Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
VergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Ein Ausscheiden des Angebots nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß § 138 Abs 5 zweiter Satz BVergG nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.Ein Ausscheiden des Angebots nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz BVergG nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.7.002.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026