Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
LVwG-AV-912/001-2026Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A e.U., Inhaber B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf (neuerliche) Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß § 48a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A e.U., Inhaber B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf (neuerliche) Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. Mai 2026, Zl. ***, wurde der Antrag der A e.U. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 29. April 2026 auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens „PL-ABC18“ (Verlängerung) als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und Zitierung der einschlägigen Bestimmungen wörtlich wie folgt:
„Bis 2024 bestand ein Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, der festgelegt hat, welche Buchstaben
(-kombinationen) als anstößig oder lächerlich im Sinne des § 48a Abs. 2 lit. d KFG. 1967 gelten. „Bis 2024 bestand ein Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, der festgelegt hat, welche Buchstaben , (-kombinationen) als anstößig oder lächerlich im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG. 1967 gelten.
Dieser Erlass verpflichtete allerdings nur die Behörden und verschiedene Landesverwaltungsgerichte haben regelmäßig Folgen von Kennzeichen, die mit Ihrem vergleichbar sind, bewilligt. Aufgrund eines Normprüfungsantrages führte der Verfassungsgerichtshof am 20.06.2024 zur Zl. V27/2024 aus, er habe keine Zweifel, dass die im angefochtenen Erlass demonstrativ aufgezählten Buchstabenkombinationen beziehungsweise Buchstaben-Ziffernkombinationen als anstößig iSd. § 48a Abs 2 lit. d KFG 1967 zu qualifizieren seien. Bei sämtlichen im Erlass beispielhaft als „anstößig" angesehenen Buchstaben- beziehungsweise Ziffernkombinationen handle es sich - wie Recherchen öffentlich zugänglicher Quellen ergeben hätten - um Codes, die (unter anderem) in rechtsextremen oder neonazistischen Kreisen etwa als Wiederkennungszeichen oder zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte verwendet würden. Im Hinblick darauf könne der VfGH nicht erkennen, dass Punkt 3. des angefochtenen Erlasses den Anwendungsbereich von § 48a Abs 2 lit. d KFG 1967 in irgendeiner Weise ändere, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einenge. In weiterer Folge stellte er insbesondere klar, dass dieser Erlass keine unmittelbare Außenwirkung hat. Dieser Erlass verpflichtete allerdings nur die Behörden und verschiedene Landesverwaltungsgerichte haben regelmäßig Folgen von Kennzeichen, die mit Ihrem vergleichbar sind, bewilligt. Aufgrund eines Normprüfungsantrages führte der Verfassungsgerichtshof am 20.06.2024 zur Zl. V27/2024 aus, er habe keine Zweifel, dass die im angefochtenen Erlass demonstrativ aufgezählten Buchstabenkombinationen beziehungsweise Buchstaben-Ziffernkombinationen als anstößig iSd. Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 zu qualifizieren seien. Bei sämtlichen im Erlass beispielhaft als „anstößig" angesehenen Buchstaben- beziehungsweise Ziffernkombinationen handle es sich - wie Recherchen öffentlich zugänglicher Quellen ergeben hätten - um Codes, die (unter anderem) in rechtsextremen oder neonazistischen Kreisen etwa als Wiederkennungszeichen oder zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte verwendet würden. Im Hinblick darauf könne der VfGH nicht erkennen, dass Punkt 3. des angefochtenen Erlasses den Anwendungsbereich von Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 in irgendeiner Weise ändere, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einenge. In weiterer Folge stellte er insbesondere klar, dass dieser Erlass keine unmittelbare Außenwirkung hat.
Als Reaktion auf dieses Erkenntnis hat der Gesetzgeber § 48a KFG 1967 mit BGBl. I Nr. 116/2024 novelliert und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit der Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht und § 26 Abs. 8 KDV 1967 novelliert. Als Reaktion auf dieses Erkenntnis hat der Gesetzgeber Paragraph 48 a, KFG 1967 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024, novelliert und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit der Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht und Paragraph 26, Absatz 8, KDV 1967 novelliert.
Nach Z. 2 leg. cit. gelten bei Wunschkennzeichen Buchstaben- oder Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden, für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls als anstößig, wobei dies insbesondere auch für die Ziffernkombination „18“ gilt. Nach Ziffer 2, leg. cit. gelten bei Wunschkennzeichen Buchstaben- oder Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden, für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls als anstößig, wobei dies insbesondere auch für die Ziffernkombination „18“ gilt.
Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024 ist eine genannte Buchstaben- oder Ziffernkombination jedenfalls bereits für sich alleine anstößig. Dies gilt unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination "der Allgemeinheit" bzw. einem "breiten Personenkreis" oder dem "Großteil der Bevölkerung" als einschlägiger Code bekannt ist (vgl. VwGH 17.12.2024, 2023/11/0016).Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024 ist eine genannte Buchstaben- oder Ziffernkombination jedenfalls bereits für sich alleine anstößig. Dies gilt unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination "der Allgemeinheit" bzw. einem "breiten Personenkreis" oder dem "Großteil der Bevölkerung" als einschlägiger Code bekannt ist vergleiche VwGH 17.12.2024, 2023/11/0016).
Zwar bezog sich diese Entscheidung noch auf den zuvor geltenden Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen, in der Fassung eines Erlasses dieses Bundesministers vom 22. Dezember 2022. Jedoch ist der Zweck der nunmehrigen Verordnungsbestimmung mit dem damaligen Erlass ident, sodass der in dieser Entscheidung entwickelte Rechtssatz auch auf § 26 Abs. 8 KDV. 1967 übertragbar ist. Zwar bezog sich diese Entscheidung noch auf den zuvor geltenden Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen, in der Fassung eines Erlasses dieses Bundesministers vom 22. Dezember 2022. Jedoch ist der Zweck der nunmehrigen Verordnungsbestimmung mit dem damaligen Erlass ident, sodass der in dieser Entscheidung entwickelte Rechtssatz auch auf Paragraph 26, Absatz 8, KDV. 1967 übertragbar ist.
Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 8 KDV. 1967, dass die in der Liste angeführten Ziffernkombinationen für sich allein jedenfalls anstößig sind. Daher ist nicht maßgeblich, ob die Ziffernkombination „18“ erst in Verbindung mit einer Buchstabenkombination oder einer Behördenbezeichnung lächerlich oder anstößig ist, sondern ist die Ziffernkombination für sich allein anstößig. Ferner kommt es ebenso wenig auf die Absicht des Zulassungsbesitzers an. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 8, KDV. 1967, dass die in der Liste angeführten Ziffernkombinationen für sich allein jedenfalls anstößig sind. Daher ist nicht maßgeblich, ob die Ziffernkombination „18“ erst in Verbindung mit einer Buchstabenkombination oder einer Behördenbezeichnung lächerlich oder anstößig ist, sondern ist die Ziffernkombination für sich allein anstößig. Ferner kommt es ebenso wenig auf die Absicht des Zulassungsbesitzers an.
Demzufolge ist Ihr Vorbingen, wonach das Recht zur Führung des Wunschkennzeichens PL-ABC18 aus unternehmerischen Gründen erforderlich sei, nicht von Relevanz.“
Von der Beschwerdeführerin wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Juni 2026 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens „PL-ABC18“ stattzugeben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Ziffernkombination „18“ für sich allein keine Buchstabenkombination und auch keine Buchstaben-Ziffernkombination sei, so wie es der Prüfungsmaßstab des § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 vorsehe. Im konkreten Fall sei diese Ziffernkombination nicht für sich zu prüfen, da diese Ziffernkombination nicht beantragt worden wäre. Zu prüfen sei die Buchstaben-Ziffernkombination „ABC18“.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Ziffernkombination „18“ für sich allein keine Buchstabenkombination und auch keine Buchstaben-Ziffernkombination sei, so wie es der Prüfungsmaßstab des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 vorsehe. Im konkreten Fall sei diese Ziffernkombination nicht für sich zu prüfen, da diese Ziffernkombination nicht beantragt worden wäre. Zu prüfen sei die Buchstaben-Ziffernkombination „ABC18“.
Die Verordnungsermächtigung zur Festlegung von reinen Ziffernkombinationen sei insofern missglückt, da diese nicht für sich allein lächerlich oder anstößig sein könnten, sondern nur in Kombination als Buchstaben-Ziffernkombination oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung. Bei „PL-ABC18“ treffe dies nicht zu.
Außerdem handle es sich bei dem beantragten Wunschkennzeichen um eine Wunschkennzeichen-Serie für die Fahrzeugflotte des Unternehmens, nämlich um eine fortlaufende Nummerierung ohne zusätzlichen Kontext, von „PL-ABC1“ bis „PL-ABC55“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen unbedenklichen Inhalt dem weiteren Verfahren zugrunde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. August 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch B, einvernommen wurde.
Die Beschwerdeführerin besitzt eine Fahrzeugflotte, für welche ihr die behördlichen (Wunsch-)Kennzeichen zwischen „PL-ABC1“ und „PL-ABC55“ zugewiesen wurden. Das Wunschkennzeichen „PL-ABC18“ wurde der A e.U. 15 Jahre befristet, nämlich bis 23. September 2026, zugewiesen.
Mit Schreiben vom 29. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verlängerung des Wunschkennzeichens „PL-ABC18“.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, Zl. ***, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-912/001-2026, und ist der Sachverhalt auch unstrittig.
§ 48a Abs. 1 und 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 idF Paragraph 48 a, Absatz eins und 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung
BGBl. I Nr. 17/2026 lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, lautet:
„Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.“
„Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.“
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des § 26 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 384/2024 lauten:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Paragraph 26, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2024, lauten:
„DAF“, „HJ“, „KZ“, „NS“, „NSBO“, „NSD“, „NSDAP“, „NSFK“, „NSKK“, „NSV“, „SA“ oder
„SS“;oder , „SS“;
„AH“ (Adolf Hitler)
„BH“ (Blood and Honour)
„HTLR“ (für Hitler)
„28“ (Blood & Honour)
„84“ (Heil dir)
„1888“ (Kombination von 18 und 88)
„198“ (Sieg Heil)
„1488“ (Auf Deutschland – Heil Hitler)
„1938“ (Jahr des „Anschlusses“ Österreichs an das Deutsche Reich)
„ACAB“ (All Cops Are Bastards)
„AJAB“ (All Jews Are Bastards)
„NSBM“ (National Socialist Black Metal)
„WPWW“ (White Pride World Wide)
„WAR“ (White Aryan Resistance)
„FG“ (Führers Geburtstag)
„JDF“ (Jahr des Führers)
„ADI“ (für Adolf Hitler)
„C18“ (Combat 18)
„NAZI“
„828“ (Heil Blood & Honour)
„88“ (Heil Hitler)
„311“ oder „KKK“ (Ku-Klux-Klan)
„1919“ (SS)
„14“ (Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen “We must secure the existence of our people and a future for white children“)
„NWO“ (New World Order)
„QANON“ (antisemitischer Verschwörungsmythos)
„ZOG“ (Zionist Occupied Government)
„WAP“ (White Aryan Power)
„WOTAN“ (Hauptgott der Germanen oder für „Will of the Arian Nation“)
„ND“ (Niederdonau)
„ARIER“ oder „ARYAN“
„HH“ (Heil Hitler)
„18“ (Adolf Hitler)
„74“ (Großdeutschland)
„H8“ (Heil Hitler oder Hate)
„444“ oder „DDD“ (Deutschland den Deutschen)
„204“, „2004“ oder „420“ (Hitlers Geburtstag)
„1933“ (Machtergreifung der NSDAP in Deutschland)
„1681“ (zynische Bilanz des Bombenanschlags in Oklahoma, die Zahlenkombination steht für die 168 Todesopfer)
„NSHC“ (National Socialist Hardcore)
„WP“ (White Power)
„WAW“ (White Aryan War)
„KC“ (Kategorie C – Ausdruck großer Gewaltbereitschaft in der rechtsextremen Szene)
„OD“ (Oberdonau)
[…]
Gemäß § 48a Abs. 1 KFG 1967 hat der nicht behördenbezogene Teil eines Kennzeichens (Vormerkzeichen), der das Wunschkennzeichen ausmacht, gemäß § 48 Abs. 4 erster Satz KFG 1967 aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu bestehen, wobei § 26 Abs. 6 Z 3 lit. d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 vorsieht, dass das Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten muss.Gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, KFG 1967 hat der nicht behördenbezogene Teil eines Kennzeichens (Vormerkzeichen), der das Wunschkennzeichen ausmacht, gemäß Paragraph 48, Absatz 4, erster Satz KFG 1967 aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu bestehen, wobei Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 3, Litera d, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 vorsieht, dass das Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten muss.
Die Bestimmung des § 48a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt in deren lit. a bis d das freie Wahlrecht des Antragstellers für sein Wunschkennzeichen. Für den gegenständlichen Fall ist lit. d des § 48a Abs. 2 KFG 1967 einschlägig, wonach das Wunschkennzeichen nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthalten darf oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben darf.Die Bestimmung des Paragraph 48 a, Absatz 2, KFG 1967 beschränkt in deren Litera a bis d das freie Wahlrecht des Antragstellers für sein Wunschkennzeichen. Für den gegenständlichen Fall ist Litera d, des Paragraph 48 a, Absatz 2, KFG 1967 einschlägig, wonach das Wunschkennzeichen nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthalten darf oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben darf.
Zur Frage, was eine derart „lächerliche oder anstößige Buchstaben bzw. Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination“ darstellt, erging zunächst ein Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ. BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, betreffend „anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen“.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juni 2024, V 27/2024, einen Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, in der Fassung des Erlasses des BMVIT vom 22. Dezember 2016, GZ: BMVIT-179.493/0009-IV/ST1/2016, mangels gehöriger Kundmachung betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen, in der Fassung eines Erlasses dieses Bundesministers vom 22. Dezember 2022, mangels Verordnungsqualität dieses Erlasses zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass durch diesen Erlass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 48a Abs. 2 lit. d und § 132 Abs. 30 KFG 1967) nicht in einer gesetzändernden oder gesetzergänzenden Weise ausgelegt würden, indem beispielsweise der Beurteilungsspielraum der Behörde eingeengt werde. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u.a. näher aus:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juni 2024, V 27 aus 2024,, einen Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, in der Fassung des Erlasses des BMVIT vom 22. Dezember 2016, GZ: BMVIT-179.493/0009-IV/ST1/2016, mangels gehöriger Kundmachung betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen, in der Fassung eines Erlasses dieses Bundesministers vom 22. Dezember 2022, mangels Verordnungsqualität dieses Erlasses zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass durch diesen Erlass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d und Paragraph 132, Absatz 30, KFG 1967) nicht in einer gesetzändernden oder gesetzergänzenden Weise ausgelegt würden, indem beispielsweise der Beurteilungsspielraum der Behörde eingeengt werde. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u.a. näher aus:
„Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass die im angefochtenen Erlass demonstrativ aufgezählten Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen als anstößig im Sinne des § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 zu qualifizieren sind. Bei sämtlichen im Erlass beispielshaft als ‚anstößig‘ angesehenen Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen handelt es sich - wie Recherchen öffentlich zugänglicher Quellen ergeben - um Codes, die (unter anderem) in rechtsextremen oder neonazistischen Kreisen etwa als Wiederkennungszeichen oder zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte verwendet werden. Im Hinblick darauf kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass Punkt 3. des angefochtenen Erlasses den Anwendungsbereich von § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 in irgendeiner Weise ändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt.„Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass die im angefochtenen Erlass demonstrativ aufgezählten Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen als anstößig im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 zu qualifizieren sind. Bei sämtlichen im Erlass beispielshaft als ‚anstößig‘ angesehenen Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen handelt es sich - wie Recherchen öffentlich zugänglicher Quellen ergeben - um Codes, die (unter anderem) in rechtsextremen oder neonazistischen Kreisen etwa als Wiederkennungszeichen oder zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte verwendet werden. Im Hinblick darauf kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass Punkt 3. des angefochtenen Erlasses den Anwendungsbereich von Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 in irgendeiner Weise ändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt.
[…]
Nach [Punkt 6.] dürfen die genannten Buchstaben- und Ziffernkombinationen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden. Die Anstößigkeit insbesondere für in Punkt 3.3. des Erlasses genannte Buchstaben- und Ziffernkombinationen soll gemäß Punkt 6. unabhängig davon bestehen, ob die gegenständlichen Buchstaben- und Ziffernkombinationen tatsächlich und konkret als rechtsextreme Codes verwendet werden oder ein rechtsextremer Hintergrund oder eine solche Motivation durch den Antragsteller besteht oder Hinweise dahingehend vorhanden sind.
Bei näherer Betrachtung erweist sich, dass auch dieser Punkt des angefochtenen Erlasses die Regelung des § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 nicht verändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt. Eine teleologische Auslegung dieser Gesetzesbestimmung führt nämlich - selbst wenn es Punkt 6. des angefochtenen Erlasses nicht gäbe - zum Ergebnis, dass es bei der Zuweisung oder Reservierung von Wunschkennzeichen nicht auf irgendwelche subjektive Motive des jeweiligen Antragstellers, sondern nur auf objektive Umstände ankommen kann. Die klare Zielsetzung des Gesetzgebers liegt darin, im Straßenverkehr in einer für jeden Straßenteilnehmer sichtbaren Weise anstößige oder lächerliche Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen zu vermeiden, zumal die Motivation des Führens einer bestimmten Buchstabenkombination bzw Buchstaben-Ziffernkombination für die übrigen Straßenteilnehmer regelmäßig nicht erkennbar sein kann.“Bei näherer Betrachtung erweist sich, dass auch dieser Punkt des angefochtenen Erlasses die Regelung des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 nicht verändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt. Eine teleologische Auslegung dieser Gesetzesbestimmung führt nämlich - selbst wenn es Punkt 6. des angefochtenen Erlasses nicht gäbe - zum Ergebnis, dass es bei der Zuweisung oder Reservierung von Wunschkennzeichen nicht auf irgendwelche subjektive Motive des jeweiligen Antragstellers, sondern nur auf objektive Umstände ankommen kann. Die klare Zielsetzung des Gesetzgebers liegt darin, im Straßenverkehr in einer für jeden Straßenteilnehmer sichtbaren Weise anstößige oder lächerliche Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen zu vermeiden, zumal die Motivation des Führens einer bestimmten Buchstabenkombination bzw Buchstaben-Ziffernkombination für die übrigen Straßenteilnehmer regelmäßig nicht erkennbar sein kann.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2024, Zl. Ro 2023/11/0016, der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und u. a. ausgeführt:
„Eine in dem genannten Erlass genannte Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination (in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ist jedenfalls als anstößig iSd. § 48d [gemeint wohl: § 48a] Abs. 2 lit. d KFG 1967 zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination „der Allgemeinheit“ bzw. einem „breiten Personenkreis“ oder dem „Großteil der Bevölkerung“ als einschlägiger Code bekannt ist.“„Eine in dem genannten Erlass genannte Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination (in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ist jedenfalls als anstößig iSd. Paragraph 48 d, [gemeint wohl: Paragraph 48 a, ], Absatz 2, Litera d, KFG 1967 zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination „der Allgemeinheit“ bzw. einem „breiten Personenkreis“ oder dem „Großteil der Bevölkerung“ als einschlägiger Code bekannt ist.“
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 116/2024 wurde § 48a Abs. 2 KFG 1967 folgender Satz angefügt: Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024, wurde Paragraph 48 a, Absatz 2, KFG 1967 folgender Satz angefügt:
„Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.“
Durch den letzten Satz des § 48a Abs. 2 KFG räumte der Gesetzgeber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ermächtigung ein, dass durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden können, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben. Von eben dieser Verordnungsermächtigung hat die damalige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Erlass der Verordnung zu BGBl. II Nr. 384/2024 (71. Novelle zur KDV 1967), kundgemacht am 18. Dezember 2024, durch Hinzufügen des Abs. 8 in § 26 KDV 1967 Gebrauch gemacht.Durch den letzten Satz des Paragraph 48 a, Absatz 2, KFG räumte der Gesetzgeber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ermächtigung ein, dass durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden können, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben. Von eben dieser Verordnungsermächtigung hat die damalige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Erlass der Verordnung zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2024, (71. Novelle zur KDV 1967), kundgemacht am 18. Dezember 2024, durch Hinzufügen des Absatz 8, in Paragraph 26, KDV 1967 Gebrauch gemacht.
Festzuhalten ist, dass sich durch den nunmehr in § 26 Abs. 8 KDV 1967 implementierten Verordnungstext, insbesondere durch die Verwendung des Ausdruckes „jedenfalls als anstößig“ im Einleitungssatz, ergibt, dass die in diesem Absatz angeführten Buchstabenkombinationen, Buchstaben-Ziffernkombinationen und Ziffernkombinationen – unabhängig von der Wahrnehmung eines Durchschnittsbetrachters oder der eigenen subjektiven Meinung – per se als anstößig zu werten sind.Festzuhalten ist, dass sich durch den nunmehr in Paragraph 26, Absatz 8, KDV 1967 implementierten Verordnungstext, insbesondere durch die Verwendung des Ausdruckes „jedenfalls als anstößig“ im Einleitungssatz, ergibt, dass die in diesem Absatz angeführten Buchstabenkombinationen, Buchstaben-Ziffernkombinationen und Ziffernkombinationen – unabhängig von der Wahrnehmung eines Durchschnittsbetrachters oder der eigenen subjektiven Meinung – per se als anstößig zu werten sind.
Durch § 26 Abs. 8 Z 2 KDV 1967 ist klargestellt, dass bei einem Wunschkennzeichen eine solche darin enthaltene Ziffernkombination für sich die Anstößigkeit begründet und die zusätzlich notwendige Buchstabenwahl zu keiner anderen Wertung führt.Durch Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, KDV 1967 ist klargestellt, dass bei einem Wunschkennzeichen eine solche darin enthaltene Ziffernkombination für sich die Anstößigkeit begründet und die zusätzlich notwendige Buchstabenwahl zu keiner anderen Wertung führt.
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 8 Z 2 KDV 1967 gilt demnach bei Wunschkennzeichen die Ziffernkombination „18“ jedenfalls als anstößig. Diese Ziffernkombination wird in rechtsextremen Kreisen mit Adolf Hitler assoziiert und steht als Zahlencode für die Initialen Adolf Hitler (1. und 8. Buchstabe des Alphabets).Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, KDV 1967 gilt demnach bei Wunschkennzeichen die Ziffernkombination „18“ jedenfalls als anstößig. Diese Ziffernkombination wird in rechtsextremen Kreisen mit Adolf Hitler assoziiert und steht als Zahlencode für die Initialen Adolf Hitler (1. und 8. Buchstabe des Alphabets).
Blickt man auf das vom beschwerdeführenden Unternehmen beantragte Wunschkennzeichen „PL-ABC18“, beinhaltet dieses exakt diese von der Verordnung erfasste Ziffernkombination „18“, auch wenn von der Antragstellerin offensichtlich die Ordnungszahl „18“ gemeint ist (vgl. LVwG NÖ 23.09.2025, LVwG-AV-884/001-2025).Blickt man auf das vom beschwerdeführenden Unternehmen beantragte Wunschkennzeichen „PL-ABC18“, beinhaltet dieses exakt diese von der Verordnung erfasste Ziffernkombination „18“, auch wenn von der Antragstellerin offensichtlich die Ordnungszahl „18“ gemeint ist vergleiche LVwG NÖ 23.09.2025, LVwG-AV-884/001-2025).
Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift vermeint, die Ziffernkombination „18“ sei für sich nicht zu prüfen, da diese Ziffernkombination nicht beantragt worden sei, sondern die Buchstaben-Ziffernkombination „ABC18“, ignoriert sie, dass nach § 26 Abs. 8 KDV 1967 – nach dem eindeutigen Verordnungstext [„für sich alleine“] im Einleitungstext des Abs. 8 – in Zusammenhalt mit Z 2 mit dem Ausdruck „Buchstaben- oder Ziffernkombinationen die Ziffernkombination „18“ – unabhängig von der gewünschten [notwendigen] Buchstabenkombination – die Anstößigkeit begründet. Bei dieser Rechtslage verstößt sohin die Aufnahme der Ziffernkombination „18“ in einem Wunschkennzeichen jedenfalls gegen § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967.Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift vermeint, die Ziffernkombination „18“ sei für sich nicht zu prüfen, da diese Ziffernkombination nicht beantragt worden sei, sondern die Buchstaben-Ziffernkombination „ABC18“, ignoriert sie, dass nach Paragraph 26, Absatz 8, KDV 1967 – nach dem eindeutigen Verordnungstext [„für sich alleine“] im Einleitungstext des Absatz 8, – in Zusammenhalt mit Ziffer 2, mit dem Ausdruck „Buchstaben- oder Ziffernkombinationen die Ziffernkombination „18“ – unabhängig von der gewünschten [notwendigen] Buchstabenkombination – die Anstößigkeit begründet. Bei dieser Rechtslage verstößt sohin die Aufnahme der Ziffernkombination „18“ in einem Wunschkennzeichen jedenfalls gegen Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967.
Eine gesonderte Betrachtung des Einleitungssatzes des § 26 Abs. 8 KDV 1967, in welchem [nur] von „Buchstabenkombinationen“, ergo lateinischen Buchstaben, und von „Buchstaben-Ziffernkombinationen“, also lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern, die Rede ist, lässt nicht den Schluss zu, dass nur Buchstaben-Ziffernkombinationen anstößig wären, die in § 26 Abs. 8 Z 2 leg. cit. explizit genannt sind, zumal einerseits eine solche einseitige Auslegung für sämtliche in dieser Norm genannten Ziffernkombinationen zu widersprüchlichen Auslegungsergebnissen führen würde, nämlich dass eine an sich anstößige Ziffernkombination durch die Verbindung mit einem Buchstaben die Anstößigkeit „verlieren“ würde; andererseits ignoriert eine solche Interpretation, dass nach § 26 Abs. 6 lit. d KDV 1967 jedes Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben einhalten muss, und somit jedenfalls aus einer Buchstaben-Ziffernkombination zu bestehen hat.Eine gesonderte Betrachtung des Einleitungssatzes des Paragraph 26, Absatz 8, KDV 1967, in welchem [nur] von „Buchstabenkombinationen“, ergo lateinischen Buchstaben, und von „Buchstaben-Ziffernkombinationen“, also lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern, die Rede ist, lässt nicht den Schluss zu, dass nur Buchstaben-Ziffernkombinationen anstößig wären, die in Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, leg. cit. explizit genannt sind, zumal einerseits eine solche einseitige Auslegung für sämtliche in dieser Norm genannten Ziffernkombinationen zu widersprüchlichen Auslegungsergebnissen führen würde, nämlich dass eine an sich anstößige Ziffernkombination durch die Verbindung mit einem Buchstaben die Anstößigkeit „verlieren“ würde; andererseits ignoriert eine solche Interpretation, dass nach Paragraph 26, Absatz 6, Litera d, KDV 1967 jedes Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben einhalten muss, und somit jedenfalls aus einer Buchstaben-Ziffernkombination zu bestehen hat.
Festzuhalten ist, dass die im Erlass des BMVIT vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, in der Fassung des Erlasses des BMVIT vom 22. Dezember 2016, GZ: BMVIT-179.493/0009-IV/ST1/2016, für Unternehmen enthaltene Ausnahme, nämlich dass „die in Punkt 3.3. genannte Ziffernkombinationen dann nicht anstößig iSd § 48a Abs 2 lit d KFG [sind], wenn sie Teil einer Reihe von Wunschkennzeichen des selben, identen Zulassungsbesitzers für zumindest 14 Fahrzeuge dieses selben Zulassungsbesitzers mit fortlaufenden und durchgehenden, somit durchnummerierten Ziffernkombinationen sind und keine Hinweise auf eine rechtsextreme Motivation durch den Antragsteller bestehen“, in § 26 Abs. 8 KDV 1967 idgF nicht enthalten ist und somit auch im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen kann. Festzuhalten ist, dass die im Erlass des BMVIT vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, in der Fassung des Erlasses des BMVIT vom 22. Dezember 2016, GZ: BMVIT-179.493/0009-IV/ST1/2016, für Unternehmen enthaltene Ausnahme, nämlich dass „die in Punkt 3.3. genannte Ziffernkombinationen dann nicht anstößig iSd Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG [sind], wenn sie Teil einer Reihe von Wunschkennzeichen des selben, identen Zulassungsbesitzers für zumindest 14 Fahrzeuge dieses selben Zulassungsbesitzers mit fortlaufenden und durchgehenden, somit durchnummerierten Ziffernkombinationen sind und keine Hinweise auf eine rechtsextreme Motivation durch den Antragsteller bestehen“, in Paragraph 26, Absatz 8, KDV 1967 idgF nicht enthalten ist und somit auch im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen kann.
Zum begehrten Normprüfungsverfahren, weil § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 lediglich eine Buchstaben-Ziffernkombination als Beurteilungsgrundlage für eine Anstößigkeit vorsehe und für eine Ziffernkombination keine gesetzliche Grundlage bestehe, ist festzuhalten, dass die Rechtsnorm des § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 im letzten Satz explizit die Verordnungsermächtigung erhält, u. a. Ziffernkombinationen festzulegen, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben, weshalb sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Gesetzeswidrigkeit der Bestimmung des § 26 Abs. 8 Z 2 KDV 1967 anschließt und diese mittels Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof heranträgt. Zum begehrten Normprüfungsverfahren, weil Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 lediglich eine Buchstaben-Ziffernkombination als Beurteilungsgrundlage für eine Anstößigkeit vorsehe und für eine Ziffernkombination keine gesetzliche Grundlage bestehe, ist festzuhalten, dass die Rechtsnorm des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 im letzten Satz explizit die Verordnungsermächtigung erhält, u. a. Ziffernkombinationen festzulegen, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben, weshalb sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Gesetzeswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, KDV 1967 anschließt und diese mittels Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof heranträgt.
Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte zwar wie dargelegt den oben angeführten Erlass nicht als Rechtsverordnung, hegte aber keine Bedenken an einer Anstößigkeit einer vergleichbaren Buchstabenziffernkombination in Wunschkennzeichen, nämlich an "GU-BH 1" und hielt in seinem Erkenntnis auch folgende Äußerung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest (VfGH 20.06.2024, V27/2024):
Es ist allgemein bekannt, dass Rechtsextreme und Neonazis sowohl als deutliches Erkennungszeichen der ideologischen Gesinnung als auch zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte bzw zur Umgehung strafrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die nationalsozialistische Wiederbetätigung, (Zahlen-) Codes benutzen. Grundlage dieser Codes ist im Regelfall die Position der Buchstaben im Alphabet. Die Zugehörigkeit zur neonazistischen Szene manifestiert sich u. a. durch das weltweite Verwenden dieser Codes. So finden sich in den von Neonazis verwendeten Pseudonymen und Grußformeln oft die Zahlen 88, 14, 18 und 28. Im rassistischen und neonazistischen Sprachgebrauch spielen neben den Zahlen auch Akronyme eine wichtige Rolle (zB ZOG).
Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.
Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Behörden als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und daher § 26 Abs 8 Z 2 KDV 1967 idgF grundsätzlich anzuwenden haben.Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Behörden als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und daher Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, KDV 1967 idgF grundsätzlich anzuwenden haben.
Die belangte Behörde hat sohin den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und war deshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Anstößigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.912.001.2026Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026