlich relevanten Beurteilungszeitraum geleisteten Sozialunterstützung in der Höhe von € 47.678,58 abzuziehen. Dementsprechend war der Kostenersatzanspruch nach Paragraph 19, Absatz 2, StSUG auf € 30.028,13 zu korrigieren, wobei weder der Verbleib eines Vermögensfreibetrages noch das Bestehen einer Notlage zu prüfen war.

In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob gemäß § 19 Abs. 6 StSUG von der Geltendmachung des Ersatzanspruches abgesehen werden kann.In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StSUG von der Geltendmachung des Ersatzanspruches abgesehen werden kann.

Mit der in LGBl. Nr. 10/2026 kundgemachten Novelle des StSUG wurden weitreichende Änderungen zahlreicher Bestimmungen dieses Gesetzes beschlossen, welche grundsätzlich mit 30.01.2026 in Kraft getreten sind. Unter anderem wurde die Bestimmung des § 19 Abs. 6 StSUG dahingehend geändert, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person keinen Absehungsgrund mehr darstellt.Mit der in Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, kundgemachten Novelle des StSUG wurden weitreichende Änderungen zahlreicher Bestimmungen dieses Gesetzes beschlossen, welche grundsätzlich mit 30.01.2026 in Kraft getreten sind. Unter anderem wurde die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, StSUG dahingehend geändert, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person keinen Absehungsgrund mehr darstellt.

Da § 31a StSUG keine Übergangsbestimmung für den Fall eines Ersatzanspruches nach § 19 StSUG vorsieht, ist fallbezogen die neue Rechtslage nach § 19 Abs. 6 StSUG, idF LGBl. Nr. 10/2026, heranzuziehen. Es konnte sohin die Beurteilung der Frage, ob durch die Vorschreibung des Ersatzanspruches die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährdet ist, unterbleiben.Da Paragraph 31 a, StSUG keine Übergangsbestimmung für den Fall eines Ersatzanspruches nach Paragraph 19, StSUG vorsieht, ist fallbezogen die neue Rechtslage nach Paragraph 19, Absatz 6, StSUG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,, heranzuziehen. Es konnte sohin die Beurteilung der Frage, ob durch die Vorschreibung des Ersatzanspruches die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährdet ist, unterbleiben.

Darüber hinaus ist in Anbetracht der Höhe des Ersatzanspruches kein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand ersichtlich.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine Rückzahlung des Ersatzanspruches in Teilbeträgen nach § 19 Abs. 6 StSUG iVm § 17 Abs. 3 StSUG nicht zu bewilligen, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund der Höhe der Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage, welche auf einem mündelsicheren Sparbuch angelegt sind, und des dadurch verfügbaren Barvermögens durchaus zumutbar ist, den Ersatzanspruch in Einem zurückzuzahlen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine Rückzahlung des Ersatzanspruches in Teilbeträgen nach Paragraph 19, Absatz 6, StSUG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StSUG nicht zu bewilligen, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund der Höhe der Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage, welche auf einem mündelsicheren Sparbuch angelegt sind, und des dadurch verfügbaren Barvermögens durchaus zumutbar ist, den Ersatzanspruch in Einem zurückzuzahlen.

Somit war die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zwar im Grunde nicht zu beanstanden, jedoch war die Rechtsgrundlage sowie die Höhe des Ersatzanspruches zu korrigieren, wodurch der Beschwerde teilweise stattzugeben war.

Selbst für den Fall, dass der Kostenersatzanspruch des § 19 Abs. 2 StSUG nicht einschlägige wäre, wäre im Lichte der Ausführungen des Punktes V.2.b jedenfalls ein Kostenersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG gegeben. Der korrigierte Ersatzanspruch für die geleistete Sozialunterstützung in Höhe von € 30.028,13 würde deutlich unter dem Gesamtbetrag der gewährten Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage (€ 92.017,41) liegen. Der Ersatzanspruch würde daher der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 5 Z 1 StSUG entsprechen, zumal aufgrund des verbleibenden Betrags keine Notlage der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre. Die nachträglich zuerkannte Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage würde zudem Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 StSUG darstellen. Dieses ist nicht von der Verwertung gemäß § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG ausgenommen, weil die maßgebliche Wertgrenze des Schonvermögens (€ 7.850,34) auch nach Abzug des Ersatzanspruchs nicht unterschritten wird, womit sich fallbezogen auch an der Höhe des Ersatzanspruches nichts ändern würde.Selbst für den Fall, dass der Kostenersatzanspruch des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG nicht einschlägige wäre, wäre im Lichte der Ausführungen des Punktes römisch fünf.2.b jedenfalls ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG gegeben. Der korrigierte Ersatzanspruch für die geleistete Sozialunterstützung in Höhe von € 30.028,13 würde deutlich unter dem Gesamtbetrag der gewährten Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage (€ 92.017,41) liegen. Der Ersatzanspruch würde daher der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, StSUG entsprechen, zumal aufgrund des verbleibenden Betrags keine Notlage der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre. Die nachträglich zuerkannte Waisenpension einschließlich der Ausgleichszulage würde zudem Vermögen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, StSUG darstellen. Dieses ist nicht von der Verwertung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, StSUG ausgenommen, weil die maßgebliche Wertgrenze des Schonvermögens (€ 7.850,34) auch nach Abzug des Ersatzanspruchs nicht unterschritten wird, womit sich fallbezogen auch an der Höhe des Ersatzanspruches nichts ändern würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig im Hinblick auf folgende Fragen:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig im Hinblick auf folgende Fragen:

?
Die Auslegung des § 19 Abs. 2 StSUG: Zu dieser Bestimmung liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, insbesondere dahingehend, ob die Bestimmung eine taxative oder demonstrative Aufzählung der sozialrechtlichen Bestimmungen enthält, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können. Die Auslegung des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG: Zu dieser Bestimmung liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, insbesondere dahingehend, ob die Bestimmung eine taxative oder demonstrative Aufzählung der sozialrechtlichen Bestimmungen enthält, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können.
?
Die Frage, ob eine nachträglich zuerkannte Waisenpension einschließlich der damit zusammenhängenden Ausgleichszulage unter den Begriff „Unterhaltsanspruch“ des § 19 Abs. 2 StSUG zu subsumieren ist. Die Frage, ob eine nachträglich zuerkannte Waisenpension einschließlich der damit zusammenhängenden Ausgleichszulage unter den Begriff „Unterhaltsanspruch“ des Paragraph 19, Absatz 2, StSUG zu subsumieren ist.

Im Übrigen erscheinen die zu lösenden Rechtsfragen durch die im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt.

Schlagworte

Ersatzanspruch, lex specialis, rückwirkend zuerkannte Versicherungsleistungen, Unterhaltsansprüche, Prüfkaskade, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, pensionsversicherungsrechtliche Versicherungsleistung, sozialer Zweck, weggefallener Unterhalt, Rechtsgrund, Anspruch des Kindes, verstorbener Elternteil, demonstrative Aufzählung, Ungleichbehandlung, Auslegung, verfassungskonforme Interpretation, Waisenpension, Unterhaltsersatzleistung, pensionsversicherungsrechtliche Leistung, fehlender Unterhaltsanspruch, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, verwertbares Vermögen, Leistungen der Sozialunterstützung, nachträglich erwerben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.47.14.3535.2025.32

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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