RS Vfgh 2005/12/5 G55/05

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AVG §39 Abs3, §44 Abs3
PrivatradioG §28 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Hörfunkveranstalters auf Aufhebung einer Bestimmung des Privatradiogesetzes über die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren über den Entzug der Zulassung mangels aktueller Betroffenheit und in Folge zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "öffentliche" in §28 Abs3 PrivatradioG.

Angesichts der Tatsache, dass die KommAustria - nachdem bereits zwei Tagsatzungen durchgeführt worden sind - die Verhandlung gemäß §44 Abs3 AVG für geschlossen und die Sache iSd §39 Abs3 AVG für entscheidungsreif erklärt hat, fehlt es der antragstellenden Gesellschaft insoweit auch an der aktuellen Betroffenheit.

Gemäß §28 PrivatradioG ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung mit einem Bescheid abzuschließen, gegen den nach Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Damit verfügt die antragstellende Gesellschaft außerdem über einen anderen zumutbaren Weg, um ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • G 55/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.2005 G 55/05

Schlagworte

Rundfunk, Privatradio, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, VfGH / Individualantrag, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G55.2005

Dokumentnummer

JFR_09948795_05G00055_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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