Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.09.2026Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
§ 81 GewO regelt die Genehmigungspflicht von Änderungen genehmigter Betriebsanlagen und die Ausnahmen davon. Die Bestimmung vermittelt aber kein subjektives Recht eines Nachbarn auf Einleitung eines amtswegigen Einschreitens in Form eines Rückbauauftrages. Ebenso ergibt sich aus § 82b GewO, der die wiederkehrende Prüfung genehmigter Betriebsanlagen regelt, kein derartiges Antragsrecht.Paragraph 81, GewO regelt die Genehmigungspflicht von Änderungen genehmigter Betriebsanlagen und die Ausnahmen davon. Die Bestimmung vermittelt aber kein subjektives Recht eines Nachbarn auf Einleitung eines amtswegigen Einschreitens in Form eines Rückbauauftrages. Ebenso ergibt sich aus Paragraph 82 b, GewO, der die wiederkehrende Prüfung genehmigter Betriebsanlagen regelt, kein derartiges Antragsrecht.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbarrecht; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1478.001.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026