RS Vwgh 2003/5/26 2000/12/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
VwRallg;

Rechtssatz

Da sich aus den Verwaltungsakten kein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete neuerliche Betrauung durch den damaligen Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ergibt (was mangels eines Formerfordernisses für eine Betrauung noch keine Rückschlüsse auf ihr Fehlen erlaubt), wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, es bei der Erforschung des Sachverhalts nicht nur bei einer Stellungnahme des Landesschulrates bewenden zu lassen, die lediglich eine ausdrückliche Betrauung in Abrede stellt, vielmehr hätte sie konkret jenen Sachverhalt festzustellen gehabt, welcher dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer die "faktische" Leitung der in Rede stehenden Schule ausgeübt und hiefür auch eine Dienstzulage ausgezahlt erhielt. Erst nach Feststellung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltes lässt sich in rechtlicher Hinsicht überhaupt beurteilen, ob eine Betrauung des Beschwerdeführers mit der Leitung dieser Unterrichtsanstalt im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 neuerlich erfolgt ist oder (nur) die Vertretung des krankheitsbedingt abwesenden Direktors angeordnet wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120019.X03

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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