RS Lvwg 2026/5/27 LVwG 443.13-1062/2026-21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Mitwirkung von externen Sachverständigen ist gemäß § 49 Abs 1 BVergG 2018 zu dokumentieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Dokumentation im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen und damit gegenüber dem Bieter offenzulegen ist. Bedient sich der Auftraggeber externer Sachverständiger so haben diese unbefangen zu sein (§88 Abs 5 BVergG 2018).Die Mitwirkung von externen Sachverständigen ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BVergG 2018 zu dokumentieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Dokumentation im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen und damit gegenüber dem Bieter offenzulegen ist. Bedient sich der Auftraggeber externer Sachverständiger so haben diese unbefangen zu sein (§88 Absatz 5, BVergG 2018).

Schlagworte

Unbefangheit, Bundesvergabegesetz 2018, Dokumentation, Sachverständige, Offenlegung, Ausschreibungsunterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.443.13.1062.2026.21

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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