RS Lvwg 2026/9/2 LVwG-VG-5/002-2026, LVwG-VG-6/002-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Rechtssatz

Es ist der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass für die Preisprüfung der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls anzupassen ist, zu folgen (vgl Kropik, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2018, § 137, Rz 34f, 73), zumal andernfalls das Vergabeverfahren an einer unter Umständen nicht korrekt durchgeführten Auftragswertschätzung oder auch einer Falschbeurteilung des Marktes durch den Auftraggeber scheitern könnte.Es ist der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass für die Preisprüfung der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls anzupassen ist, zu folgen vergleiche Kropik, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2018, Paragraph 137,, Rz 34f, 73), zumal andernfalls das Vergabeverfahren an einer unter Umständen nicht korrekt durchgeführten Auftragswertschätzung oder auch einer Falschbeurteilung des Marktes durch den Auftraggeber scheitern könnte.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.5.002.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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