Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
BAO §6Rechtssatz
Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl zB § 5 oder § 9 leg cit). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt vergleiche zB Paragraph 5, oder Paragraph 9, leg cit). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026