Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2026Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Die GewO schützt zwar die in § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Gefährdungen und Belästigungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass einem Nachbarn ein eigenständiges Recht zukäme, bei der Behörde die Anordnung eines Rückbaus oder die Herstellung eines früheren Anlagenzustandes zu beantragen.Die GewO schützt zwar die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Gefährdungen und Belästigungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass einem Nachbarn ein eigenständiges Recht zukäme, bei der Behörde die Anordnung eines Rückbaus oder die Herstellung eines früheren Anlagenzustandes zu beantragen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbarrecht; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1478.001.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026