Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
BAO §6Rechtssatz
Handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft iSd Begriffsbestimmung des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.Handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft iSd Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026