TE Lvwg Erkenntnis 2026/10/1 LVwG-AV-1251/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2026
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Entscheidungsdatum

01.10.2026

Norm

KFG 1967 §47 Abs2a
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 06.11.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  25. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. Juli 2026, Zl. ***, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. Juli 2026, Zl. ***, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967, zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die beantragte Auskunft aus der Zulassungsevidenz betreffend die Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** zu Unrecht verweigert worden ist.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.
Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte mit Schreiben vom 9. Juli 2026 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967. Dazu wurden insbesondere das angefragte Kennzeichen angegeben, Ort und Zeit des Vorfalles, das rechtliche Interesse (Vertragsverletzung – Parkentgelt nicht bezahlt) und eine nähere Beschreibung des Sachverhaltes. Angeschlossen waren diverse Bescheinigungsmittel. 1.1. Die A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte mit Schreiben vom 9. Juli 2026 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967. Dazu wurden insbesondere das angefragte Kennzeichen angegeben, Ort und Zeit des Vorfalles, das rechtliche Interesse (Vertragsverletzung – Parkentgelt nicht bezahlt) und eine nähere Beschreibung des Sachverhaltes. Angeschlossen waren diverse Bescheinigungsmittel.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. Juli 2026 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die getätigten Angaben nicht ausreichen würden, um ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hinreichend glaubhaft zu machen. 1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. Juli 2026 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die getätigten Angaben nicht ausreichen würden, um ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hinreichend glaubhaft zu machen.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 30. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde unter Vorlage mehrerer Bescheinigungsmittel Folgendes ausgeführt:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das rechtliche Interesse sehr wohl ausreichend konkretisiert und glaubhaft gemacht worden und es werde nunmehr nochmals konkret dargelegt. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin, Betreiberin und Verwalterin einer Garage an einer näher bezeichneten Adresse, in welcher ein entgeltliches Parksystem eingerichtet sei. Die Nutzungsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien bei der Einfahrt der Garage ersichtlich und würden die Grundlage des Benützungsverhältnisses mit dem jeweiligen Fahrzeugnutzer bilden. Gemäß den AGB komme der Nutzungsvertrag durch die Erfassung der Einfahrt zustande und es würden bei einer Ausfahrt ohne Entgeltbezahlung zusätzlich eine Vertragsstrafe und die Kosten der Lenkererhebung eingehoben. Aus der vorgelegten Dokumentation ergebe sich, dass das Parkentgelt nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei, womit ein konkret dokumentierter Sachverhalt gegeben sei. Zur Glaubhaftmachung würden insbesondere die Dokumentation des Vorfalles, die AGB, die Aushänge und Informationsblätter zum Parksystem sowie ein Firmenbuch- und ein Grundbuchsauszug vorliegen. Ort des Vorfalles, exakte Zeit, Kennzeichen, Art der Vertragsverletzung, Betreiberstellung und Eigentumsverhältnisse seien konkret bezeichnet worden. Durch die Verweigerung der Auskunft werde die zweckentsprechende Anspruchsverfolgung unnötig erschwert und verzögert.

1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld legte in Folge den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen und es wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde.

2.
Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 9. Juli 2026 durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hinsichtlich des Kennzeichens ***.Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 9. Juli 2026 durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hinsichtlich des Kennzeichens ***.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin, Betreiberin und Verwalterin einer Parkgarage an der Adresse ***, *** („***“). Bei der Einfahrt in die Parkgarage sind die Nutzungsbedingungen inklusive der AGB ersichtlich. Auszugsweise lauten diese wörtlich wie folgt (gültig seit 11. Juni 2024):

„1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Benützung der Garagen- bzw. Einstell-/Abstellflächen („Garagen“) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Parkplatznutzer („Kunde“) schließt einen Nutzungsvertrag mit dem Garagenbetreiber ab. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch die Erfassung einer Einfahrt (wie z.B. einfache Einfahrt, Nutzung einer Kreditkarte oder Verwendung eines berechtigten Mediums als registrierter Kunde, wie z.B. Kennzeichen, Transponder, ...), bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande.

1.2. Die B GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO auf und ist nicht Garagenbetreiber.1.2. Die B GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO auf und ist nicht Garagenbetreiber.

1.3 Garagenbetreiber ist die A GmbH, FN ***, ***, ***.

1.4. Der Nutzungsvertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG).

1.5. Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Bedingungen.

Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.

2. Tarife, Entgelte, Abrechnung

2.1. Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.

2.2. Einfahrt, Ausfahrt sowie Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich.

2.3. Bei Ausfahrt ohne Bezahlung des Entgeltes oder bei Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um 15 Minuten oder bei Verstößen dieser Bedingungen wird eine Vertragsstrafe von 42,00 € zusätzlich zum fälligen Parkentgelt und zusätzlich die Kosten der Lenkerhebung mit 15,30 € erhoben.

2.4. Für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen fallen aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands zusätzliche Kosten an.

2.5. Allfällige Folgekosten, welche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Vertragsstrafe entstehen (Mahn-, Auskunfts-, Anwaltskosten), gehen zulasten des Parkplatzkunden. Die Geltendmachung weiterer dem Garagenbetreiber entstehende Schäden durch den Parkplatzkunden bleibt hiervon unberührt.

2.6. Die Abrechnung der Online-Zahlungen erfolgt mittels des Zahlungsanbieters ***. Der Kunde kann aus unterschiedlichen Zahlungsmethoden wählen (***, ***, ***, ***, …). Die Abrechnung der Parkgebühren für Kurzparker erfolgt nach beendetem Parkvorgang. Die Abrechnung für Dauerparker oder registrierte Kurzparker erfolgt monatlich im Nachhinein. Die Software von B erstellt monatlich eine Rechnung der Parkgebühren und diese werden durch den Zahlungsdienstleister *** eingezogen.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Kunde die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen (z.B. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ benützt werden.3.1. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Kunde die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen (z.B. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ benützt werden.

3.2. Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die länderspezifische Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem ist die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung von 5 km/h einzuhalten.

3.3. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

[…]

8. Bildaufzeichnungen

8.1. Der Betreiber setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:

8.1.1. Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium bei der Ein- und Ausfahrt (visuell bzw. automatisiert)

8.1.2. zum Schutz der betriebenen Garage bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten

8.2. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG) wird gewährleistet.

8.3. Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers.“

Nach den aushängenden Kurzparktarifen beträgt der Tarif für Werktage zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr pro Stunde 2,60 Euro, maximal 26,-- Euro. Das Parksystem funktioniert ticketlos mit Video-Kennzeichenerkennung mit Bezahlung am Kassenautomat vor der Ausfahrt oder online bis zu 48 Stunden nach der Ausfahrt.

Der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde am 26. Juni 2026 um 10:32 Uhr von der Videoaufzeichnung bei der Einfahrt in die Parkgarage erfasst. Nach einer Abstelldauer von 3 Stunden, 59 Minuten und einer Sekunde wurde der PKW von der Videoaufzeichnung bei der Ausfahrt um 14:31 Uhr erfasst. Das Parkentgelt für diesen Zeitraum wurde gemäß dem elektronischen Parksystem nicht entrichtet.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Auskunft aus der Zulassungsevidenz zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche (nicht bezahltes Parkentgelt; Vertragsstrafe; Kosten der Lenkererhebung).

3.
Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage, wobei im Einzelnen Folgendes hervorzuheben ist:

Bereits mit dem Antrag wurden insbesondere das angefragte Kennzeichen angegeben, Ort und Zeit des Vorfalles, das rechtliche Interesse (Vertragsverletzung – Parkentgelt nicht bezahlt) und eine nähere Beschreibung des Sachverhaltes (insb.: „Das Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen wurde dort unberechtigt abgestellt und verließ die Garage ohne Bezahlung. Wir ersuchen gemäß KFG um Halterauskunft zur Durchsetzung offener Parkgebühren und allfälliger Kosten aus berechtigtem Interesse.“). Angeschlossen waren diverse Bescheinigungsmittel: Ein Firmenbuchauszug, eine Reisepasskopie des handelsrechtlichen Geschäftsführers, zwei Lichtbilder (Video-Screenshots) vom angefragten PKW, welche die Ein- und Ausfahrt zeigen und auf denen jeweils das Kennzeichen erkennbar ist und weitere Angaben wie die Parkdauer, die Gesamtkosten und der bezahlte Betrag („0,00 €“).

Mit der Beschwerde wurde der Sachverhalt nochmals geschildert und es wurden die genannten Unterlagen erneut vorgelegt und außerdem ein Grundbuchsauszug, die AGB sowie die Informationsblätter zu den Kurzparktarifen, dem kostenpflichtigen Parken und der Bezahlerinnerung bei der Ausfahrt.

Zumal die belangte Behörde bei Aktenvorlage der (unbedenklichen) Beschwerde nicht entgegengetreten ist, ist von einem unstrittigen Sachverhalt auszugehen.

4.
Maßgebliche Rechtslage:

§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, (KFG 1967) lautet (soweit maßgeblich): Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, (KFG 1967) lautet (soweit maßgeblich):

„Zulassungsevidenz

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.Paragraph 47, (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2 b, sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.

[…]

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.“(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.“

5.
Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zum Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz:

Wie sich aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ergibt, hat gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 die Behörde Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen (oder andere fahrzeugbezogene Kriterien) angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Wie sich aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ergibt, hat gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 die Behörde Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen (oder andere fahrzeugbezogene Kriterien) angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 ist dabei an keine Frist gebunden und es sind unter dem Begriff „Privatpersonen“ nicht nur natürliche Personen, sondern auch (andere als in Abs. 2 leg. cit. genannte) juristische Personen und sonstige Unternehmen zu verstehen (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 24 und 29).Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 ist dabei an keine Frist gebunden und es sind unter dem Begriff „Privatpersonen“ nicht nur natürliche Personen, sondern auch (andere als in Absatz 2, leg. cit. genannte) juristische Personen und sonstige Unternehmen zu verstehen vergleiche VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 24 und 29).

§ 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die Bestimmung hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein derartiges rechtliches Interesse begründen (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 29 f.).Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die Bestimmung hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein derartiges rechtliches Interesse begründen vergleiche VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 29 f.).

§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an der Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei reichen bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht aus (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 42).Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an der Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei reichen bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht aus vergleiche VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 42).

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen und höchstgerichtlichen Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin, Betreiberin und Verwalterin einer kostenpflichtigen Parkgarage, in welcher der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 26. Juni 2026 ab 10:32 Uhr für beinahe vier Stunden abgestellt war, ohne dass das dafür fällige Parkentgelt entrichtet worden wäre. Die Beschwerdeführerin begehrt die beantragte Auskunft zur Durchsetzung ihrer diesbezüglichen zivilrechtlichen Ansprüche. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der verfahrensgegenständliche Antrag in Missbrauchsabsicht gestellt worden wäre (derartiges ist nicht zu erkennen und wurde auch von der belangten Behörde nicht ansatzweise behauptet).

Das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 wurde von der Beschwerdeführerin – initiativ, mit entsprechenden Unterlagen untermauert, hinreichend konkret und jedenfalls glaubhaft – dargelegt. Ein „Beweisen“ verlangt das Gesetz nicht (vgl. dazu auch etwa LVwG NÖ 25.3.2026, LVwG-AV-1493/001-2025). Das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 wurde von der Beschwerdeführerin – initiativ, mit entsprechenden Unterlagen untermauert, hinreichend konkret und jedenfalls glaubhaft – dargelegt. Ein „Beweisen“ verlangt das Gesetz nicht vergleiche dazu auch etwa LVwG NÖ 25.3.2026, LVwG-AV-1493/001-2025).

Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall von einer vertretbaren Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a KFG 1967 ausgegangen ist. Sachverhaltsmäßig lag diesem Fall zu Grunde, dass ein Tankstellenbetreiber den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ausfindig machen wollte, welches an seiner Tankstelle ohne Bezahlung betankt wurde (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2025/11/0017). Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall von einer vertretbaren Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 ausgegangen ist. Sachverhaltsmäßig lag diesem Fall zu Grunde, dass ein Tankstellenbetreiber den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ausfindig machen wollte, welches an seiner Tankstelle ohne Bezahlung betankt wurde vergleiche VwGH 29.4.2025, Ra 2025/11/0017).

Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auskunft, der als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, nicht selbst erteilen kann, ist eine entsprechende Feststellung zu treffen, wonach die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde. Die belangte Behörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 52).Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auskunft, der als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, nicht selbst erteilen kann, ist eine entsprechende Feststellung zu treffen, wonach die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde. Die belangte Behörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen vergleiche , VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 52).

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die beantragte Auskunft aus der Zulassungsevidenz ist. Der zivilrechtliche Anspruch selbst ist nicht Verfahrensgegenstand und es wird demgemäß darüber auch kein Abspruch getroffen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt bzw. hat die belangte Behörde bei Aktenvorlage sogar ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Den Verfahrensparteien standen ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Darlegung ihrer Standpunkte zur Verfügung und es waren amtswegig keine entscheidungswesentlichen Gesichtspunkte durch eine Verhandlung zu klären. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt bzw. hat die belangte Behörde bei Aktenvorlage sogar ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Den Verfahrensparteien standen ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Darlegung ihrer Standpunkte zur Verfügung und es waren amtswegig keine entscheidungswesentlichen Gesichtspunkte durch eine Verhandlung zu klären. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche , zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es stellt sich keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, zumal die Frage, ob die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz in ausreichendem Maße gelungen ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (vgl. etwa VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 43).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es stellt sich keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, zumal die Frage, ob die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz in ausreichendem Maße gelungen ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt vergleiche etwa VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, Rn 43).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1251.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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