Entscheidungsdatum
17.09.2026Norm
AWG 2002 §37Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 02.07.2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Feststellungen zum Verfahrensgang
1. 1 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 17.01.2024 gemäß § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 um Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallaufbereitungsanlage auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, angesucht.1. 1 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 17.01.2024 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 um Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallaufbereitungsanlage auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, angesucht.
1.2 Eine Prüfung der eingereichten Unterlagen durch Amtssachverständige ergab diverse inhaltliche Mängel.
Am 15.10.2024 erstellte die belangte Behörde diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag und setzte eine Frist zur Verbesserung der Unterlagen bis zum 15. Dezember 2024. Es wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden wird.Am 15.10.2024 erstellte die belangte Behörde diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag und setzte eine Frist zur Verbesserung der Unterlagen bis zum 15. Dezember 2024. Es wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden wird.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2025, ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 17.01.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Verbesserung der inhaltlichen Mängel zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2025, ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 17.01.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Verbesserung der inhaltlichen Mängel zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.02.2025, LVwG-AV-208/001-2025, wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben, weil der zugrundeliegende Verbesserungsauftrag vom 15.10.2024 nicht rechtswirksam an die Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.
1.3 Es erfolgte eine weitere inhaltliche Behandlung des Genehmigungsantrages durch die belangte Behörde. Es wurden Projektergänzungen vorgelegt und durch Amtssachverständige geprüft. Am 20.01.2026 erstellte die belangte Behörde erneut einen Verbesserungsauftrag und setzte eine Frist zur Verbesserung der Unterlagen bis zum 23.03.2026. Es wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden wird. Mit Schreiben vom 22.03.2026 legte die Beschwerdeführerin modifizierte Projektunterlagen vor.1.3 Es erfolgte eine weitere inhaltliche Behandlung des Genehmigungsantrages durch die belangte Behörde. Es wurden Projektergänzungen vorgelegt und durch Amtssachverständige geprüft. Am 20.01.2026 erstellte die belangte Behörde erneut einen Verbesserungsauftrag und setzte eine Frist zur Verbesserung der Unterlagen bis zum 23.03.2026. Es wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden wird. Mit Schreiben vom 22.03.2026 legte die Beschwerdeführerin modifizierte Projektunterlagen vor.
1.4 Am 16.04.2026 führte die belangte Behörde eine Genehmigungsverhandlung unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durch.
Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin erklärt, dass der Begrenzungswall um die Deponiefläche entgegen den Darstellungen in den Einreichunterlagen so errichtet werden soll, dass dieser eine durchgehende absolute Höhe von 165 Meter über Adria aufweist. Weiters wurde im Zuge der Verhandlung mitgeteilt, dass anstelle der vorgesehenen Netzabdeckung ein Flugdach zwischen den Containern errichtet werden soll.
Von der Verhandlungsleiterin wurde am Ende der Verhandlung ausgeführt, dass die Antragstellerin (die nunmehrige Beschwerdeführerin) spätestens bis 30.06.2026 ein konsolidiertes Projekt vorzulegen hat, in welchem alle in den Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorats und der NÖ Umweltanwaltschaft erwähnten Korrekturen und erforderlichen Ergänzungen sowie die im Rahmen der Verhandlung niedergeschriebenen Projektanpassungen einzuarbeiten sind. Weiters wurde die Vorlage eines entsprechenden, unterschriebenen Lageplans gefordert, der die geplante Anlage korrekt darstellt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage eines solchen Projekts der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage eines solchen Projekts der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird.
Konkret wurde für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz insbesondere ausgeführt, dass Planfehler zu korrigieren sind (Korrektur von Schreibfehlern insb. bei den Auffangbeckenlängen und Volumina; Übereinstimmung der Geometrie der Becken mit den berechneten Volumina), Angaben zum Randwall in die Projektunterlagen einzuarbeiten und zu konkretisieren sind (Höhe, Volumenänderung, Schüttmaterial), die Entsorgung der sanitären Abwässer in den konsolidierten Technischen Bericht einzuarbeiten ist und die vorgebrachte Errichtung eines Flugdaches anstelle der vorgesehenen Netzabdeckung zwischen den Containern einzuarbeiten ist.
Vom Amtssachverständigen für Naturschutz wurde vorgebracht, dass sich im Rahmen der Verhandlung weitere Fragen ergeben haben und die bislang vorgelegten Unterlagen noch kein konsistentes Projekt darstellen bzw. aktualisiert werden müssen. Diesbezüglich wurden mehrere Vorschläge niedergeschrieben.
Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde ausgeführt, dass die in einer vorherigen Stellungnahme geforderten Punkte nur ungenügend ergänzt wurden bzw. das Projekt in Teilbereichen widersprüchlich ist, konkret zu folgenden Themen:
„(…)
1.5 In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde Gutachten aus den Bereichen Verkehrstechnik (datiert mit 02.06.2026), Agrartechnik (datiert mit 15.06.2026) und Umwelthygiene (datiert mit 15.06.2026) eingeholt.
Im verkehrstechnischen Gutachten wurde ausgeführt, dass bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung von 2 näher definierten Auflagen keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sind.
Im umwelthygienischen Gutachten wurde ausgeführt, dass keine Gefahr für die Gesundheit besteht und keine erheblichen Belästigungen zu befürchten sind.
Im agrartechnischen Gutachten wurde ausgeführt, dass keine negativen Auswirkungen auf Bodenfruchtbarkeit und Ertrag zu erwarten sind.
1.6 Mit Schreiben vom 19.06.2026, ***, übermittelte die belangte Behörde diese 3 Gutachten an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein.
Weiters wurde mit diesem Schreiben folgender Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgeschrieben:Weiters wurde mit diesem Schreiben folgender Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgeschrieben:
„Mit dem konsolidierten Projekt, dessen Übermittlung bis 30.06.2026 vorgeschrieben wurde, sind ebenfalls Zustimmungserklärungen der Eigentümer der durch die geplante Zufahrtsstraße beanspruchten Grundstücke vorzulegen.“
Das Erfordernis dieser Zustimmungserklärung wurde näher dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden wird, falls die Zustimmungserklärungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden.
1.7 Dieses Schreiben vom 19.06.2026, ***, wurde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.06.2026 um 8:45 Uhr übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit E-Mail vom 20.06.2026 um 18:51 Uhr geantwortet und das Urteil des Landesgerichts *** vom 17.03.2023, GZ ***, über ein Geh- und Fahrrecht auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, vorgelegt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die geforderten Zustimmungserklärungen durch diese Vorlage erfüllt seien.
Weiters wurde den medizinischen, verkehrstechnischen und agrarischen Gutachten vollinhaltlich zugestimmt und ausgeführt, dass die die verkehrstechnischen Auflagen im konsolidierten Projekt ausgewiesen werden.
1.8 Mit E-Mail vom 29.06.2026 hat die Beschwerdeführerin ersucht, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 gesetzte Frist zur Einarbeitung der Projektänderungen von 30.06.2026 bis zum 31.08.2026 zu erstrecken.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Sachlage dadurch wesentlich geändert habe, dass an der nördlichen und östlichen Grundgrenze mittlerweile ca. 10 Meter hohen Bäume gewachsen seien, die die örtliche Situation massiv verändern. Hierdurch sei die Einarbeitung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Projektänderung hinsichtlich der Erhöhung des Randwalles auf eine durchgehende absolute Höhe von 165 m ü.A. samt den daraus resultierenden massiven Schüttvolumina (ca. 15.000 m³), sowie der auferlegten, kostenintensiven externen Bauaufsicht (ca. EUR 3.000,- pro Monat) obsolet geworden.
Diesbezüglich sei nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Lärmschutz bereits die Beauftragung eines privaten schalltechnischen Gutachtens eingeleitet worden, um die ausreichende Schutzwirkung der realen, veränderten Geländesituation (aktueller Baumbestand) messtechnisch und rechnerisch nachzuweisen.
Eine fristgerechte technische Überarbeitung des Lärmprojekts sei unverschuldet auf Grund verschiedener Parallelverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (Entziehung des Gewerbes, Verfahrensanordnungen) nicht möglich gewesen.
Weiters wurde beantragt, dass die Abteilung *** im Rahmen ihrer behördlichen Leitungs- und Koordinationskompetenz unverzüglich auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einwirke, um jegliche weitere Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der projektierten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen (zB. Bagger und Radlader etc.) bis zum rechtskräftigen Abschluss des abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens zwingend auszusetzen.
1.9 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2026, ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass allein auf Basis der menschlichen Erfahrung ausgeschlossen werden könne, dass sich die erwähnten Bäume seit 16.04.2026 derart massiv in ihrer Höhe verändert haben, dass eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Projektes (ohne Ausführung des Randwalls) zwar beantragt werden kann, aber dies eine wesentliche Änderung des Vorhabens darstellen würde und somit ohnehin neu verhandelt werden müsste.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei der Standortauswahl für das gegenständliche Projekt bewusst sein musste, dass dieser aufgrund der konsenslosen Abfalllagerungen und Tätigkeiten mit einer Reihe von Verwaltungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf belastet ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht in laufende Vollstreckungsverfahren einer Bezirkshauptmannschaft eingreifen kann.
1.10 Die Beschwerdeführerin legte bis zum 30.06.2026 keine modifizierten Projektunterlagen vor.
1.11 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2026, ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 17.01.2024 auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage am Standort Gst. Nr. ***, KG ***, zurückgewiesen.
1.12 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Feststellungen zur Zu- und Abfahrt
1.13 Die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage soll auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet werden.
1.14 Dieses Grundstück verfügt aktuell über keine direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche. Es wird über ein Geh- und Fahrrecht über die Grundstücke Nr. ***, KG *** (Eigentümer: B GmbH) und Nr. ***, KG *** (Eigentümer: C), erschlossen. Es besteht insbesondere das Recht, diese Grundstücke mit Lastkraftwagen und mit Baumaschinen zu befahren.
1.15 In dem beantragten Projekt ist vorgesehen, dass diese Zufahrt mit Asphalt oder Beton befestigt wird (um Emissionen möglichst gering zu halten).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den hierin angeführten Dokumenten, welche sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten befinden.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu Punkt 1.2 aus dem hierin genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welches im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt worden ist.
Die Feststellungen zu Punkt 1.4 ergeben sich aus der Niederschrift über die genannte Verhandlung vom 16.04.2026, ***. Die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin bekannt gegebene Projektänderung hinsichtlich des Begrenzungswalls ergibt sich insbesondere aus den Befunden der Amtssachverständigen für Lärmtechnik sowie Deponietechnik und Gewässerschutz. Die Projektänderung hinsichtlich der Errichtung des Flugdaches ergibt sich insbesondere aus den Befunden der Amtssachverständigen für Bautechnik sowie Deponietechnik und Gewässerschutz.
Zu Punkt 1.10 ist auszuführen, dass im Verwaltungsakt keine modifizierten Projektunterlagen aufscheinen, die nach der Erteilung des Verbesserungsauftrages vorgelegt worden sind. Dies wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Vielmehr wurden erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit E-Mail vom 30.08.2026 modifizierte Projektunterlagen vorgelegt.
Die Feststellungen zu den Punkten 1.13 und 1.15 ergeben sich aus den vorliegenden Projektunterlagen, insbesondere dem „Genehmigungsprojekt“ (Punkt 3.1) sowie dem Lageplan, datiert mit Juni 2025. Sie wurden auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.2026 bestätigt. Schließlich geht auch die eingereichte Emissionsanalyse vom 17.01.2024, erstellt von D, ausschließlich von staubfrei befestigten Straßen aus (siehe das auf Seite 10 bzw. Fußnote 18 angeführte Emissionsmodell).
Die Feststellungen zu Punkt 1.14 ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteil des Landesgerichts *** vom 17.03.2023, GZ ***.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid vom 02.07.2026 eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlich vorgebracht, dass auf Grund des vorgelegten zivilgerichtlichen Urteils über das Servitutsrecht für das Gehen und Fahren (inklusive Lastkraftwagen und Baumaschinen) über die Grundstücke *** und *** keine Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer erforderlich seien.
Zudem wurde vorgebracht, dass die Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Gutachten aus den Fachbereichen Verkehr, Agrar und Umwelthygiene erst nach dem 30.06.2026 abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin sei dadurch abgeschnitten worden, die Ergebnisse des Parteiengehörs in das konsolidierte Projekt einfließen zu lassen. Dies stelle eine eklatante und willkürliche Verkürzung von Parteienrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren dar.
Zudem sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.02.2025, GZ: LVwG-AV-208/001-2025, missachtet worden, mit welchem ein vorangegangener Zurückweisungsbescheid ersatzlos behoben worden ist.
Die Behörde sei befangen bzw. sei das Verfahren zu keinem Zeitpunkt unparteiisch, objektiv oder ergebnisoffen geführt worden (was durch einen vorgelegten Aktenvermerk der BH Gänserndorf belegt werde). Die Behörde versuche primär, das Projekt durch die wirtschaftlich ruinöse Vorschreibung eines massiven künstlichen Erdwalls sowie einer monatlich ca. EUR 5.000,- teuren Deponiebegleitung unrentabel zu machen.
Die Vorschreibung eines künstlichen Erdwalls sei aufgrund der gewachsenen Baumreihe obsolet geworden. Die Beibringung eines diesbezüglichen schalltechnischen Privatgutachtens sei jedoch mitten in der sommerlichen Urlaubszeit (Fristsetzung zum 30.06.) objektiv unmöglich, da qualifizierte
Fachgutachter urlaubsbedingt keine Kapazitäten hätten oder die verfahrensrechtliche Notlage der Beschwerdeführerin mit astronomischen Honorarforderungen von bis zu EUR 10.000,- (statt marktüblicher EUR 3.000,- bis EUR 4.000,-) ausgenutzt werde.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).
Wenn Einreichpläne bzw. Antragsunterlagen – wie im gegenständlichen Fall - unvollständig sind, liegt ein solcher Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor und ist die Behörde verpflichtet, die Antragstellerin zur Behebung des Mangels aufzufordern (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122).Wenn Einreichpläne bzw. Antragsunterlagen – wie im gegenständlichen Fall - unvollständig sind, liegt ein solcher Mangel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor und ist die Behörde verpflichtet, die Antragstellerin zur Behebung des Mangels aufzufordern vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122).
Im gegenständlichen Fall erfolgten zwei Mangelbehebungsaufträge, auf die sich die belangte Behörde bei der Zurückweisung des Genehmigungsantrages stützte.
Einerseits wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom 16.04.2026 aufgefordert, bis spätestens bis 30.06.2026 ein konsolidiertes Projekt vorzulegen, in welchem alle in den Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorats und der NÖ Umweltanwaltschaft erwähnten Korrekturen und erforderlichen Ergänzungen sowie die im Rahmen der Verhandlung niedergeschriebenen Projektanpassungen einzuarbeiten sind. Weiters wurde die Vorlage eines entsprechenden, unterschriebenen Lageplans gefordert, der die geplante Anlage korrekt darstellt.
Dass die belangte Behörde die Vorlage eines konsolidierten Projektes verlangte, in welchem die erforderlichen Ergänzungen und Korrekturen (entsprechend den niedergeschriebenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen) eingearbeitet werden, kann im gegenständlichen Fall nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dies ergibt sich einerseits bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung Projektänderungen bekanntgegeben hat, die von mehreren Fachgebieten beurteilt werden müssen bzw. auch noch konkreter ausgeführt werden müssen. So wurde etwa bekanntgegeben, dass die Dammhöhe auf 165 müA erhöht wird, woraus sich auch die Dammaufstandfläche und das Schüttvolumen für die Herstellung des Randdammes erhöhen. Die konkrete Ausführung des Damms kann jedenfalls Auswirkungen auf die lärmtechnische, umwelthygienische und naturschutzfachliche Beurteilung haben. Eine korrekte Darstellung in den Projektunterlagen ist daher essenziell.
Weiters wurde im Zuge der Verhandlung mitgeteilt, dass anstelle der vorgesehenen Netzabdeckung ein Flugdach zwischen den Containern errichtet werden soll. Von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde ausgeführt, dass dies eine wesentliche Änderung hinsichtlich der abwasserrelevanten Szenarien darstellt und eine fachliche Beurteilung nur nach Vorlage entsprechender Unterlagen möglich ist. Der Amtssachverständige für Abfallchemie hat ebenso festgehalten, dass eine solche alternative Ausführungen einer neuerlichen Beurteilung bedarf.
Darüber hinaus wurde etwa vom Vertreter des Arbeitsinspektorates darauf hingewiesen, dass in den Antragsunterlagen Widersprüche hinsichtlich des Aufenthaltsraumes bestehen und es wurden mehrere, konkrete Ergänzungen gefordert.
Besonders bei einem durchaus umfangreichen Projekt wie dem gegenständlichen, das eine Beurteilung aus verschiedenen Fachrichtungen bedarf und bei dem Projektänderungen Auswirkungen auf unterschiedliche Fachgebiete haben können, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im Rahmen der Verhandlung vorliegenden Projektunterlagen als mangelhaft im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG beurteilt hat.Besonders bei einem durchaus umfangreichen Projekt wie dem gegenständlichen, das eine Beurteilung aus verschiedenen Fachrichtungen bedarf und bei dem Projektänderungen Auswirkungen auf unterschiedliche Fachgebiete haben können, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im Rahmen der Verhandlung vorliegenden Projektunterlagen als mangelhaft im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG beurteilt hat.
In einem solchen Fall hat die Behörde die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde diese Frist mit etwas mehr als 6 Wochen festgelegt.
Dass diese Frist unangemessen kurz gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wendete ein, dass es innerhalb dieser Frist unmöglich sei, ein schalltechnisches Privatgutachten einzuholen (zur messtechnischen und rechnerischen Erhebung der Schutzwirkung einer veränderten Geländesituation durch den Baumbestand).
Dieses Beschwerdevorbringen geht jedoch ins Leere, zumal der behördliche Verbesserungsauftrag keine Einholung eines schalltechnischen Gutachtens erforderte. Dieses wollte die Beschwerdeführerin vielmehr aufgrund einer weiteren beabsichtigten Projektänderung (Entfall des Erdwalls) einholen. Dass eine Korrektur bzw. Ergänzung der Antragsunterlagen im Sinne des Ergebnisses der Verhandlung vom 16.04.2026 nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet.
Schließlich wurde auch die Fristverlängerung bis zum 30.08.2026 nur aus dem Grund beantragt, um diese Projektänderung vornehmen zu können. Eine Änderung des Projektes steht der Beschwerdeführerin zwar in jeder Lage des Verfahrens zu, jedoch ist dies nicht Gegenstand eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.Schließlich wurde auch die Fristverlängerung bis zum 30.08.2026 nur aus dem Grund beantragt, um diese Projektänderung vornehmen zu können. Eine Änderung des Projektes steht der Beschwerdeführerin zwar in jeder Lage des Verfahrens zu, jedoch ist dies nicht Gegenstand eines Verbesserungsauftrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Zumal die Beschwerdeführerin dem in der Verhandlung vom 16.04.2026 erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war die belangte Behörde befugt, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuweisen. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
Der zweite Grund, auf den sich die belangte Behörde hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages stützte, war, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmungserklärung der Grundeigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, vorgelegt hat.
Gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 ist einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 37 in vierfacher Ausfertigung insbesondere die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers anzuschließen, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 ist einem Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 37, in vierfacher Ausfertigung insbesondere die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers anzuschließen, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.
Der Umfang und die Grenzen der hierbei zu berücksichtigenden Anlagen ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag sowie der angeschlossenen Projektbeschreibung (VwGH 26.09.2013, 2011/07/0094).
Im gegenständlichen Verfahren ist Teil des eingereichten Genehmigungsprojektes, dass eine Zufahrtstraße auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, asphaltiert oder betoniert wird (um Emissionen möglichst gering zu halten).
Auch diese Grundstücke sind somit im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 betroffen, sodass von der belangte Behörde - mangels Eigentümeridentität mit der beschwerdeführenden Partei - zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 auf die Notwendigkeit des Vorliegens der in dieser Bestimmung angeführten Zustimmungserklärungen abgestellt wurde (vgl. VwGH 26.09.2013, 2011/07/0094).Auch diese Grundstücke sind somit im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 betroffen, sodass von der belangte Behörde - mangels Eigentümeridentität mit der beschwerdeführenden Partei - zu Recht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 auf die Notwendigkeit des Vorliegens der in dieser Bestimmung angeführten Zustimmungserklärungen abgestellt wurde vergleiche VwGH 26.09.2013, 2011/07/0094).
Es handelt sich hierbei um eine Antragsbeilage, deren Notwendigkeit sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist in einem solchen Fall nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht jedoch zu deren Beschaffung ausreichen (VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005; 13.11.2020, Ra 2020/05/0213).Es handelt sich hierbei um eine Antragsbeilage, deren Notwendigkeit sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumende Frist in einem solchen Fall nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht jedoch zu deren Beschaffung ausreichen (VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005; 13.11.2020, Ra 2020/05/0213).
Im gegenständlichen Fall standen der Beschwerdeführerin ab Zustellung des Verbesserungsauftrages vom 19.06.2026 11 Tage zur Behebung des Mangels zur Verfügung. Diese Frist ist nicht zu kurz bemessen, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde keine Zustimmungserklärungen, sondern das Urteil des Landesgerichts *** vom 17.03.2023, GZ ***, über ein Geh- und Fahrrecht (insbesondere mit Lastkraftwagen und mit Baumaschinen) auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, vor.
Hieraus ergibt sich zwar das Recht, diese Grundstücke insbesondere mit Lastkraftwagen und mit Baumaschinen zum Zweck der Zufahrt auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, zu befahren, jedoch kein Recht zur Durchführung baulicher Maßnahmen (Asphaltieren oder Betonieren).
Die belangte Behörde konnte den angefochtenen Zurückweisungsbescheid somit auch rechtmäßiger Weise auf die Nichtvorlage der Zustimmungserklärungen stützen.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die ihr eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Gutachten aus den Fachbereichen Verkehr, Agrar und Umwelthygiene erst nach dem 30.06.2026 (konkret am 03.07.2026) abgelaufen ist. Eine Beeinträchtigung von Parteienrechten ist hierdurch jedoch nicht ersichtlich.
Einerseits hatten diese (positiven) Gutachten keinen Einfluss darauf, welche Unterlagen im Rahmen der Verbesserungsaufträge vorzulegen sind. Insbesondere war es auch nicht erforderlich, dass die 2 vom Amtssachverständigen formulierten verkehrstechnischen Auflagen in die Projektunterlagen aufgenommen werden. Vielmehr liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass der Inhalt von Auflagen nicht in den Projektunterlagen enthalten ist. Würde das Projekt die Auflagen bereits beinhalten, wäre keine Vorschreibung der Auflagen erforderlich.
Außerdem hat die Beschwerdeführerin den medizinischen, verkehrstechnischen und agrartechnischen Gutachten bereits mit E-Mail vom 20.06.2026 vollinhaltlich zugestimmt.
Schließlich liegt auch keine Missachtung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.02.2025, GZ: LVwG-AV-208/001-2025, vor. Dieses Erkenntnis betraf zwar ebenso das gegenständliche Genehmigungsverfahren, aber einen gänzlich anderen Sachverhalt. Einerseits wurde der hiermit behobene Zurückweisungsbescheid auf einen im Oktober 2024 ergangenen Verbesserungsauftrag gestützt. Das Genehmigungsverfahren wurde in der Zwischenzeit fortgesetzt, es wurden Projektunterlagen ergänzt, eine Verhandlung durchgeführt und neue Verbesserungsaufträge erteilt. Andererseits wurde der Zurückweisungsbescheid mit diesem Erkenntnis aus rein formalen Gründen (der Verbesserungsauftrag wurde nicht rechtswirksam zugestellt) behoben, sodass keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich des nunmehr zu beurteilenden Bescheides besteht.
Eine Erörterung der in der Beschwerde behaupteten Befangenheit der Behörde erübrigt sich insofern, als allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist, wie oben dargelegt, nicht ersichtlich.
Ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich durch die gegenständliche Entscheidung in der Hauptsache (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ergibt sich die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ergibt sich die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Genehmigungsverfahren; Behandlungsanlage; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1236.001.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026