Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
BAO §6Rechtssatz
Das NÖ Kanalgesetz 1977 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanalbenützungsgebühr jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des § 199 BAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlässt.Das NÖ Kanalgesetz 1977 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanalbenützungsgebühr jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des Paragraph 199, BAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlässt.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026