RS Vwgh 2003/5/26 99/12/0284

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PensionsO Wr 1995 §9;
PG 1965 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0299 E 17. August 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus. Es ist zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt (beispielsweise Einhaltung der Arbeitszeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Der OGH hat in seinem B 16.6.1992, 10 Ob S 119/92, die Auffassung vertreten, dass bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Es bedarf daher in solchen Fällen auch der Beurteilung der künftig zu erwartenden Krankenstände (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0353, und E 16.12.1998, 95/12/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120284.X03

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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