RS Lvwg 2026/9/2 LVwG-VG-5/002-2026, LVwG-VG-6/002-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2026
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Rechtssatz

Erfolgt eine Anpassung des geschätzten Auftragswertes (§ 13 BVergG) während eines laufenden Vergabeverfahrens unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze, wie Transparenz und Bietergleichbehandlung, und besteht für diese Änderung eine sachliche Rechtfertigung, ist dies nicht zu beanstanden.Erfolgt eine Anpassung des geschätzten Auftragswertes (Paragraph 13, BVergG) während eines laufenden Vergabeverfahrens unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze, wie Transparenz und Bietergleichbehandlung, und besteht für diese Änderung eine sachliche Rechtfertigung, ist dies nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.5.002.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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