Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
VergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Erfolgt eine Anpassung des geschätzten Auftragswertes (§ 13 BVergG) während eines laufenden Vergabeverfahrens unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze, wie Transparenz und Bietergleichbehandlung, und besteht für diese Änderung eine sachliche Rechtfertigung, ist dies nicht zu beanstanden.Erfolgt eine Anpassung des geschätzten Auftragswertes (Paragraph 13, BVergG) während eines laufenden Vergabeverfahrens unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze, wie Transparenz und Bietergleichbehandlung, und besteht für diese Änderung eine sachliche Rechtfertigung, ist dies nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.7.002.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026