RS Lvwg 2026/8/28 LVwG-AV-774/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

BAO §6
BAO §199
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §9

Rechtssatz

Das NÖ Kanalgesetz 1977 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanalbenützungsgebühr jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des § 199 BAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlässt.Das NÖ Kanalgesetz 1977 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanalbenützungsgebühr jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des Paragraph 199, BAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlässt.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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