Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
BAO §6Rechtssatz
Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der Kanalbenützungsgebühr (vgl § 6 BAO).Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB) der Kanalbenützungsgebühr vergleiche Paragraph 6, BAO).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026