Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.05.2026Index
97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Die Mitwirkung von externen Sachverständigen ist gemäß § 49 Abs 1 BVergG 2018 zu dokumentieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Dokumentation im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen und damit gegenüber dem Bieter offenzulegen ist. Bedient sich der Auftraggeber externer Sachverständiger so haben diese unbefangen zu sein (§88 Abs 5 BVergG 2018).Die Mitwirkung von externen Sachverständigen ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BVergG 2018 zu dokumentieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Dokumentation im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen und damit gegenüber dem Bieter offenzulegen ist. Bedient sich der Auftraggeber externer Sachverständiger so haben diese unbefangen zu sein (§88 Absatz 5, BVergG 2018).
Schlagworte
Unbefangheit, Bundesvergabegesetz 2018, Dokumentation, Sachverständige, Offenlegung, AusschreibungsunterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.443.13.1062.2026.21Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026