Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
VergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Es ist der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass für die Preisprüfung der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls anzupassen ist, zu folgen (vgl Kropik, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2018, § 137, Rz 34f, 73), zumal andernfalls das Vergabeverfahren an einer unter Umständen nicht korrekt durchgeführten Auftragswertschätzung oder auch einer Falschbeurteilung des Marktes durch den Auftraggeber scheitern könnte.Es ist der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass für die Preisprüfung der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls anzupassen ist, zu folgen vergleiche Kropik, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2018, Paragraph 137,, Rz 34f, 73), zumal andernfalls das Vergabeverfahren an einer unter Umständen nicht korrekt durchgeführten Auftragswertschätzung oder auch einer Falschbeurteilung des Marktes durch den Auftraggeber scheitern könnte.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.7.002.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026