RS Lvwg 2026/8/28 LVwG-AV-774/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

BAO §6
BAO §199
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §9

Rechtssatz

Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der Kanalbenützungsgebühr (vgl § 6 BAO).Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB) der Kanalbenützungsgebühr vergleiche Paragraph 6, BAO).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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