Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
LVwG-AV-912/001-2026Rechtssatz
Durch § 26 Abs 8 Z 2 KDV ist klargestellt, dass bei einem Wunschkennzeichen eine darin enthaltene Ziffernkombination für sich die Anstößigkeit begründet und die zusätzlich notwendige Buchstabenwahl zu keiner anderen Wertung führt.Durch Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, KDV ist klargestellt, dass bei einem Wunschkennzeichen eine darin enthaltene Ziffernkombination für sich die Anstößigkeit begründet und die zusätzlich notwendige Buchstabenwahl zu keiner anderen Wertung führt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Anstößigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.912.001.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026