RS Lvwg 2026/9/2 LVwG-VG-5/002-2026, LVwG-VG-6/002-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2026
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Rechtssatz

Ein Ausscheiden des Angebots nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß § 138 Abs 5 zweiter Satz BVergG nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.Ein Ausscheiden des Angebots nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz BVergG nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.5.002.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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