Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2026Norm
KFG 1967 §47 Abs2aRechtssatz
§ 47 Abs 2a KFG hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw erst zu ermöglichen [hier: es wurde lediglich die Missachtung eines jagdrechtlichen Betretungsverbotes behauptet].Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw erst zu ermöglichen [hier: es wurde lediglich die Missachtung eines jagdrechtlichen Betretungsverbotes behauptet].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1227.001.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026