RS Lvwg 2026/8/28 LVwG-AV-774/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

BAO §6
BAO §199
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §9

Rechtssatz

Handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft iSd Begriffsbestimmung des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.Handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft iSd Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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