Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
LVwG-AV-912/001-2026Rechtssatz
§ 48a Abs 2 lit d KFG enthält im letzten Satz explizit die Verordnungsermächtigung, unter anderem Ziffernkombinationen festzulegen, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG enthält im letzten Satz explizit die Verordnungsermächtigung, unter anderem Ziffernkombinationen festzulegen, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Anstößigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.912.001.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026