RS Lvwg 2026/8/28 LVwG-AV-774/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

BAO §6
BAO §199
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §9

Rechtssatz

Ein einheitlicher Abgabenbescheid iSd § 199 BAO muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, es genügt, mehrere Personen spruchmäßig zu nennen.Ein einheitlicher Abgabenbescheid iSd Paragraph 199, BAO muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, es genügt, mehrere Personen spruchmäßig zu nennen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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