RS Vwgh 2003/5/26 2000/12/0180

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

43/02 Leistungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EZG 1992 §2 Abs1;
EZG 1992 §5 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 EZG 1992 regelt die Bemessungsgrundlage, die als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Einsatzzulage zu wählen ist. Schon aus der Anknüpfung am Monatsbezug bzw. Gehalt der Dienstklasse V/2 (von denen jeweils ein bestimmtes Vielfaches für maßgebend erklärt wird) ergibt sich, dass der Gesetzgeber - wie auch im GehG 1956 - in Anlegung einer durchschnittlichen Betrachtung davon ausgeht, dass die jeweils festgesetzten Höchstbeträge für eine anspruchsbegründende Leistung gebühren, die durchgehend während des gesamten Kalendermonats erbracht wird. Die Anwendung der ersten Bemessungsregelung (bestimmtes Vielfaches des Monatsbezuges) scheidet nach dem klaren Wortlaut dann aus, wenn der solcherart ermittelte Betrag höher ist als der nach der zweiten Bemessungsregelung (das Vierfache des Gehalts der Dienstklasse V/2) errechnete. Darin liegt die von Abgeordneten des Nationalrates in der zweiten Lesung zum EZG 1992 (siehe dazu Punkt I.1.4.im vorliegenden Erkenntnis) angesprochene Plafondierung (= Deckelung) der Höhe der Einsatzzulage für jene Personen, die einen hohen Monatsbezug haben. Wird die anspruchsbegründende Leistung nicht während des gesamten Kalendermonats erbracht, dann ist die Höhe der Einsatzzulage nach § 5 EZG 1992 zu ermitteln. Der Ausdruck "Monatsbetrag" in § 5 Abs. 2 EZG 1992 meint den im konkreten Fall nach der zur Anwendung gelangenden ersten oder zweiten Bemessungsregelung nach § 2 Abs. 1 EZG 1992 errechneten Betrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120180.X01

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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