RS Vwgh 2003/5/26 2000/12/0264

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs4;

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die beiden Bemessungsbescheide der Dienstbehörde erster Instanz betreffend die Leiterzulage als Kommandant des (später anders bezeichneten) Landwehrstammregimentes - Leiterzulage/Kdt LWSR - (Dienstrechtsmandat vom 2. April 1992) und die Leiterzulage als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons - Leiterzulage/Kdt AssEBaon - (Dienstrechtsmandat vom 14. Mai 1992) auch für den Einsatz des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum ab 1. Juli 1992 wirksam sind, legt sie doch diese Dienstrechtsmandate - je nach dem, in welcher Verwendung der Beschwerdeführer am jeweiligen Monatsersten gestanden ist - der Höhe der ihrer Auffassung nach jeweils gebührenden Leiterzulage zugrunde und ermittelt so den Übergenuss als Differenzbetrag zu der vom Beschwerdeführer tatsächlich in diesem Zeitraum bezogenen Leiterzulage/Kdt AssEBaon. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Ausgehend von den Verhältnissen (ausschließlicher durchgehender Einsatz in der Funktion als Kdt/AssEBaon in der Zeit vom 1. November 1991 bis 30. Juni 1992 und mangels Verwendung in der Funktion als Kdt/LWSR in dieser Zeit keine Auszahlung der Leiterzulage/Kdt LWSR) zum Zeitpunkt ihrer vor dem 1. Juli 1992 erfolgten Erlassung liegt den beiden genannten Bemessungsbescheiden der Sachverhalt einer jeweils ausschließlichen Verwendung in der betreffenden Funktion (Kdt/LWSR bzw. Kdt/AssEBaon) zugrunde, wobei unbestritten ist, dass jede Funktion für sich einen (unterschiedlich hohen) Anspruch auf Leiterzulage begründet. In diesem Sinn ist die in diesen Bescheiden jeweils enthaltene Wendung (für die Dauer der Verwendung und der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers) zu verstehen. Im Übrigen war die Erlassung des Bemessungsbescheides für die Leiterzulage/Kdt LWSR auf Grund der am 1. Jänner 1992 erfolgten Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VII nach § 30a Abs. 4 GehG 1956 geboten, sofern man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Funktion als Kdt/LWSR durch die Betrauung mit der Funktion eines Kdt/AssEBaon nicht verloren hat, sondern nur deren Ausübung für die Dauer der Wahrnehmung der letztgenannten Funktion gleichsam "geruht" hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120264.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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