TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/11 LVwG-AV-1478/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2026
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Entscheidungsdatum

11.09.2026

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §81 Abs2 Z9
GewO 1994 §82b
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 82b heute
  2. GewO 1994 § 82b gültig ab 29.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 82b gültig von 01.01.2015 bis 28.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 82b gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 82b gültig von 01.09.2000 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 82b gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 82b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.08.2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Zu 1: § 74 Abs. 2 GewO 1994, § 81 GewO 1994, § 82b GewO 1994, Zu 1: Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, Paragraph 81, GewO 1994, Paragraph 82 b, GewO 1994,

§ 17 AVG und § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVGParagraph 17, AVG und Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG

Zu 2: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGZu 2: Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 21.06.2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zurücknahme der vorgenommenen Änderungen sowie die Herstellung der früheren, kurzen Länge des Abluftkanals der B Gesellschaft m.b.H. am Standort ***, ***.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2026, *** wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei der Verlängerung des Abluftkanals handle es sich um eine emissionsneutrale Änderung im Sinn des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, für die kein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zu führen sei. Ein Antragsrecht von Nachbarn auf Anordnung eines Rückbaus bestehe nicht.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2026, *** wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei der Verlängerung des Abluftkanals handle es sich um eine emissionsneutrale Änderung im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994, für die kein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zu führen sei. Ein Antragsrecht von Nachbarn auf Anordnung eines Rückbaus bestehe nicht.

1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.09.2026. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der gegenständliche Abluftkanal sei nicht bereits 1951 genehmigt worden, sondern erst vor kurzem errichtet worden, die Verlängerung stelle eine wesentliche Änderung einer bestehenden Abluftreinigungsanlage dar, das Emissionsverhalten der Gesamtanlage habe sich verschlechtert. Beantragt wurde seitens des Beschwerdeführers, in der Sache selbst zu entscheiden und das erteilte Privileg der Emissionsneutralität kombiniert mit der Unzulässigkeit einer nicht genehmigten Veränderung der bestehenden Abluftreinigungsanlage wegen Derogation durch einen jüngeren Bescheid aufzuheben. In eventu wurde vom Beschwerdeführer eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beantragt. 1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.09.2026. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der gegenständliche Abluftkanal sei nicht bereits 1951 genehmigt worden, sondern erst vor kurzem errichtet worden, die Verlängerung stelle eine wesentliche Änderung einer bestehenden Abluftreinigungsanlage dar, das Emissionsverhalten der Gesamtanlage habe sich verschlechtert. Beantragt wurde seitens des Beschwerdeführers, in der Sache selbst zu entscheiden und das erteilte Privileg der Emissionsneutralität kombiniert mit der Unzulässigkeit einer nicht genehmigten Veränderung der bestehenden Abluftreinigungsanlage wegen Derogation durch einen jüngeren Bescheid aufzuheben. In eventu wurde vom Beschwerdeführer eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beantragt.

2. Durchgeführtes Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid, den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2026, die Beschwerde vom 06.09.2026 samt den darin vorgelegten Beilagen, die im Verwaltungsakt einliegende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 25.11.2024 samt ergänzender fachlicher Äußerung nach Einholung einer weiteren Auskunft der Betreiberin, die im Verwaltungsverfahren wiedergegebenen Mitteilungen der Konsensinhaberin, sowie in den Emissionsmessbericht betreffend Mixer *** vom 09.01.2018.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage hinreichend klar. Strittig ist im Kern nicht der äußere Ablauf des Verwaltungsverfahrens, sondern die rechtliche Tragweite des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens. Für die Entscheidung wesentlich sind insbesondere Inhalt und Zielrichtung des Antrages, der Inhalt des angefochtenen Zurückweisungsbescheides sowie die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das begehrte Einschreiten überhaupt ein subjektives Antragsrecht zukommt. Diese Umstände sind durch die Aktenlage ausreichend geklärt.

Soweit der Beschwerdeführer technische und historische Einwendungen gegen die Annahme einer emissionsneutralen Änderung erhebt, wurden auch diese anhand der Akten geprüft. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik eingeholt und dieser das Vorbringen zu Fassadenablagerungen, Filterrissen, Partikelzähler und Ausblasehöhe ergänzend behandelt hat.

Weitere entscheidungswesentliche Ermittlungen waren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich.

3.
Rechtsgrundlagen:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 GewO 1994, 81 GewO 1994, 82b GewO 1994 lauten wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 74, Absatz 2, GewO 1994, 81 GewO 1994, 82b GewO 1994 lauten wie folgt:

8. Betriebsanlagen

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.Paragraph 74, (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

       1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

       2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

       3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

       4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

       5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,

(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.(6) Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:(2) Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

       1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,,

       2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,

       3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,

       4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,

       5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.

       6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,

       7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

       8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,

       9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

      10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),

      11. Änderungen von vorübergehender, sechs Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.(3) Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom 22. 12. 2009, Seite 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.Paragraph 82 b, (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß Paragraph 356 b, mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter Paragraph 359 b, fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind von(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind von

       1. Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,

       2. staatlich autorisierten Anstalten,

       3. Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,

       4. dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder

       5. sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen

durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Die Prüfbescheinigung ist, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; er hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Inhaber der Anlage hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden.(5) Gemäß Absatz 4, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 367, Ziffer 25,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz 4, nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden.

(6) Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Abs. 1 bis 5 nicht verpflichtet.(6) Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß Paragraph 15, des Umweltmanagementgesetzes – UMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Absatz eins, bis 5 nicht verpflichtet.

4.
Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen ihrer Verwendung, Betriebsweise, Ausstattung oder sonst geeignet sind, insbesondere das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden oder Nachbarn durch Geruch, Rauch, Staub oder in anderer Weise zu belästigen.4.1. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen ihrer Verwendung, Betriebsweise, Ausstattung oder sonst geeignet sind, insbesondere das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden oder Nachbarn durch Geruch, Rauch, Staub oder in anderer Weise zu belästigen.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 besteht eine Genehmigungspflicht jedoch nicht für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 besteht eine Genehmigungspflicht jedoch nicht für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 dann erfüllt, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf bloß tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (VwGH 12.09.2024, Ra 2021/04/0105).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 dann erfüllt, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf bloß tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (VwGH 12.09.2024, Ra 2021/04/0105).

Gemäß § 82b GewO 1994 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Daraus folgt jedoch kein subjektives Antragsrecht eines Nachbarn auf Erlassung eines behördlichen Rückbauauftrages.Gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Daraus folgt jedoch kein subjektives Antragsrecht eines Nachbarn auf Erlassung eines behördlichen Rückbauauftrages.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

4.2. Zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Gegenständlich liegt eine zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde vor, daher kann Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Im letzteren Fall kann die Sachentscheidung des erkennenden Gerichtes nur in der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bestehen, nicht aber in einer inhaltlichen Erledigung des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Anbringens (vgl. z.B. VwGH 13.10.2020 Ra 2019/15/0036). Gegenständlich liegt eine zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde vor, daher kann Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Im letzteren Fall kann die Sachentscheidung des erkennenden Gerichtes nur in der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bestehen, nicht aber in einer inhaltlichen Erledigung des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Anbringens vergleiche z.B. VwGH 13.10.2020 Ra 2019/15/0036).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher nicht die unmittelbare gewerbebehördliche Genehmigung oder Untersagung der Änderung des Abluftkanals, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Zurücknahme der vorgenommenen Änderungen und Herstellung des früheren Zustandes.

Damit ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für ein derartiges Begehren ein subjektives öffentliches Recht bzw. eine Antragslegitimation zukommt.

4.3. Kein subjektives Antragsrecht auf „behördliche Rückbauanordnung“

Die Gewerbeordnung 1994 schützt zwar die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Gefährdungen und Belästigungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass einem Nachbarn ein eigenständiges Recht zukäme, bei der Behörde die Anordnung eines Rückbaus oder die Herstellung eines früheren Anlagenzustandes zu beantragen.Die Gewerbeordnung 1994 schützt zwar die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Gefährdungen und Belästigungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass einem Nachbarn ein eigenständiges Recht zukäme, bei der Behörde die Anordnung eines Rückbaus oder die Herstellung eines früheren Anlagenzustandes zu beantragen.

§ 81 GewO 1994 regelt die Genehmigungspflicht von Änderungen genehmigter Betriebsanlagen und die Ausnahmen davon. Die Bestimmung vermittelt aber kein subjektives Recht eines Nachbarn auf Einleitung eines amtswegigen Einschreitens in Form eines Rückbauauftrages. Ebenso ergibt sich aus § 82b GewO 1994, der die wiederkehrende Prüfung genehmigter Betriebsanlagen regelt, kein derartiges Antragsrecht.Paragraph 81, GewO 1994 regelt die Genehmigungspflicht von Änderungen genehmigter Betriebsanlagen und die Ausnahmen davon. Die Bestimmung vermittelt aber kein subjektives Recht eines Nachbarn auf Einleitung eines amtswegigen Einschreitens in Form eines Rückbauauftrages. Ebenso ergibt sich aus Paragraph 82 b, GewO 1994, der die wiederkehrende Prüfung genehmigter Betriebsanlagen regelt, kein derartiges Antragsrecht.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung eines Rückbaus einer allenfalls konsenslos vorgenommenen Änderung der Betriebsanlage eine von Amts wegen wahrzunehmende behördliche Kompetenz ist und nicht auf Antrag eines Nachbarn durchgesetzt werden kann.

Bereits aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung des Antrages als rechtmäßig.

4.4. Zur fachlichen Beurteilung durch den Amtssachverständigen

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2024 aufgezeigten Sachverhalt fachlich prüfen ließ. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 25.11.2024 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 03.01.2025 ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

Der Amtssachverständige hielt zunächst fest, dass die Ausführung der Abluftleitung über Dach dem Stand der Technik entspreche. Eine hohe Ausblaseöffnung sowie die ungehinderte Anströmung ermöglichten üblicherweise eine schnelle Verdünnung der Abluft und somit niedrige Immissionen bei den nächsten Anrainern. Weiters wurde unter Bezugnahme auf den angeschlossenen Messbericht über Emissionsmessungen des Mixer *** vom 09.01.2018 ausgeführt, dass für die gegenständliche Abluftleitung eine Staubkonzentration von rund 4,4 mg/m³ festgestellt worden sei und dieser Wert unterhalb des üblicherweise geforderten Grenzwertes von 10 mg/m³ liege.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Vergangenheit Partikel an der Fassade haften geblieben seien und sich die Abgasfahne nunmehr über ein größeres Gebiet ausbreite, stellte der Amtssachverständige ergänzende Fragen, ob seit Genehmigung der Anlage relevante Änderungen an der Abluftanlage vorgenommen worden seien und ob die früher an der Hausmauer haftenden Partikel anderwärtig abgeschieden werden könnten, um mögliche Verschmutzungen in der Umgebung zu verhindern.

Nach Einholung einer ergänzenden Auskunft der Betreiberin führte der Amtssachverständige weiter aus, dass seit der ersten Genehmigung ein Filter in der gegenständlichen Abluftleitung geändert, neu installiert oder erneuert worden sei. Die weißen Ablagerungen an der Fassade seien auf Filterrisse in der Vergangenheit zurückzuführen, solche könnten vereinzelt auftreten und entstünden üblicherweise durch Materialermüdung. Um einen Filterriss zeitnah erkennen zu können, sei laut Betreiberin ein Partikelzähler installiert worden. Üblicherweise würden Partikelzähler bzw. geeignete Sensoren automatisch überwacht und erlaubten eine schnelle Störungserkennung und weitere Maßnahmen. Sofern der Behörde keine weiteren oder neuen Beschwerden über Staubablagerungen in der Umgebung vorlägen, erschienen aus fachlicher Sicht derzeit keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Dass die Ablagerungen auf Filterrisse zurückgeführt würden, sei fachlich nachvollziehbar, auch die Installation eines Partikelzählers zur Filterüberwachung entspreche dem Stand der Technik.

Diese Stellungnahmen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie zeigen insbesondere, dass der Amtssachverständige das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bloß pauschal verworfen, sondern die Frage der Fassadenablagerungen ausdrücklich aufgegriffen, hierzu ergänzende Erhebungen veranlasst und sodann fachlich bewertet hat.

4.5. Zum Beschwerdevorbringen betreffend Emissionsneutralität

Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich bestreitet, dass die Verlängerung des Abluftkanals eine emissionsneutrale Änderung darstelle, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist für die Beurteilung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 auf den bestehenden rechtlichen Konsens abzustellen (VwGH 14.09.2005, Zl. 2001/04/0047; VwGH 12.09.2024, Ra 2021/04/0105). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn feststeht, dass sich das Emissionsverhalten nicht nachteilig ändert und die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht schlechter gestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist für die Beurteilung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 auf den bestehenden rechtlichen Konsens abzustellen (VwGH 14.09.2005, Zl. 2001/04/0047; VwGH 12.09.2024, Ra 2021/04/0105). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn feststeht, dass sich das Emissionsverhalten nicht nachteilig ändert und die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht schlechter gestellt werden.

Die belangte Behörde hat ihre Einschätzung nicht nur auf eine abstrakte Erwägung zum Stand der Technik gestützt, sondern auf die konkrete fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, der zusätzlich den vorliegenden Messbericht, die behaupteten Fassadenablagerungen, die nachträgliche Filterausstattung sowie die Installation eines Partikelzählers in seine Beurteilung einbezogen hat. Gerade die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen weißen Ablagerungen an der Fassade wurden vom Amtssachverständigen nicht als Beleg für eine bewusst in das Reinigungskonzept integrierte Deposition gewertet, sondern nachvollziehbar auf frühere Filterrisse zurückgeführt. Ebenso wurde fachlich dargelegt, dass durch den Partikelzähler eine zeitnahe Erkennung solcher Störungen ermöglicht werde.

Vor diesem Hintergrund vermag das Beschwerdevorbringen, wonach die frühere kürzere Abluftführung bewusst auf eine zusätzliche Abscheidung am Gebäudekörper ausgelegt gewesen sei und die Verlängerung des Kanals deshalb zwingend zu höheren Emissionen und Immissionen führe, die fachliche Beurteilung nicht zu erschüttern. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die belangte Behörde die luftreinhaltetechnische Frage geprüft und auf Grundlage einer nachvollziehbaren sachverständigen Stellungnahme beurteilt hat.

Für das vorliegende Verfahren ist jedoch entscheidend, dass selbst eine vom Beschwerdeführer behauptete Unrichtigkeit dieser materiellen Beurteilung seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Denn auch dann fehlte ihm das subjektive Recht, die von ihm begehrte behördliche Rückbauanordnung zu beantragen.

4.6. Zum Vorbringen betreffend historische Genehmigungslage und Aktenwidrigkeit

Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die behördliche Feststellung, der gegenständliche Abluftkanal sei bereits mit Bescheid vom 07.04.1951 genehmigt worden. Er verweist dazu auf Archivaufnahmen und leitet daraus ab, dass der konkrete Kanal damals noch nicht bestanden habe.

Dieses Vorbringen führt im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Selbst wenn die historische Konsenslage nicht in allen Punkten zweifelsfrei geklärt sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer kein durchsetzbarer Anspruch auf die von ihm beantragte behördliche Maßnahme zukommt. Die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft daher keinen Umstand, der die Zurückweisung seines Antrages als rechtswidrig erscheinen ließe.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der (bereits dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf bloß tatsächliche Gegebenheiten abzustellen ist (VwGH 12.09.2024Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der (bereits dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf bloß tatsächliche Gegebenheiten abzustellen ist (VwGH 12.09.2024

Ra 2021/04/0105). Auch daraus folgt jedoch für den Beschwerdeführer kein subjektives Antragsrecht auf Rückbau.

4.7. Zur Akteneinsicht

Soweit der Beschwerdeführer auf die Verweigerung von Akteneinsicht verweist, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 17 AVG nur Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen können. Für das vorliegende Verfahren ist daraus nichts zu gewinnen, weil die Frage der Akteneinsicht nichts daran ändert, dass dem Beschwerdeführer für das hier verfolgte Begehren kein subjektives Antragsrecht zukommt.Soweit der Beschwerdeführer auf die Verweigerung von Akteneinsicht verweist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 17, AVG nur Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen können. Für das vorliegende Verfahren ist daraus nichts zu gewinnen, weil die Frage der Akteneinsicht nichts daran ändert, dass dem Beschwerdeführer für das hier verfolgte Begehren kein subjektives Antragsrecht zukommt.

4.8. Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen nicht vor

Der Beschwerdeführer beantragt in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG.Der Beschwerdeführer beantragt in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.

Eine kassatorische Entscheidung kommt nach dieser Bestimmung nur dann in Betracht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Sachverhalt geprüft, eine Stellungnahme der Betreiberin eingeholt, den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik befasst, diesem ergänzende Fragen zur behaupteten Fassadenablagerung und zu allfälligen Änderungen der Abluftanlage vorgelegt und auf dieser Grundlage eine fachliche Beurteilung vorgenommen.

Vor allem hängt die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von weiteren technischen Ermittlungen zur Ausgestaltung des Abluftkanals oder zu dessen Emissionsverhalten ab, sondern bereits davon, dass dem Beschwerdeführer für das gestellte Begehren kein Antragsrecht zukommt.

Schon aus diesem Grund besteht für das erkennende Gericht kein Anlass für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG. Schon aus diesem Grund besteht für das erkennende Gericht kein Anlass für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.

4.8. Ergebnis

Da dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht auf behördliche Anordnung der Zurücknahme der vorgenommenen Änderungen bzw. auf Herstellung der früheren Länge des Abluftkanals zukommt, hat die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall war der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt. Maßgeblich war die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer für das von ihm gestellte Begehren auf behördliche Zurücknahme der Änderung bzw. Herstellung des früheren Zustandes ein subjektives Antragsrecht zukommt.

Diese Frage ist anhand der Akten und der maßgeblichen Rechtslage zu beantworten. Eine mündliche Erörterung hätte keine weitere Klärung erwarten lassen. Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen technischen und historischen Einwendungen waren für die Entscheidung nicht präjudiziell, weil sie am Fehlen eines subjektiven Antragsrechts nichts ändern.

6.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt hinsichtlich der Voraussetzungen einer emissionsneutralen Änderung nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach maßgeblich ist, ob im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten nicht nachteilig ändert und die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht schlechter gestellt werden, wobei auf den bestehenden Genehmigungskonsens abzustellen ist (Ra 2021/04/0105; 2001/04/0047).Die Entscheidung folgt hinsichtlich der Voraussetzungen einer emissionsneutralen Änderung nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach maßgeblich ist, ob im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten nicht nachteilig ändert und die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht schlechter gestellt werden, wobei auf den bestehenden Genehmigungskonsens abzustellen ist (Ra 2021/04/0105; 2001/04/0047).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbarrecht; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1478.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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