TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/27 LVwG 443.13-1062/2026-21

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Veröffentlicht am 27.05.2026
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Entscheidungsdatum

27.05.2026

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1313a
BVergG 2018 §2 Z24
BVergG 2018 §2 Z9
BVergG 2018 §88 Abs5
BVergG 2018 §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Auprich, die Richterin Dr. Radlgruber und die Richterin Mag. Schnabl im Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 5 ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, betreffend das Vergabeverfahren „Innenreinigung von Straßenbahnen und Autobussen, Projektnummer **** Los 1“ durch die D GmbH, E-Platz, G-Ort, vertreten durch Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH, Muchargasse 34, 8010 Graz, über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft „A“, bestehend aus B GmbH und I e.U., vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Auprich, die Richterin Dr. Radlgruber und die Richterin Mag. Schnabl im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 5, ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, betreffend das Vergabeverfahren „Innenreinigung von Straßenbahnen und Autobussen, Projektnummer **** Los 1“ durch die D GmbH, E-Platz, G-Ort, vertreten durch Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH, Muchargasse 34, 8010 Graz, über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft „A“, bestehend aus B GmbH und römisch eins e.U., vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Der Nachprüfungsantrag wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Der Nachprüfungsantrag wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Die Antragstellerin hat die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen. römisch zwei. Die Antragstellerin hat die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.03.2026, GZ.: 45.13-1063/2026-4, außer Kraft.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 27.02.2026 brachte die Bietergemeinschaft „A“ bestehend aus 1. B GmbH und 2. I e.U. (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und beantragte das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge mittels einstweiliger Verfügung der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages in Los 1 Straßenbahnen untersagen. Mit Eingabe vom 27.02.2026 brachte die Bietergemeinschaft „A“ bestehend aus 1. B GmbH und 2. römisch eins e.U. (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und beantragte das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge mittels einstweiliger Verfügung der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages in Los 1 Straßenbahnen untersagen.

Unter einem wurde ein Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Innenreinigung von Straßenbahnen und Autobussen; Projektnummer ****“ gestellt, mit welchem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 17.02.2026, betreffend LOS 1 „Straßenbahnen“ beantragt wurde.

Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt aus:

Durch die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines und auf Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und vergabekonformen Vergabeverfahren(s), insbesondere in den ihr dabei zustehenden Rechten auf Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie Einhaltung des fairen, transparenten Wettbewerbs verletzt; dies einschließlich des Rechtes auf Abgabe von Angeboten in einem vergaberechtskonformen, insbesondere allen zuvor genannten Aspekten entsprechenden Vergabeverfahren sowie weiters auf rechts- und ausschreibungskonforme Gestaltung sämtlicher Verfahrensschritte und Festlegungen durch die Auftraggeberin. Weiters sei sie verletzt in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, Fortsetzung und Beendigung des Vergabeverfahrens, wobei Letztgenannten auch die Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Widerruf umfasse. Weiters sei die Antragstellerin in ihren Rechten auf rechtskonforme (auch ausschreibungskonforme) Prüfung, Beurteilung und Bewertung aller Angebote sowie der Vornahme des Ausscheidens von Angeboten von Mitbietern bei Vorliegen von Ausscheidensgründen sowie auf Vornahme des Ausschlusses von Mitbietern bei Vorliegen von Ausscheidensgründen verletzt. Die Antragstellerin sei weiters in ihrem Recht auf Vornahme (samt Begründungstiefe) und Erhalt einer rechtskonformen Zuschlagsentscheidung und einem rechtskonformen Zuschlag (zu ihren Gunsten) verletzt, darunter, dass der Zuschlag nur auf Bieter erfolge bzw. der Vertrag nur mit Bietern abgeschlossen werde, die ein rechtskonformes, insbesondere nicht auszuscheidendes Angebot abgegeben hätten und bei denen kein Ausschlussgrund vorliege, sowie dass die Antragstellerin entsprechend einer rechtskonformen Angebotsprüfung und Angebotsreihung als erstgereihte Zuschlagsempfängerin geführt werde. Nicht zuletzt sei die Antragstellerin auch in ihren Rechten auf Erstreihung bei der Angebotsbewertung und - Reihung sowie auf Auswahl, auf Erhalt der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten und auf Zuschlagserteilung auf ihr Angebot bzw. auf sie und Erhalt des ausgeschriebenen Auftrags verletzt. Schließlich führe die Antragstellerin auch ausdrücklich an, in allen Recht verletzt zu seien, die an dieser Stelle des Antrages nicht ausdrücklich genannt seien, sich aber aus der Gesamtheit des Antrages iSv VwGH 19.09.1984, Slg. Nr. 11.525/A ergeben würden.

Das erforderliche Interesse am Vertragsabschluss sei evident, nachdem die Antragstellerin dies bereits durch Abgabe eines gesetzes- und ausschreibungskonformen Angebots dargelegt habe. Das besondere Interesse am Vertragsabschluss ergebe sich aus den Umständen, dass ein zentraler Unternehmensgegenstand der Antragstellerin in den ausgeschriebenen Reinigungsleistungen liege und die Antragstellerin zur Erbringung dieser Leistung geeignet, leistungsfähig und leistungsbereit sei.

Infolge der gegenständlichen Rechtswidrigkeiten würden der Antragstellerin erhebliche Schäden drohen; so sei zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Spruchpraxis der Vergabekontrolle der Begriff des Schadens weit auszulegen sei. Laut Judikatur sei ein dem Antragsteller drohender Schaden bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden könne. Dem Erfordernis einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, sei im Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel sei. Gegenständlich seien durch die bestehenden Rechtswidrigkeiten und die vorhandene Konstellation drohende finanzielle und sonstige Schäden evident. Im Konkreten drohe der Antragstellerin insbesondere durch die rechtswidrige Zuschlagsentscheidung und damit auch durch den Nichtzuschlag auf ihr Angebot ein entgangener Gewinn in entsprechender Höhe und der Verlust von Deckungsbeiträgen zu entstehen. Darüber hinaus manifestiere sich der drohende Schaden im drohenden Verlust eines relevanten Referenzprojektes, da die Antragstellerin beabsichtige, sich auch in Hinkunft an Ausschreibungen zu beteiligen, insbesondere solchen mit vergleichbaren Leistungsinhalten.

Zur rechtswidrigen Auftraggeber Entscheidung:

Die am 17.02.2026 bereitgestellte Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig; v.a. ausgehend von dort vorhandenen unplausiblen und nicht schaffbaren Aufwandansätzen sei die Angebotsprüfung bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bezogen sowohl auf die Preisprüfung als auch die spezifische Praxisprüfung in Form einer Testreinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und daher noch nicht abgeschlossen. Die Auftraggeberin hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entsprechend prüfen, diese Prüfung dokumentieren und aufgrund des Ergebnisse gem § 302 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 und aufgrund des ausschreibungsindividuellen Ausscheidensgrundes gemäß Punkt 4.12.1 BRTV aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen. Infolge der übrigen Verfahrensergebnisse hätte die Auftraggeberin daraufhin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen müssen. Darüber hinaus sei die Zuschlagsentscheidung nicht rechtskonform ausgestaltet. Die am 17.02.2026 bereitgestellte Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig; v.a. ausgehend von dort vorhandenen unplausiblen und nicht schaffbaren Aufwandansätzen sei die Angebotsprüfung bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bezogen sowohl auf die Preisprüfung als auch die spezifische Praxisprüfung in Form einer Testreinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und daher noch nicht abgeschlossen. Die Auftraggeberin hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entsprechend prüfen, diese Prüfung dokumentieren und aufgrund des Ergebnisse gem Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 und aufgrund des ausschreibungsindividuellen Ausscheidensgrundes gemäß Punkt 4.12.1 BRTV aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen. Infolge der übrigen Verfahrensergebnisse hätte die Auftraggeberin daraufhin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen müssen. Darüber hinaus sei die Zuschlagsentscheidung nicht rechtskonform ausgestaltet.

Im Einzelnen sei dies wie folgt begründet:

?
Zu geringe Aufwandansätze (Reinigungs- und Organisationszeiten) der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

o    Grundlagen zu den Aufwandsätzen

Gegenständlich seien wie bei jeder Reinigungsausschreibung die Aufwandsätze ein zentraler Punkt. Die Auftraggeberin sehe hier konkret vor, dass die Bieterin im Formblatt 14/07 „Leitfaden Ausführungskonzept Straßenbahnreinigung“ für die Reinigungsszenarien 1. „Standardreinigung Winter“ und 2. die „Standardreinigung Sommer“, jeweils aufgegliedert in a) Montag bis Samstag und b) Sonntag und Feiertag sowie 3. „Grundreinigung“ für die zu reinigenden „Einheiten“ (Straßenbahnen) jeweils die vom Bieter angebotene eigentliche Reinigungszeit sowie Organisationszeit angeben, woraus sich durch Addition eine Gesamtzeit pro Einheit ergebe. Dabei umfasse die Organisationszeit gemäß Punkt 4.6 der auch hier anwendbaren ÖNORM D 2050 folgende Zeiten: Wegzeiten, Rüstzeiten, Zeiten für das Aus- und Einräumen von beweglichen Sachen, fachlich bedingte Stehzeiten, vom Auftraggeber oder durch Dritte bedingte Stehzeiten. Die Bieter hätten schon aufgrund allgemeiner Grundsätze nachvollziehbare und schaffbare Aufwandsätze vorzusehen. Die Auftraggeberin habe dies hier auch konkret festgelegt. So hätten die Aufwandzeiten, soweit gegenständlich von Relevanz, zwei wesentliche Bedeutungen: zum einen stelle die Gesamtzeit jeweils eine von zwei Grundlagen für die Preisbildung dar; zum anderen hätten diese Zeiten auch konzeptionelle Bedeutung.

o
Die Aufwandsätze der präsumtiven Zuschlagsempfängerin/doppeltes Prüfungserfordernis

Die Antragstellerin kenne die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgesehen Aufwandansätze selbstverständlich nicht, könne aus den vorhandenen Eckdaten und Anhaltspunkten eine Ableitung getroffen werden, die zu einer Prüfpflicht durch die Auftraggeberin führe und dies im Hinblick auf die Preisprüfung sowie die spezifische Praxisprüfung. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe in Los 1 Straßenbahnreinigung einen Gesamtpreis von € 380.256,25 netto angeboten; dies sei im Verhältnis zum Mittelwert aller Angebote ohne Berücksichtigung der ausgeschiedenen Angebote bereits insofern auffällig und überprüfungswürdig, da ein derartiger Preisvorsprung nicht durch den Parameter Stundensatz erklärt werden könne. Auch wenn nicht zu übersehen sei, dass die Stundensatzkalkulation betriebsindividuelle Bestandteile habe, sei der wesentliche Kern des Stundesatzes der bereits genannte KV Reinigung. Eine Unterschreitung des Mittelwerts um 12,85 % sei alleine durch einen Vorsprung des Stundesatzes daher nicht denkbar. Vielmehr seien zu niedrige Aufwandsätze ausschlaggebend. Hinzu komme der Faktor, dass die Auftraggeberin eine weitere Mitbieterin einer Testreinigung unterzogen habe, obwohl deren Gesamtpreis laut Öffnungsprotokoll über dem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gelegen habe. Im Hinblick auf den dargestellten eingeschränkten Spielraum bei Stundensätzen sei davon auszugehen, dass dieser Mitbieter sogar höhere Stundensätze in seinem Angebot zu verzeichnen habe als die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Wenn daher die Auftraggeberin bei diesem Mitbieter das Erfordernis einer Testreinigung gesehen habe, treffe dies auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin ebenfalls zu. Diese habe jedoch keine Testreinigung zu absolvieren gehabt. Rechtlich sei dies von relevant, da die Ausschreibung die Testreinigung zwar nur als „Berechtigung“ der Auftraggeberin nenne, es sich dabei allerdings um ein gebundenes Ermessen handle, sodass bei Vorliegen von Auffälligkeiten eine Testreinigung durchgeführt werden müsse. Hinsichtlich der Preisprüfung, führe jedenfalls die Kombination dessen, dass die Abweichung des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom Mittelwert aller Angebote im Sinne der „Kropik-Judiaktur“ nicht mehr in einem geringfügigen Bereich liege und mit den an sich auffälligen Zeitwerten zu einer Prüfpflicht gemäß § 300 Abs 2 BVergG 2018 führe. Sohin sei die Auftraggeberin verpflichtet bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowohl eine vertiefte Angebotsprüfung als auch eine spezifische Praxisprüfung durchzuführen.Die Antragstellerin kenne die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgesehen Aufwandansätze selbstverständlich nicht, könne aus den vorhandenen Eckdaten und Anhaltspunkten eine Ableitung getroffen werden, die zu einer Prüfpflicht durch die Auftraggeberin führe und dies im Hinblick auf die Preisprüfung sowie die spezifische Praxisprüfung. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe in Los 1 Straßenbahnreinigung einen Gesamtpreis von € 380.256,25 netto angeboten; dies sei im Verhältnis zum Mittelwert aller Angebote ohne Berücksichtigung der ausgeschiedenen Angebote bereits insofern auffällig und überprüfungswürdig, da ein derartiger Preisvorsprung nicht durch den Parameter Stundensatz erklärt werden könne. Auch wenn nicht zu übersehen sei, dass die Stundensatzkalkulation betriebsindividuelle Bestandteile habe, sei der wesentliche Kern des Stundesatzes der bereits genannte KV Reinigung. Eine Unterschreitung des Mittelwerts um 12,85 % sei alleine durch einen Vorsprung des Stundesatzes daher nicht denkbar. Vielmehr seien zu niedrige Aufwandsätze ausschlaggebend. Hinzu komme der Faktor, dass die Auftraggeberin eine weitere Mitbieterin einer Testreinigung unterzogen habe, obwohl deren Gesamtpreis laut Öffnungsprotokoll über dem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gelegen habe. Im Hinblick auf den dargestellten eingeschränkten Spielraum bei Stundensätzen sei davon auszugehen, dass dieser Mitbieter sogar höhere Stundensätze in seinem Angebot zu verzeichnen habe als die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Wenn daher die Auftraggeberin bei diesem Mitbieter das Erfordernis einer Testreinigung gesehen habe, treffe dies auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin ebenfalls zu. Diese habe jedoch keine Testreinigung zu absolvieren gehabt. Rechtlich sei dies von relevant, da die Ausschreibung die Testreinigung zwar nur als „Berechtigung“ der Auftraggeberin nenne, es sich dabei allerdings um ein gebundenes Ermessen handle, sodass bei Vorliegen von Auffälligkeiten eine Testreinigung durchgeführt werden müsse. Hinsichtlich der Preisprüfung, führe jedenfalls die Kombination dessen, dass die Abweichung des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom Mittelwert aller Angebote im Sinne der „Kropik-Judiaktur“ nicht mehr in einem geringfügigen Bereich liege und mit den an sich auffälligen Zeitwerten zu einer Prüfpflicht gemäß Paragraph 300, Absatz 2, BVergG 2018 führe. Sohin sei die Auftraggeberin verpflichtet bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowohl eine vertiefte Angebotsprüfung als auch eine spezifische Praxisprüfung durchzuführen.

o
Nicht- bzw. Falschdurchführung der vertieften Angebotsprüfung und spezifischen Praxisprüfung

Es entziehe sich natürlich der Kenntnis der Antragstellerin, auf welcher Basis die Auftraggeberin welche internen Schritte im Rahmen der Angebotsprüfung vorgenommen und dokumentiert habe, allerdings sei bekannt, dass die Auftraggeberin von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine Testreinigung abgefordert habe; dies entgegen der oben dargelegten Notwendigkeit und Verpflichtung. Bei nicht vollständiger Angebotsprüfung sei eine darauf aufbauende Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen. Weiters sei zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin ohne Umwege festzustellen, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung und der näheren Beschäftigung mit der Kalkulation gemäß § 300 BVergG 2018 vorhanden gewesen sei. Ob dies in irgendeiner Weise erfolgt sei, sei der Antragstellerin nicht bekannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die Aufwandansätze betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar seien. Daraus folge, dass auch das Preisangebot und der Gesamtreis unzulässig und unplausibel unterpreisig und ausschreibungswidrig seien. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei daher vor Vornahme der Zuschlagsentscheidung auszuscheiden. All diese Prüfschritte seien im Übrigen im Vergabeakt nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Sollte die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit der Umsetzbarkeit und Angemessenheit der Aufwandansätze argumentieren, wäre ihr Angebot auf Ebene der Preisprüfung unmittelbar rechtswidrig und auszuscheiden. Denn es könne bei Vorhandensein von lediglich zwei Preis-Grundparametern bei ordnungsgemäßen Aufwandansätzen nur der Stundensatz entsprechend niedrig sein. Allerdings so niedrig, dass der Preisvorsprung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesem Los 1 Straßenbahnreinigung gegenüber dem Verhältnis zum Mittelwert aller nicht ausgeschiedenen Angebote mit € 436.678,00 netto nur durch eine Unterschreitung des KV Reinigung erzielbar wäre. Ein Verstoß gegen kollektivvertragliche Vorgaben führe zu betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbaren Preisen und damit zum Ausscheidensgrund des § 302 Abs 1 Z 3 BVergG 2018. Der Verstoß gegen gesetzlich und ausschreibungsbezogen zwingendes Arbeitsrecht stelle im Übrigen bereits für sich einen Ausscheidensgrund dar. Es entziehe sich natürlich der Kenntnis der Antragstellerin, auf welcher Basis die Auftraggeberin welche internen Schritte im Rahmen der Angebotsprüfung vorgenommen und dokumentiert habe, allerdings sei bekannt, dass die Auftraggeberin von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine Testreinigung abgefordert habe; dies entgegen der oben dargelegten Notwendigkeit und Verpflichtung. Bei nicht vollständiger Angebotsprüfung sei eine darauf aufbauende Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen. Weiters sei zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin ohne Umwege festzustellen, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung und der näheren Beschäftigung mit der Kalkulation gemäß Paragraph 300, BVergG 2018 vorhanden gewesen sei. Ob dies in irgendeiner Weise erfolgt sei, sei der Antragstellerin nicht bekannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die Aufwandansätze betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar seien. Daraus folge, dass auch das Preisangebot und der Gesamtreis unzulässig und unplausibel unterpreisig und ausschreibungswidrig seien. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei daher vor Vornahme der Zuschlagsentscheidung auszuscheiden. All diese Prüfschritte seien im Übrigen im Vergabeakt nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Sollte die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit der Umsetzbarkeit und Angemessenheit der Aufwandansätze argumentieren, wäre ihr Angebot auf Ebene der Preisprüfung unmittelbar rechtswidrig und auszuscheiden. Denn es könne bei Vorhandensein von lediglich zwei Preis-Grundparametern bei ordnungsgemäßen Aufwandansätzen nur der Stundensatz entsprechend niedrig sein. Allerdings so niedrig, dass der Preisvorsprung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesem Los 1 Straßenbahnreinigung gegenüber dem Verhältnis zum Mittelwert aller nicht ausgeschiedenen Angebote mit € 436.678,00 netto nur durch eine Unterschreitung des KV Reinigung erzielbar wäre. Ein Verstoß gegen kollektivvertragliche Vorgaben führe zu betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbaren Preisen und damit zum Ausscheidensgrund des Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018. Der Verstoß gegen gesetzlich und ausschreibungsbezogen zwingendes Arbeitsrecht stelle im Übrigen bereits für sich einen Ausscheidensgrund dar.

Daher werden die Anträge gestellt, dass Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle ein Nachprüfungsverfahren zur Prüfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten einleiten und dazu die entsprechenden Bekanntmachungen und Verständigungen vornehmen; weiters die Zuschlagsentscheidung vom 17.02.2026 für nichtig erklären, in eventu die angefochtene Auftraggeberentscheidung für nichtig erklären.

Die Auftraggeberin sowie die präsumtive Zuschlagsempfängerin wurden am 27.02.2026 verständigt.

Die Auftraggeberin äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.03.2026 zum Nachprüfungsantrag im Wesentlichen wie folgt:

Es sei voraus zu schicken, dass das Angebot der Antragstellerin insgesamt um nur etwa 7% teurer sei, als jenes der präsumtiven Bestbieterin. Warum das Angebot dieser bei dieser geringen Differenz nicht preisangemessen sein solle, jenes der Antragstellerin jedoch schon, könne die Antragstellerin nicht so recht erklären. So müsse die Antragstellerin dafür den „Mittelwert“ aller im Verfahren verbliebenen Angebote bemühen. Der Mittelwert sei von der Antragstellerin nicht nur falsch berechnet worden, sondern es sei auch ein Angebot miteingerechnet worden, welches einen absoluten Ausreißer nach oben darstelle und damit den Mittelwert verfälsche. Was die Antragstellerin dabei übergehe: Prüfmaßstab für die Preisangemessenheit seien der ständigen Rechtsprechung zufolge vergleichbare Erfahrungswerte, sonst vorliegende Unterlagen und die jeweils relevanten Marktverhältnisse. All diese Faktoren würden sich in der fachkundigen Kostenschätzung niederschlagen. Primärer Prüfmaßstab für die Preisprüfung sei daher diese Kostenschätzung, die genau diese Aspekte berücksichtige. Diese Preise der übrigen Angebote würden bestenfalls ein weiteres Indiz darstellen. Die Abweichung zum Mittelwert der Angebote werde vom VwGH erst an zweiter Stelle genannt, da sie nicht zwangsläufig aussagekräftig seien. Es könne eben ein sehr hohes Angebot, wie gegenständlich vorliegend, den Mittelwert verfälschen. Im Gegensatz zu unterpreisigen Angeboten seien sehr hohe Angebote aber nicht zwangsläufig unplausibel und auszuscheiden. Es sei vergaberechtlich nicht verboten oder unplausibel, einen Auftrag nur dann auszuführen zu wollen, wenn man einen besonders hohen Gewinn lukriere.

Gegenständlich hätte die Auftraggeberin der Judikatur zufolge nicht einmal eine vertiefte Preisprüfung veranlassen müssen, was jedoch dennoch durchgeführt worden sei. So wolle die Auftraggeberin ja nicht nur die Angemessenheit der Aufwandsansätze sicherstellen, sondern vor allem, dass mit den von der Bieterin angegeben Mitarbeiter- und Stundenanzahlen eine ordentliche und ausschreibungsgemäße Reinigung der Straßenbahnen möglich sei, dass die angegebenen Mitarbeiteransätze und Reinigungszeiten im Einklang mit der Ausschreibung, den Einzugszeiten der Straßenbahnen und den durchzuführenden Arbeiten stünden, dass gesetzlich verpflichtende Pausen- und Ruhezeiten berücksichtigt würden und, dass beim gegebenen Angebotspreis und den angebotenen Stunden die kollektivvertragliche Mindestentlohnung der Mitarbeiter und die Deckung der Gemeinkosten des Bieters sichergestellt seien.

Die Aufwandsätze der präsumtiven Zuschlagsempfängerin seien vertieft geprüft worden und plausibel. Die vertiefte Angebotsprüfung sei durch den sachverständigen Angebotsprüfer durchgeführt worden und dem erkennenden Gericht vorgelegt worden. Im Ergebnis seien beide Angebote preisangemessen, jenes der präsumtiven Bestbieterin sei etwas günstiger. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin als nicht preisangemessen zu werten.

Der sachverständige Angebotsprüfer habe die Angebote auch dahingehend geprüft, ob die angebotenen Ansätze der einschlägigen ÖNORM D 2050 entsprechend würden. Die ÖNORM D 2050 habe den Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung zum Ziel, indem Quadratmeterleistungen festgelegt werden würden. Die ÖNORM D 2050 und die darin enthaltenen Quadratmeterleistungen seien durch Aufnahme in den Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer verbindlich geworden. Die Prüfung der Einhaltung der ÖNORM D 2050 sei für die Straßenbahnreinigung an der Serie 650 (Cityrunner) geprüft worden. Ausgeschrieben sei eine Teilleistung gewesen, wofür die maximale Leistungsanzahl 200,00 m²/Std. betrage. Alle verbliebenen Bieter hätten die ÖNORM D 2050 erfüllt und darüber hinaus ebenso die Forderung in der Ausschreibung, dass die Reinigungsleistung realistisch und in der Praxis umsetzbar angeboten werden müsse.

Diese Ansätze seien auch in Bezug auf die von der Antragstellerin monierte Unterlassung der Testreinigung relevant: Laut Ausschreibung könne eine Testreinigung erfolgen, sie müsse aber nicht erfolgen. Es gebe keine Pflicht des Auftraggebers, von einem Bieter eine Testreinigung zu verlangen. Eine Testreinigung werde nur verlangt, wenn die Annahmen des Bieters – namentlich zu den Reinigungszeiten – nicht nachvollziehbar seien. Dies sei genauso gehandhabt worden. Die Angaben der präsumtiven Bestbieterin, als auch die Angaben der Antragstellerin, seien realistisch gewesen, weshalb es keinen Anlass gegeben hätte mit diesen Bietern eine Testreinigung durchzuführen. Es habe auch keine Auffälligkeiten gegeben; die präsumtive Zuschlagsempfängerin und alle anderen im Verfahren nicht ausgeschiedenen Bieter seien ordnungsgemäß geprüft worden und seien deren angebotene Leistungen als in der Praxis umsetzbar eingestuft worden. Bei allen angeführten Bietern würden die Lohnkosten dem Kollektivvertrag der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung entsprechen. Der Mindestlohn im Jahr 2025 betrage € 12,00.

Insgesamt lägen die von der Antragstellerin angezogenen Nichtigkeitsgründe nicht vor. Das Angebot der präsumtiven Bestbieterin sei durch den externen Berater sachverständig vertieft geprüft worden und sei kein Grund zur Beanstandung zu finden.

Die Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 13.03.2026 zur Kenntnis ins Parteiengehör übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 20.03.2026 replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Auftraggeberin und brachte wie folgt vor:

?
Stellungnahme der Auftraggeberin vom 12.03.2026 gelte als nicht eingebracht

Auch wenn dies auf die Teilnehmerdirektzustellung beschränkt sei, sei beim LVwG Steiermark das Einbringen von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr vorgesehen. Unter anderem Rechtsanwälte seien zur Teilnahme am ERV verpflichtet und müssen daher beim Einbringen von Schriftsätzen auch in Vergabekontrollverfahren diesen Kommunikationsweg einhalten. Die anwaltlich vertreten Auftraggeberin habe ihre Stellungnahme per E-Mail eingebracht; diese gelte daher nicht als eingebracht.

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Zuschlagsentscheidung stamme nicht von der der Auftraggeberin

Unter der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, für welche das Briefpapier der N GmbH verwendet worden sei, sei ausdrücklich angeführt: „Mit freundlichen Grüßen, O“. Auch die Signatur stamme von „O“ persönlich. O scheine an keiner Stelle des Vergabeverfahrens als Vertreter der Auftraggeberin auf. Dies sei von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt eindeutig so zu verstehen, dass die N GmbH „nur“ als externe Sachverständige gemäß §§ 259 Abs 3 und 299 Abs 1 BVergG 2018 tätig geworden sei. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die Auftraggeberin sei daraus nicht abzuleiten.Unter der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, für welche das Briefpapier der N GmbH verwendet worden sei, sei ausdrücklich angeführt: „Mit freundlichen Grüßen, O“. Auch die Signatur stamme von „O“ persönlich. O scheine an keiner Stelle des Vergabeverfahrens als Vertreter der Auftraggeberin auf. Dies sei von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt eindeutig so zu verstehen, dass die N GmbH „nur“ als externe Sachverständige gemäß Paragraphen 259, Absatz 3 und 299 Absatz eins, BVergG 2018 tätig geworden sei. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die Auftraggeberin sei daraus nicht abzuleiten.

Daher stamme die angefochtene Ausscheidensentscheidung aus rechtlich – formalen Gründen nicht von der Auftraggeberin und sei demzufolge entweder rechtlich gar nicht existent oder aber rechtlich existent, aber schon aus diesem Grunde rechtswidrig und daher ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

?
Nicht rechtskonform gestaltete Zuschlagsentscheidung – fehlende Begründungstiefe

Während bei objektiven Zuschlagskriterien regelmäßig die Bekanntgabe der erlangten Punkte ausreichend sei, sei dies bei subjektiven Zuschlagskriterien nicht der Fall. Um deren ziffernmäßige Bewertung nachvollziehbar und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen, bedürfe es einer verbalen Begründung; einer Erörterung warum die konkrete Bewertung in der vorliegenden Weise vorgenommen worden sei. Die Qualitätssubkriterien 7. bis 10. seien eindeutig subjektive Zuschlagskriterien. Es handle sich dabei um Kriterien, deren Erfüllungsgrad individuell durch die bewertenden Personen festgestellt würden. Sie seien nicht messbar. Die Auftraggeberin habe weder eine autonome Bewertung vorgesehen noch das Erfordernis einer verbalen Begründung ausgeschlossen. Nach der Judikatur sei diese Rechtswidrigkeit bei der vorliegenden Zuschlagsentscheidung an sich wesentlich, da die verbale Begründung zu diesen Subkriterien gänzlich fehle. Zu ergänzen sei, dass dieser Begründungsmangel auch ganz konkret die Einbringung eines darauf bezogenen Nachprüfungsantrages für die Antragstellerin erschwert und behindert habe. Denn durch die Zuschlagsentscheidung solle sichergestellt werden, dass ein wirksames Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden könne. Ein ausgewählter Bieter müsse anhand der Zuschlagsentscheidung und damit zu Beginn der Anfechtungsfrist über ausreichend Information verfügen, um beurteilen zu können, ob die Angebotsbewertung in Bezug auf das erstgereihte Angebot und auf sein Angebot korrekt durchgeführt wurde; ob eine Bekämpfung überhaupt Chancen auf Erfolg habe und ob er bei erfolgreicher Bekämpfung Chancen auf den Zuschlag hätte. Bezogen auf die subjektiven Zuschlagskriterien erfülle die bekämpfte Zuschlagsentscheidung diese Anforderungen aber nicht. So könne die Antragstellerin mangels ausreichender Information einen dazu aufgetretenen, anfechtbaren Rechtsverstoß nicht durch belastbare Informationen der Auftraggeberin erkennen bzw. näher beurteilen. Dies gelte auch, wenn die Antragstellerin aus den ihr dennoch bekannten Umständen gewisse Rückschlüsse ziehen könne, die zur Beurteilung führen würden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin jedenfalls zu hoch bewertet worden sei. Denn einerseits seien dies nur Rückschlüsse, die sich im Moment für die Antragstellerin nicht durch belastbare Informationen der Auftraggeberin verifizieren lasse. Und andererseits sei das nur ein punktuelles und oberflächliches Wissen, mit dem die oben angeführte, der Antragstellerin durch die Zuschlagsentscheidung verfügbar zu machende Informationen nicht insgesamt abgedeckt sei.

?
Zu hohe Bewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Die bereits erwähnten Rückschlüsse würden ergeben, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in der Qualitätsbewertung mit einer geringeren Punkteanzahl zu bewerten gewesen sei; dies vor allem in den subjektiven Zuschlagskriterien, also den Qualitätskriterien 3. sowie 7. Bis 10. Denn die Zuschlagsentscheidung zeige, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin weder über einen Gebäudereinigungsmeister als Mitarbeiter noch über eine der beiden für die vollständige Bewertung geforderte Zertifizierung verfüge. Nun sei es zum einen zum Subkriterium 3. Qualitätsmanagementsystem ISO 9001 idgF vorhanden oder gleichwertiges System nicht realistisch, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein dieser intensiven Norm effektiv gleichwertiges System besitze, ohne dass sie dieses habe zertifizieren lasse. Zum anderen leite sich aus den nicht vorhandenen Zertifizierungen die Unwahrscheinlichkeit ab, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin demgegenüber auf vielen anderen Ebenen, nämlich bei den Themen der Subkriterien 7. bis 10. über strukturelle Vorkehrungen sowie sonstige strukturierte und standardisierte Abläufe verfügen solle, die bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im jeweiligen Kriterium den Erhalt der vollen zehn Punkte rechtfertige. Das führe dazu, dass bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht nur zum Subkriterium 3., sondern auch in den Subkriterien 7. bis 10. eine Überbewertung stattgefunden habe. Sie sei daher in den Qualitätskriterien geringer zu bepunkten. Infolge der dadurch bewirkten Umkehrung des in der Zuschlagsentscheidung kommunizierten geringen Punkteabstandes von 2,29 Punkten komme es zu einem Bietersturz und einer Reihung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hinter die Antragstellerin.

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Nicht ordnungsgemäße Preis- und Praxisprüfung/Ausscheidenswürdigkeit des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Es sei vorauszuschicken, dass die Antragstellerin mangels Offenlegung keine zahlenbezogenen Angaben zur Ordnungsmäßigkeit der Angebotsprüfung und deren Ergebnis vornehmen könne. Es sei Sache der Vergabekontrolle, das diesbezügliche Vorbringen der Auftraggeberin zu überprüfen. Dazu sei relevant, dass sich die Auftraggeberin selbst veranlasst gesehen habe, mit der N GmbH eine extreme Sachverständige beizuziehen. Das Verwaltungsgericht müsse daher gemäß § 52 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG für die von ihm durchzuführende Plausibilitätsprüfung einen eigenen Sachverständigen beizuziehen haben. Es sei vorauszuschicken, dass die Antragstellerin mangels Offenlegung keine zahlenbezogenen Angaben zur Ordnungsmäßigkeit der Angebotsprüfung und deren Ergebnis vornehmen könne. Es sei Sache der Vergabekontrolle, das diesbezügliche Vorbringen der Auftraggeberin zu überprüfen. Dazu sei relevant, dass sich die Auftraggeberin selbst veranlasst gesehen habe, mit der N GmbH eine extreme Sachverständige beizuziehen. Das Verwaltungsgericht müsse daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG für die von ihm durchzuführende Plausibilitätsprüfung einen eigenen Sachverständigen beizuziehen haben.

Zu den Ausführungen der Auftraggeberin sei wie folgt zu replizieren:

Vermengung der Angemessenheitsprüfung und der vertieften Angebotsprüfung:

Die Auftraggeberin halte die beiden Preisprüfungsphasen – Angemessenheitsprüfung und die vertiefte Angebotsprüfung – nicht auseinander. Das zeige sich auch darin, dass etliche Punkte und Themen, die sie unter der Rubrik vertiefte Angebotsprüfung führe, in Wahrheit zur Angemessenheitsprüfung zählen würden, die Auftraggeber unter Berücksichtigung der Prüfungsmaststäbe des § 300 BVergG 2018 jedenfalls vorzunehmen hätten. Die Auftraggeberin halte die beiden Preisprüfungsphasen – Angemessenheitsprüfung und die vertiefte Angebotsprüfung – nicht auseinander. Das zeige sich auch darin, dass etliche Punkte und Themen, die sie unter der Rubrik vertiefte Angebotsprüfung führe, in Wahrheit zur Angemessenheitsprüfung zählen würden, die Auftraggeber unter Berücksichtigung der Prüfungsmaststäbe des Paragraph 300, BVergG 2018 jedenfalls vorzunehmen hätten.

Widersprüchlichkeiten zur Bedeutung der Preise der Mitbieter:

Weiters versuche die Auftraggeberin zunächst, die Bedeutung der Preise der Mitbieter herunterzuspielen. Diese seien aber bei der Angemessenheitsprüfung ein unstreitiger Faktor. So sei auch nach dem von der Auftraggeberin zitierten Judikatur für die Identifizierung des ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises nicht nur ein Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers, sondern ein Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote vorzunehmen. Gleichzeitig setze sich die Auftraggeberin aber in Widerspruch zu ihrem weiteren Vorgehen zu ihrer vertieften Angebotsprüfung. Denn dort würden sich die konkreten Prüfschritte der Auftraggeberin bis auf wenige Aspekte zumeist in einem Vergleich mit den weiteren Angeboten erschöpfen.

Zu engeren Prüfmaßstab und fehlende Begründung bei der Preisprüfung:

Die Konzentration auf die Angebotsvergleiche sei sowohl zur Angemessenheitsprüfung als auch für die vertiefte Angebotsprüfung falsch. Einerseits dürfen Auftraggeber bei der Angemessenheitsprüfung und generell bei der Beurteilung zum Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung nicht bei einem Preisspiegel der eingelangten Angebote stehen bleiben; dies nicht einmal beim Tatbestand des § 300 Abs 2 Z 1 BVergG 2018. Andererseits helfe auch bei der vertieften Angebotsprüfung ein ausschließlicher Vergleich der eingelangten Angebote wenig, solle doch nicht nur die Preisplausibilität geklärt werden, sondern auch die betriebsindividuelle betriebswirtschaftliche Erklärung- und Nachvollziehbarkeit, die eine inhaltliche begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten zum konkreten Bieter aufbauenden Prüfung und Erklärung erfordere. Daraus folge aber auch, dass die von der Auftraggeberin als Hintergrund der Angebotsprüfung angeführten Fragen gar nicht beantwortet worden seien. Hinzukomme, dass sich neben einem reinen Vergleich der Angebote in der AG Stellungnahme nur pauschale Behauptungen ohne weitere Begründung finden würden. Ob die Aufwandansätze über einen Vergleich mit den weiteren Angeboten hinausgehend aus allgemeiner Hinsicht plausibel bzw. ausschreibungsindividuell „realistisch und angemessen“ seien, scheint hingegen nirgends mit der erforderlichen Begründung auf. Die Behauptungen der Auftraggeberin seien daher nicht nachvollziehbar und blieben intransparent. Die Konzentration auf die Angebotsvergleiche sei sowohl zur Angemessenheitsprüfung als auch für die vertiefte Angebotsprüfung falsch. Einerseits dürfen Auftraggeber bei der Angemessenheitsprüfung und generell bei der Beurteilung zum Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung nicht bei einem Preisspiegel der eingelangten Angebote stehen bleiben; dies nicht einmal beim Tatbestand des Paragraph 300, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018. Andererseits helfe auch bei der vertieften Angebotsprüfung ein ausschließlicher Vergleich der eingelangten Angebote wenig, solle doch nicht nur die Preisplausibilität geklärt werden, sondern auch die betriebsindividuelle betriebswirtschaftliche Erklärung- und Nachvollziehbarkeit, die eine inhaltliche begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten zum konkreten Bieter aufbauenden Prüfung und Erklärung erfordere. Daraus folge aber auch, dass die von der Auftraggeberin als Hintergrund der Angebotsprüfung angeführten Fragen gar nicht beantwortet worden seien. Hinzukomme, dass sich neben einem reinen Vergleich der Angebote in der AG Stellungnahme nur pauschale Behauptungen ohne weitere Begründung finden würden. Ob die Aufwandansätze über einen Vergleich mit den weiteren Angeboten hinausgehend aus allgemeiner Hinsicht plausibel bzw. ausschreibungsindividuell „realistisch und angemessen“ seien, scheint hingegen nirgends mit der erforderlichen Begründung auf. Die Behauptungen der Auftraggeberin seien daher nicht nachvollziehbar und blieben intransparent.

Kein anlassloser Einsatz der Objektleitung durch die Antragstellerin

Zur Rechtfertigung für günstigere Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin stelle die Auftraggeberin die schlichte Behauptung auf, dass für das von der Antragstellerin vorgesehene Ausmaß des Objektleitereinsatzes vor Ort „jedenfalls kein Anlass“ bestünde. Auffällig sei, dass diese Behauptung wiederrum ohne irgendeine Begründung erfolge. Aber auch inhaltlich sei diese Aussage falsch. Denn eine Objektleitung sei für die ordnungsgemäße Ausführung sowie Dokumentation der ausschreibungskonform erbrachten Leistungen enorm wichtig. Dieser müsse ausreichend Zeit für eine Vielzahl an Aufgaben zur Verfügung stehen, um einen reibungslosen Ablauf der Dienstleistungen zu gewährleisten. Beispielhaft könne genannt werden: Einsatzplanung und Dienstpläne erstellen, Mitarbeiter einweisen, schulen und motivieren, Kontrolle der Arbeitsleistung, Urlaubs- und Krankheitsmanagement, etc. Wenngleich natürlich eine gewisse konzeptive und bieterindividuelle Bandbreite vorhanden sei, sei im Konkreten eine Objektleiterleistung im zur Antragstellerin vergleichbaren Ausmaß gefordert. Denn die Antragstellerin sehe keinen unnötig hohen Personaleinsatz vor, was unter andere auf ihren umfangreichen Erfahrungen und Referenzen beruhe.

Daraus folge: Weiche der Objektleiteransatz der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auffällig von den Werten der Antragstellerin ab, so führe dies zu einem auszuscheidenden Angebot. Aus den Ausführungen der Auftraggeberin sei zu schließen, dass es zur Objektleitung bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin diese auffälligen Abweichungen tatsächlich gebe, da die Auftraggeberin dies, als Rechtfertigung präsentieren würde. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei schon aus diesem Grund auszuscheiden.

Unzureichende Prüfung im Zusammengang mit der ÖNÖRM D 2050:

Die Auftraggeberin habe im Zusammenhang mit der zwingend anwendbaren ÖNORM D 2059 deren allgemeine theoretische Grundlage zwar korrekt ausgeführt. Gemäß ihrem Vorbringen sei die darauf bezogene Angebotsprüfung aber unzulänglich geblieben. Denn seine die in Tabelle 1 zum Reinigungsbereich angegebenen Höchstleistungswerte, darunter eben auch der hier relevante Wert für die Teilreinigung im Ausmaß von 200 m²/Std für eine einzelne Person, in der Realität generell schwer und im Winter jedenfalls nicht umsetzbar sei. In der Ausschreibung habe die Auftraggeberin auch zwischen Winter- und Sommerbetrieb unterschieden. Die praktisch erzielbaren Reinigungsleistungen würden deutlich unter dem Höchstleistungswert liegen, wie es der Auftraggeberin bzw. zumindest der beigezogenen Sachverständigen auch bewusst sei. Die erforderliche Reduktion der Leistungswerte auf ein realistisches Niveau zeige sich in etwa in den von der Antragstellerin angebotenen Werten, wobei die Antragstellerin auch in diesem Bereich auf ihre umfangreiche Erfahrung und Referenzen zurückgreife, indem sie bspw seit vielen Jahren Fahrbetriebsmittel der Auftraggeberin reinige und sich in den dortigen öffentlichen Ausschreibungen durchgesetzt habe, also mit ihren Leistungswerten nicht realitätsfremd niedrig sein könne. Aus dem Vorbringend er Auftraggeberin gehe hervor, dass sie die ÖNORM-Prüfung ausschließlich mit Blick auf den Leistungshöchstwert, und dies auch noch unterschiedslos für Sommer und Winter vorgenommen habe. Das sei im Hinblick auf die erforderliche Reduktion auf die in der Praxis erzielbaren Werte einerseits für den Sommer und andererseits für den Winter aber deutlich zu wenig. Die Unzulänglichkeit diese Prüfung zeige sich auch darin, dass die Auftraggeberin es damit verabsäumt habe, die Leistungswerte über einen Vergleich mit den weiteren Angeboten hinausgehend aus allgemeiner Hinsicht mit einer nachvollziehbaren Begründung als plausibel bzw. ausschreibungsindividuell „realistisch und angemessen“ einzustufen.

Unangemessener und unplausibler Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Die Antragstellerin poche darauf, dass bei der Angemessenheitsprüfung Erfahrungswerte, sonstige Unterlagen und Marktverhältnisse heranzuziehen seien. Eine zentrale und zielgenaue Quelle von Erfahrungswerten seien die Gesamtpreise des konkreten Bieters in vergleichbaren Vorausschreibungen. Im Vergleich zu vorherigen Ausschreibungen hätte der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin steigen müssen, sei aber gesunken. Nachdem für die Feststellung dieser schiedskommissionellen Kostenerhöhungen die kollektivvertraglichen Löhne zentral seien, käme es durch den Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei Leistungsdurchführung zu einer Gefährdung arbeits- und sozialrechtlicher Anforderungen.

Unzureichende Angebotsprüfung im Zusammengang mit der Testreinigung

Aus allen angeführten Aspekten würde sich ergeben, dass die Auftraggeberin die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu einer Testreinigung hätte auffordern müssen. Das Unterlassen dieses Prüfungsschrittes stelle eine weitere Unzulänglichkeit der Angebotsprüfung dar. Dieser eigenständig, erforderliche, spezifische Prüfschritt ergebe sich im Grundsatz daraus, dass die Auftraggeberin den Aufwandszeiten ausschreibungsindividuell auch konzeptionelle Bedeutung zugeordnet habe. Konkreter Anlass für die Testreinigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre schon allein der unplausible Gesamtpreis und die dadurch bewirkte Unwahrscheinlichkeit der Machbarkeit. Weiters habe die Auftraggeberin das Testerfordernis ausschließlich anhand des ÖNORM-Höchstwertes für die Teilreinigung beurteilt, was unzulänglich sei. Darüber hinaus beschränke sich die Auftraggeberin auf die pauschale Aussage, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angegebenen Reinigungszeiten nachvollziehbar wären. Ob die Reinigungszeiten aber über einen Vergleich mit den weiteren Angeboten hinausgehend aus allgemeiner Hinsicht plausibel bzw ausschreibungsindividuell seien, scheine hingegen nirgends mit der erforderlichen Begründung auf. Die Angebotsprüfung sei daher auch bezogen auf die Testreinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen.

Die Antragstellerin hält alle ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht.

Diese Stellungnahme wurde der Auftraggeberin mit Schreiben vom 08.04.2026 ins Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 äußerte sich die Auftraggeberin wiederum zu den Ausführungen der Antragstellerin vom 20.03.2026. Dieser Schriftsatz wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.04.2026 ins Parteiengehör übermittelt.

Am 14.04.2026 fand vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mündlich verkündet.

II.    Sachverhalt römisch zwei. Sachverhalt

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund des vorliegenden Vergabeaktes in Verbindung mit den Stellungnahmen der Parteien sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.04.2026 von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die D GmbH, FN ****, F-Platz, G-Ort, ist öffentliche Auftraggeberin des Vergabeverfahrens „Reinigung von Transportmitteln Innenreinigung von Straßenbahnen und Autobussen“ Projektnummer ***. Dieses wurde am 24.11.2025. GZ.: 777430-2025, europaweit bekanntgemacht. Ebenso wurde die Ausschreibung am 24.11.2025 in VEMAP kundgemacht.

Das Verfahren um einen Dienstleistungsauftrag im Sektorenbereich wird in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich geführt. Gegenstand der Ausschreibung ist die Reinigung von Transportmitteln mit der zusätzlichen Einstufung Reinigungsdienste; dies wird in zwei Losen – Los 1 Straßenbahnen und Los 2 Autobusse – ausgeschrieben. Los 1 beinhaltet die Ausschreibung der Reinigungsarbeiten in den Straßenbahnen nach Bedarf im Leistungszeitraum von 12 Monaten zuzüglich der Verlängerungsoption um bis zu vier Jahre.

Bei dem gegenständlichen Los 1 Straßenbahnreinigung handelt es sich um eine prioritäre Dienstleistung Kategorie 16. Auftragsgegenstand ist die Standardreinigung Winter in den Straßenbahnwagen; Standardreinigung Sommer in den Straßenbahnwagen; Grundreinigung der Straßenbahnwagen; Fußbodenreinigung und Polstereinigung. Die Reinigungsblöcke werden als Block Standardeinigung Winter (in den Wintermonaten wird täglich die Standardeinigung Winter) und Block Standardreinigung Sommer (in den Sommermonaten wird täglich die Standardreinigung Sommer durchgeführt) unterteilt. Die Grundlage für Art, Umfang und Abrechnung der Reinigungsleistung bildet ein Leistungsverzeichnis. Im ergebnisorientierten Leistungsverzeichnis wird vorgeschrieben, wie und wie oft Bereiche/Gegenstände gereinigt werden müssen und welches Ergebnis erzielt werden muss. Zusätzliche Reinigungsarbeiten für Los 1 sind in Formblatt 14/01 angegeben; dies betrifft die Fußbodenreinigung sowie die Polsterreinigung. Soweit die Ausschreibungsunterlage nicht konkret anderes bestimmt, sind die Leistungen gemäß der geltenden ÖNORM D 2050 zu erbringen.

Die Ausschreibungsunterlagen sowie sämtliche zu verwendenden Formulare wurden von der Auftraggeberin auf der verwendeten Plattform VEMAP zur Verfügung gestellt.

Insgesamt haben sechs Bieterinnen, darunter die Antragstellerin, Angebote im Vergabeverfahren abgegeben.

Sämtliche Angebote wurden am 22.12.2025 geöffnet. Die Angebotsprüfung erfolgte durch O, der beigezogenen N GmbH. Bei O handelt es sich um einen externen Sachverständigen, welcher über jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Denkmal-, Fassaden-, und Gebäudereinigung verfügt und die Ausschreibungen der Auftraggeberin bereits zum vierten Mal betreut. Über die Angebotsprüfung wurde ein Prüfbericht verfasst, welcher datiert mit 17.02.2026 im Vergabeakt erliegt. Die abgegebenen Angebote wurden einerseits hinsichtlich des Ausführungskonzeptes und andererseits hinsichtlich der Stundenkalkulation einer Prüfung unterzogen. Die Angebote wurden auf Plausibilität und Umsetzbarkeit in der Praxis; die Zuschlagssätze der Stundensatzkalkulationen sowie der Entsprechung der Lohnkosten des einschlägigen Kollektivvertrages der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung geprüft.

Hinsichtlich des gegenständlichen Loses 1 wurde seitens der Auftraggeberin am 17.02.2026 die Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben. Als Bestbieterin wurde die U KG ermittelt, welche einen niedrigeren Preis angeboten hat, als die Antragstellerin.

Die Antragstellerin erhielt von der N GmbH ein Schreiben über die Verständigung der Zuschlagsentscheidung per VEMAP. Dieses Schreiben trägt den Briefkopf der N und wurde von O gezeichnet. In der ersten Zeile des Schreibens wird mitgeteilt: „Die D GmbH gibt gemäß § 299 BVergG 2018 bekannt,[…]“. Die Antragstellerin erhielt von der N GmbH ein Schreiben über die Verständigung der Zuschlagsentscheidung per VEMAP. Dieses Schreiben trägt den Briefkopf der N und wurde von O gezeichnet. In der ersten Zeile des Schreibens wird mitgeteilt: „Die D GmbH gibt gemäß Paragraph 299, BVergG 2018 bekannt,[…]“.

Ebenso wurde die Antragstellerin über die Bestbieterin in Kenntnis gesetzt und wurden die vergebenen Punkte bekanntgegeben, sowie diese in Verhältnis zur Antragstellerin gesetzt.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung erhob die Antragstellerin den gegenständlichen Nachprüfungsantrag.

Die Ausschreibungsunterlagen zur Los 1: Straßenbahnreinigung lauten soweit gegenständlich von Relevanz wie folgt:

 

Am 14.04.2026 fand vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mündlich verkündet.

III.   Beweiswürdigung römisch drei. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich in allen wesentlichen Punkten auf die vorliegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, das Parteienvorbringen, dabei insbesondere die Schriftsätze der Auftraggeberin sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Antragstellerin, sowie die Ergebnisse der am 14.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, anlässlich welcher O, der N GmbH vernommen wurde.

Die Feststellungen zur fachlichen Geeignetheit und Qualifikation des beigezogenen O als Verfahrensbegleiters konnten aufgrund des Ergebnisses der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es wurde plausibel und durchwegs nachvollziehbar erläutert, dass zur Beurteilung der Ausführungskonzepte und der Stundenkalkulation viel Erfahrung von Nöten ist, über die der beigezogene Sachverständige verfügt.

Die Feststellungen zur vertieften Angebotsprüfung ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Prüfberichts vom 17.02.2026, in welchem in detaillierter Weise auf die abgegebenen Angebote eingegangen wurde. Auch die vergebenen Punkte sind anhand der Ausschreibungsunterlagen und den Erläuterungen im Prüfbericht plausibel.

Die Feststellungen über den Inhalt der Angebote und kalkulatorische Details konnten nur im Überblick wiedergegeben werden, da es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, in die zwar das Landesverwaltungsgericht Steiermark uneingeschränkt Einsicht nehmen kann, bei deren Wiedergabe das Landesverwaltungsgericht Steiermark aber an den Maßstab des § 17 Abs 2 AVG iVm § 333 BVergG 2018 gebunden ist. Auch wenn der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRC grundsätzlich einen uneingeschränkten Zugang zu allen entscheidungsrelevanten Informationen für alle Verfahrensparteien gebietet, ist dieser im Sinne des Urteils Varec auszulegen, wonach in Abwägung zwischen dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausprägung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und Art 7 GRC eine Einschränkung dieses Zuganges erlaubt ist (EuGH 14.02.2008, Varec, ECLI:EU:C:2008:91, Rn 55; BVwG 07.01.2022, W187 2248734-2). Die Feststellungen über den Inhalt der Angebote und kalkulatorische Details konnten nur im Überblick wiedergegeben werden, da es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, in die zwar das Landesverwaltungsgericht Steiermark uneingeschränkt Einsicht nehmen kann, bei deren Wiedergabe das Landesverwaltungsgericht Steiermark aber an den Maßstab des Paragraph 17, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 gebunden ist. Auch wenn der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC grundsätzlich einen uneingeschränkten Zugang zu allen entscheidungsrelevanten Informationen für alle Verfahrensparteien gebietet, ist dieser im Sinne des Urteils Varec auszulegen, wonach in Abwägung zwischen dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausprägung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC eine Einschränkung dieses Zuganges erlaubt ist (EuGH 14.02.2008, Varec, ECLI:EU:C:2008:91, Rn 55; BVwG 07.01.2022, W187 2248734-2).

§ 25 StVergRG räumt den Parteien des Nachprüfungsverfahrens ein, bei der Vorlage von Unterlagen zu verlangen, diese vertraulich zu behandeln. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Landesverwaltungsgericht (VfGH 02.07.2015, G240/2014). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können. Unstrittig sind wirtschaftliche Details des Bieters schützenswerte Informationen, deren vertrauliche Behandlung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Wahrung des fairen und lauteren Wettbewerbs geboten ist, da die Unternehmer zueinander in Konkurrenz stehen. Die Offenlegung von Informationen aus dem Angebot und den von Details der Kalkulation wäre demnach geeignet sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihren Geschäftsgeheimnissen zu verletzen. Die genaue Zusammensetzung der einzelnen Preispositionen, sowie die korrespondierenden Details der Angebotsprüfung, aber auch die im Hinblick auf die Zuverlässigkeit durchgeführten internen Maßnahmen der präsumtiven Bestbieterin waren daher von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin ausgenommen und waren nicht in die Feststellungen zu übernehmen. Paragraph 25, StVergRG räumt den Parteien des Nachprüfungsverfahrens ein, bei der Vorlage von Unterlagen zu verlangen, diese vertraulich zu behandeln. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Landesverwaltungsgericht (VfGH 02.07.2015, G240/2014). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können. Unstrittig sind wirtschaftliche Details des Bieters schützenswerte Informationen, deren vertrauliche Behandlung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Wahrung des fairen und lauteren Wettbewerbs geboten ist, da die Unternehmer zueinander in Konkurrenz stehen. Die Offenlegung von Informationen aus dem Angebot und den von Details der Kalkulation wäre demnach geeignet sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihren Geschäftsgeheimnissen zu verletzen. Die genaue Zusammensetzung der einzelnen Preispositionen, sowie die korrespondierenden Details der Angebotsprüfung, aber auch die im Hinblick auf die Zuverlässigkeit durchgeführten internen Maßnahmen der präsumtiven Bestbieterin waren daher von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin ausgenommen und waren nicht in die Feststellungen zu übernehmen.

Die Angebotsprüfung der Auftraggeberin, die Rückschlüsse auf die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der Antragstellerin zulassen, wurden in den Feststellungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur auszugsweise wiedergegeben.

IV.    Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Die Auftraggeberin ist öffentliche Auftraggeberin und unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren damit der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) sowie hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens dem Steiermärkischen Vergaberechtschutzgesetz 2018 (StVergRG). Bei dem zu vergebenden Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sektorenbereich im Oberschwellenbereich. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch Senat.

Eine Zuschlagsentscheidung ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sub lit aa BVergG 2018 Eine Zuschlagsentscheidung ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, sub lit aa BVergG 2018

Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der eingebrachte Nachprüfungsantrag wurde fristgerecht eingebracht und entspricht den formalen Kriterien des § 7 StVergRG. Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der eingebrachte Nachprüfungsantrag wurde fristgerecht eingebracht und entspricht den formalen Kriterien des Paragraph 7, StVergRG.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Auftraggeberin:

Nach § 2 Z 5 BVergG 2018 ist jeder Rechtsträger Auftraggeber, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Nach Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist jeder Rechtsträger Auftraggeber, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

Nach § 2 Z 42 BVergG 2018 ist unter einer vergebenden Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers zu verstehen, die bzw der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt. Nach Paragraph 2, Ziffer 42, BVergG 2018 ist unter einer vergebenden Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers zu verstehen, die bzw der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.

Hilfsorgane des Auftraggebers, derer er sich zur Abwicklung des Vergabeverfahrens bedient (zB Zivilingenieure, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, etc.) sind nur Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers (§ 1313a ABGB) bei der Abwicklung eines Vergabeverfahrens und werden dem dahinterstehenden Auftraggeber zugerechnet. Hilfsorgane des Auftraggebers, derer er sich zur Abwicklung des Vergabeverfahrens bedient (zB Zivilingenieure, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, etc.) sind nur Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers (Paragraph 1313 a, ABGB) bei der Abwicklung eines Vergabeverfahrens und werden dem dahinterstehenden Auftraggeber zugerechnet.

§ 2 Z 9 bezeichnet solche Personen auch als „Beschaffungsdienstleister“, die sogenannte Nebenbeschaffungstätigkeiten iSd § 2 Z 24 ausüben (neben der „Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren“ können solche Tätigkeiten auch die „Bereitstellung der technischen Infrastrukturen“ und die „Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des betreffenden Auftraggebers umfassen). Diese Tätigkeiten können auch von einer sog. vergebenden Stelle ausgeübt werden, die aber – darüber hinaus – auch für den Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann. Die vergebende Stelle ist entweder eine Organisationseinheit des Auftraggebers selbst oder ein externer Bevollmächtigter, welche das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt. Diesfalls agiert die vergebende Stelle als rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Auftraggebers und schließt den Vertrag auf fremden Namen und auf fremde Rechnung. Der dahinterstehende Rechtsträger bleibt somit zivilrechtlicher Vertragspartner und vergaberechtlicher Auftraggeber. Paragraph 2, Ziffer 9, bezeichnet solche Personen auch als „Beschaffungsdienstleister“, die sogenannte Nebenbeschaffungstätigkeiten iSd Paragraph 2, Ziffer 24, ausüben (neben der „Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren“ können solche Tätigkeiten auch die „Bereitstellung der technischen Infrastrukturen“ und die „Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des betreffenden Auftraggebers umfassen). Diese Tätigkeiten können auch von einer sog. vergebenden Stelle ausgeübt werden, die aber – darüber hinaus – auch für den Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann. Die vergebende Stelle ist entweder eine Organisationseinheit des Auftraggebers selbst oder ein externer Bevollmächtigter, welche das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt. Diesfalls agiert die vergebende Stelle als rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Auftraggebers und schließt den Vertrag auf fremden Namen und auf fremde Rechnung. Der dahinterstehende Rechtsträger bleibt somit zivilrechtlicher Vertragspartner und vergaberechtlicher Auftraggeber.

Alternativ kann sich ein Auftraggeber darüber hinaus zum externen Hilfsorgan auch einer internen Organisationseinheit, also eines rechtlich unselbständigen Organes des Auftraggebers (zB: Beschaffungsabteilung, Einkaufsabteilung) bedienen. Der Auftraggeber hat gemäß § 91 Abs 1 in den Ausschreibungsunterlagen die vergebende Stelle genau zu bezeichnen, wenn er sich einer solchen bedient. (Heid in Handbuch Vergaberecht 2.1., RZ 14)Alternativ kann sich ein Auftraggeber darüber hinaus zum externen Hilfsorgan auch einer internen Organisationseinheit, also eines rechtlich unselbständigen Organes des Auftraggebers (zB: Beschaffungsabteilung, Einkaufsabteilung) bedienen. Der Auftraggeber hat gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in den Ausschreibungsunterlagen die vergebende Stelle genau zu bezeichnen, wenn er sich einer solchen bedient. (Heid in Handbuch Vergaberecht 2.1., RZ 14)

Als Auftraggeberentscheidung ist die Zuschlagsentscheidung natürlich erst einmal zu treffen, und zwar entsprechend den beim Auftraggeber dafür vorgesehenen organisatorischen internen Gegebenheiten. Eine wirksame und daher auch anfechtbare Zuschlagsentscheidung liegt aber auch dann vor, wenn zwar deren Bekanntgabe auf einer „mit innerorganisatorischen Mängeln der Entscheidungsfindung“ belasteten Willensbildung beruht oder durch eine nicht vertretungsbefugte Person erfolgt, wenn die Zuschlagsentscheidung wenigstens vom zuständigen Organ getroffen wurde und „die Bekanntgabe nach dem Empfängerhorizont der anerklärten Bieter als Kundgabe des abgeschlossenen Willensbildungsprozesses der Bestbieterauswahl verstanden werden darf“ [Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, BVergG 2018³ §143 Rz 12] (Siehe: Keschmann in Handbuch Vergaberecht, 3.10. Rz 3).

Gegenständlich hat sich die Auftraggeberin und zeitgleich die vergebende Stelle (nämlich die Holding) einer Erfüllungsgehilfin (Y) bedient. Die Erfüllungsgehilfin hat die Zuschlagsentscheidung versendet, dies jedoch ausdrücklich im Namen der Auftraggeberin („Die D GmbH gibt gemäß §299 BVergG bekannt dass….“).

Die Mitwirkung von externen Sachverständigen ist gemäß § 49 Abs 1 BVergG 2018 zu dokumentieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Dokumentation im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen und damit gegenüber dem Bieter offenzulegen ist. Bedient sich der Auftraggeber externer Sachverständiger so haben diese unbefangen zu sein (§88 Abs 5 BVergG). Die Mitwirkung von externen Sachverständigen ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BVergG 2018 zu dokumentieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Dokumentation im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen und damit gegenüber dem Bieter offenzulegen ist. Bedient sich der Auftraggeber externer Sachverständiger so haben diese unbefangen zu sein (§88 Absatz 5, BVergG).

Gegenständlich kann festgestellt werden, dass die Zuschlagsentscheidung entsprechend den bei der Auftraggeberin dafür vorgesehenen organisatorischen internen Gegebenheiten getroffen wurde und ausdrücklich im Namen der Auftraggeberin, durch eine Erfüllungsgehilfin, versendet worden ist. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass keine rechtswirksame Zuschlagsentscheidung zustande gekommen und diese daher auch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, geht daher ins Leere.

Da im gegenständlichen Vergabeverfahren die Ausschreibung nicht angefochten wurde, hat diese Bestandskraft erlangt und stellt die unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote dar (vgl. VwGH 07.11.2005, ZL. 2003/04/0135). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind sohin an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bietenden nicht mehr möglich (siehe dazu EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse, Rn 89). Da im gegenständlichen Vergabeverfahren die Ausschreibung nicht angefochten wurde, hat diese Bestandskraft erlangt und stellt die unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote dar vergleiche VwGH 07.11.2005, ZL. 2003/04/0135). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind sohin an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bietenden nicht mehr möglich (siehe dazu EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse, Rn 89).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt, dass alle Angebote den Vorschriften der Ausschreibungsunterlage zu entsprechen haben, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen (vgl. EuGH 22.06.1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt, dass alle Angebote den Vorschriften der Ausschreibungsunterlage zu entsprechen haben, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen vergleiche EuGH 22.06.1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark).

Aus dem Vergabeakt ist ersichtlich, dass die Auftraggeberin bei der Abwicklung des Vergabeverfahrens und der Bewertung der Angebote nicht von den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen abgewichen ist.

Es ergibt sich aus dem Vergabeakt eindeutig, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin als Bestbieterin ermittelt wurde. Die Prüfung der Angebote durch Beiziehung des O wurde durch Prüfberichte (formal und inhaltlich) dokumentiert und sind die darin enthaltenen Angaben für das erkennende Gericht plausibel, konzise und nachvollziehbar: So entspricht die Punktevergabe hinsichtlich der Qualitätskriterien dem Bewertungssystem, welches in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt wurde. Ebenso lässt sich aus dem Vergabeakt feststellen, dass die Aufwandsätze der Antragstellerin sowie jene der Bestbieterin nahezu ident sind. Vielmehr ergibt sich die Differenz aufgrund unterschiedlicher Kalkulation in mehreren Parametern. Für das erkennende Gericht ist keine Verletzung der vergaberechtlichen Grundsätze vor dem Hintergrund der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen erkennbar.

Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. , Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Autraggeber, Beschaffungsdienstleister, Nebenbeschaffungstätigkeiten , Erfüllungsgehilfen, Vergabeverfahren, Hilfsorgane, Unbefangheit, Bundesvergabegesetz 2018, Dokumentation, Sachverständige, Offenlegung, Ausschreibungsunterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.443.13.1062.2026.21

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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