Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
LVwG-AV-912/001-2026Rechtssatz
Durch den in § 26 Abs 8 KDV implementierten Verordnungstext, insbesondere durch die Verwendung des Ausdruckes „jedenfalls als anstößig“ im Einleitungssatz, ergibt sich, dass die in diesem Absatz angeführten Buchstabenkombinationen, Buchstaben-Ziffernkombinationen und Ziffernkombinationen – unabhängig von der Wahrnehmung eines Durchschnittsbetrachters oder der eigenen subjektiven Meinung – per se als anstößig zu werten sind.Durch den in Paragraph 26, Absatz 8, KDV implementierten Verordnungstext, insbesondere durch die Verwendung des Ausdruckes „jedenfalls als anstößig“ im Einleitungssatz, ergibt sich, dass die in diesem Absatz angeführten Buchstabenkombinationen, Buchstaben-Ziffernkombinationen und Ziffernkombinationen – unabhängig von der Wahrnehmung eines Durchschnittsbetrachters oder der eigenen subjektiven Meinung – per se als anstößig zu werten sind.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Anstößigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.912.001.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026