Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
VergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 13 BVergG ist der Auftragswert vor Durchführung des Verfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (VwGH Ro 2014/04/0071).Gemäß Paragraph 13, BVergG ist der Auftragswert vor Durchführung des Verfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (VwGH Ro 2014/04/0071).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.7.002.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026