Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
LVwG-AV-912/001-2026Rechtssatz
Nach § 26 Abs 8 Z 2 KDV gilt bei Wunschkennzeichen die Ziffernkombination „18“ jedenfalls als anstößig. Diese Ziffernkombination wird in rechtsextremen Kreisen mit Adolf Hitler assoziiert und steht als Zahlencode für die Initialen Adolf Hitler (1. und 8. Buchstabe des Alphabets).Nach Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, KDV gilt bei Wunschkennzeichen die Ziffernkombination „18“ jedenfalls als anstößig. Diese Ziffernkombination wird in rechtsextremen Kreisen mit Adolf Hitler assoziiert und steht als Zahlencode für die Initialen Adolf Hitler (1. und 8. Buchstabe des Alphabets).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Anstößigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.912.001.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026