RS Lvwg 2026/8/28 LVwG-AV-774/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

BAO §6
BAO §199
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §9

Rechtssatz

Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl zB § 5 oder § 9 leg cit). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt vergleiche zB Paragraph 5, oder Paragraph 9, leg cit). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten