TE Lvwg Erkenntnis 2024/3/15 KLVwG-805/15/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2024
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Entscheidungsdatum

15.03.2024

Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1626/2024-5, wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.03.2024, KLVwG-805/15/2022, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.


Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2024, Ra 2024/01/0292-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.03.2024, KLVwG-805/15/2022, zurückgewiesen.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des B, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme gemäß
§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs. 2 Z 1 StPO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des B, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme gemäß, Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, als Aufwandersatz, € 57,40 für den Vorlagenaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 für den Verhandlungsaufwand, somit insgesamt € 887,20 binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, als Aufwandersatz, € 57,40 für den Vorlagenaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 für den Verhandlungsaufwand, somit insgesamt € 887,20 binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

Am 09.05.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme ein:

„Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten, die gegen den Beschwerdeführer am 27.03.2022 stattgefunden hat, erhebt dieser gemäß den im Rubrum dieser Eingabe zitierten Bestimmungen in offener Frist

B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Der vorliegenden Beschwerde liegt nachstehender

S A C H V E R H A L TS A C H römisch fünf E R H A L T

zu Grunde:

Am Abend des 26.03.2022 hielt sich der Beschwerdeführer als Gast im Lokal "xxx" in der xxx in xxx auf wo er sich unter anderem mit dem mit ihm persönlich bekannten Lokalinhaber A ausführlich unterhielt.

Sein Aufenthalt zog sich bis in die frühen Morgenstunden hin wobei in der Nacht zum

27.03. die Zeitumstellung von 02.00 Uhr auf 03.00 Uhr ("Sommerzeit") erfolgte.

Nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers verfügte der Lokalbesitzer über eine Öffnungszeit bis 03.00 Uhr früh.

Gegen 04.20 Uhr Sommerzeit (sohin nur 20 Minuten nach Eintritt der Winterzeit-Sperrstunde) erschienen zwei Polizeibeamte im Lokal mit dem Bemerken, dass sie die Sperrstunde kontrollieren und den Lokalinhaber nunmehr wegen Sperrstundenüberschreitung anzeigen würden.

Im Zuge dieser Amtshandlung, die seitens der bei den Beamten äußerst provokant geführt wurde, entwickelte sich zwischen dem Lokalinhaber und einem der Beamten eine Rangelei, zurückzuführen darauf, dass einer der Beamten grundlos gegen den Wirt handgreiflich geworden war.

Dies bildete für den Beschwerdeführer den Anlass, sich zwischen die beiden Kontrahenten zu stellen.

Prompt wurde auch der Beschwerdeführer in die "Schupferei" einbezogen zu der sich nach Herbeirufung von Verstärkung durch die bei den ersteinschreitenden Beamten insgesamt rund 6 Polizeibeamte hinzugesellten mit dem "Ergebnis", dass sowohl der Lokalinhaber als auch der Beschwerdeführer festgenommen und In das Polizeianhaltezentrum verbracht worden sind.

Dort wurden beide Festgenommenen bis 20.20 Uhr des 27.03.2022 in Haft angehalten wobei seine Einvernahme als "Verdächtiger" erst gegen 19.00 Uhr erfolgte und, wie erwähnt, die Haftentlassung gegen 20.20 Uhr erfolgte.

 

B e w e i s :        A, als Zeuge,

die Haftbestätigung vom 27.03.2022,

Einvernahme des Beschwerdeführers.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist vor dem Hintergrund der im Rubrum dieser Eingabe zitierten Gesetzesbestimmungen zulässig und richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen ihn am Sonntag den 27.03.2022 gegen 04.20 Uhr sowie die daran anschließende Festnahme und Verwahrung im PAZ bis 20.20 Uhr desselben Tages sowie überdies gegen die ihm anlässlich der Festnahme zugefügten Verletzungen, die im beiliegenden ärztlichen Attest dokumentiert sind.

Auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erscheint auf Basis der Bestimmungen der §§ 7 VwGVG, 88 SPG gewahrt. Auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erscheint auf Basis der Bestimmungen der Paragraphen 7, VwGVG, 88 SPG gewahrt.

Zu den

B E S C H W E R D E G R Ü N D E N

gilt es, Nachstehendes zu erwägen:

Gemäß § 35 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn Gemäß Paragraph 35, VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

-
der Betretene dem Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist,
-
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen versuche werde, oder
-
der Betretene trotz Aufforderung in der Fortsetzung zur strafbaren Haltung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

Vorliegendenfalls erfolgte die Festnahme und daran anschließende Haft im Polizeianhaltezentrum xxx ohne jegliche gesetzliche Grundlage; insbesondere

fehlten die Voraussetzungen der §§ 35 VStG, aber auch des
§ 173 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
fehlten die Voraussetzungen der Paragraphen 35, VStG, aber auch des, Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, StPO.

Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber den einschreitenden Beamten ausgewiesen, es bestand keinerlei Gefahr, dass er sich einer Amtshandlung entziehen wollte und es lag auch keine strafbare Handlung vor, in der er verharren bzw. diese wiederholen hätte können.

Voraussetzungen im Sinne der § § 81, 82 SPG lagen ebensowenig vor; insbesondere kann von Drohungen gegen oder Angriffen auf die einschreitenden Polizeibeamten keine Rede sein.Voraussetzungen im Sinne der Paragraph Paragraph 81, 82, SPG lagen ebensowenig vor; insbesondere kann von Drohungen gegen oder Angriffen auf die einschreitenden Polizeibeamten keine Rede sein.

Dazu ist anzumerken, dass Mitarbeiter des Gastwirts die Amtshandlung mit ihren Mobiltelefonen aufgenommen haben; daraus geht deutlich hervor, dass die beiden ersteinschreitenden Polizisten es waren, die die Amtshandlung provozierend und aggressiv durchführten sodass diese letztlich eskalierte.

Dass Videoaufnahmen zum Zwecke der Dokumentation einer Amtshandlung als solcher zu Beweiszwecken erlaubt sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (6 Ob 6/19d).

Die vorzulegenden Videoaufnahmen werden weiters aufzeigen, dass die Polizeibeamten anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung den in
§ 29 Abs. 1 SPG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gröblich missachtet haben.
Die vorzulegenden Videoaufnahmen werden weiters aufzeigen, dass die Polizeibeamten anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung den in, Paragraph 29, Absatz eins, SPG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gröblich missachtet haben.

Artikel 5 EMRK schützt vor rechtswidriger Festnehmung und rechtswidriger Verhaftung. Die denselben Zweck verfolgende ursprüngliche Bestimmung des
§ 8 Staatsgrundgesetz wurde im Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 1988/684 zwar neu geregelt; die Judikatur hiezu steht aber nach wie vor in Geltung und normiert, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit dann verletzt wird, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Beschränkung der Freiheit gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, sich längere Zeit nicht zu entfernen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung ist (VfSlg. 8327/1978, 8815/1980, 9983/1984). Die vorzitierten Bestimmungen (Artikel 8 StGG und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit) schützen vor willkürlicher Verhaftung und rechtswidriger Inverwahrnahme (VfSlg. 8815/1980). Eine Verhaftung liegt dann vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung unter Anwendung physischen Zwanges persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbinden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, einschränken (VfSlg. 10.378/1985, 7149/1973). Die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt voraus, dass die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird; sie muss also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begehen und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei die erste dieser beiden Bedingungen schon dann vorliegt, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (VfSlg. 10.480/1985, 9913/84,4143/1962).
Artikel 5 EMRK schützt vor rechtswidriger Festnehmung und rechtswidriger Verhaftung. Die denselben Zweck verfolgende ursprüngliche Bestimmung des, Paragraph 8, Staatsgrundgesetz wurde im Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 1988/684 zwar neu geregelt; die Judikatur hiezu steht aber nach wie vor in Geltung und normiert, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit dann verletzt wird, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Beschränkung der Freiheit gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, sich längere Zeit nicht zu entfernen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung ist (VfSlg. 8327 aus 1978,, 8815 aus 1980,, 9983 aus 1984,). Die vorzitierten Bestimmungen (Artikel 8 StGG und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit) schützen vor willkürlicher Verhaftung und rechtswidriger Inverwahrnahme (VfSlg. 8815 aus 1980,). Eine Verhaftung liegt dann vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung unter Anwendung physischen Zwanges persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbinden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, einschränken (VfSlg. 10.378 aus 1985,, 7149 aus 1973,). Die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt voraus, dass die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird; sie muss also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begehen und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei die erste dieser beiden Bedingungen schon dann vorliegt, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (VfSlg. 10.480 aus 1985,, 9913/84,4143 aus 1962,).

Diese Voraussetzung lag gegenständlich jedenfalls nicht vor.

Gemäß § 36 Abs. 1 VStG hat die Behörde den Festgenommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. In Fällen wie dem Vorliegenden (Festnahme gegen 05.00 Uhr früh) ist zu fordern, dass die Vernehmung und die (Straf-)Verhandlung nicht später als in den frühen Vormittagsstunden stattfindet (VfSlg. 10.419/1985). Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VStG hat die Behörde den Festgenommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. In Fällen wie dem Vorliegenden (Festnahme gegen 05.00 Uhr früh) ist zu fordern, dass die Vernehmung und die (Straf-)Verhandlung nicht später als in den frühen Vormittagsstunden stattfindet (VfSlg. 10.419 aus 1985,).

Dadurch, dass der Beschwerdeführer rund 15 Stunden hindurch in Haft angehalten wurde, erweist sich durch die gegenständliche Amtshandlung auch die vorzitierte Bestimmung (§ 36 Abs. 1 VStG) durch die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als verletzt (VfSlg. 5.113/1986, 9368/1982). Dadurch, dass der Beschwerdeführer rund 15 Stunden hindurch in Haft angehalten wurde, erweist sich durch die gegenständliche Amtshandlung auch die vorzitierte Bestimmung (Paragraph 36, Absatz eins, VStG) durch die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als verletzt (VfSlg. 5.113 aus 1986,, 9368 aus 1982,).

Damit ist zusammenfassend von einer rechtswidrig durchgeführten Amtshandlung sowie nicht gerechtfertigter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Nachteil des Beschwerdeführers am 27.03.2022 auszugehen.

Gestützt auf diese Erwägungen und die hiezu angebotenen Beweismittel stellt der

Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende

ANTRÄGE:

a)
gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b)
die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitspolizeilicher Befehls und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG für rechtswidrig zu erklären; die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitspolizeilicher Befehls und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für rechtswidrig zu erklären;
c)
dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der

VwG- Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 51/2013 den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“VwG- Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2013, den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“

Mit am 15.06.2022 eingelangter Gegenschrift der belangten Behörde wurde durch diese dazu Stellung genommen und zunächst ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.

Die Festnahme sei aufgrund der Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung und nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz erfolgt.

Den Polizeiorganen könne kein unverhältnismäßiges oder subjektives Verhalten vorgeworfen werden. Das Einschreiten der Polizeibeamten sei gesetzlich legitimiert und stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar.

Die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft sei ohne unnötige Verzögerung, nach Vornahme der vorgesehenen Schritte und nach Verständigung der Staatsanwaltschaft, veranlasst worden.

Am 20.12.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters als auch des Vertreters der belangten Behörde statt.

Als Zeugen einvernommen wurden Insp. xxx sowie RvI. xxx als auch ChefInsp. xxx

II.     Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:

Am 27.03.2022 wurde die Zeit auf die Sommerzeit umgestellt und wurde daher um 02:00 Uhr die Uhrzeit auf 03:00 Uhr um eine Stunde nach vorne gestellt.

Am 27.03.2022 gegen 04:30 Uhr Sommerzeit führten Insp. xxx sowie RvI. xxx aus eigenem Antrieb Sperrstundenkontrollen im Bereich der xxx in xxx durch.

Beim Lokal xxx, in der xxx in xxx nahmen die Beamten wahr, dass noch nach der Sperrstunde Personen das Lokal betraten und verließen. Obwohl eine männliche ältere Person, die sich unmittelbar vor der Eingangstüre befand, den Beamten gegenüber den Zugang zum Lokal blockierte und nach der Aufforderung den Beamten den Zugang zum Lokal freizumachen, dieser Aufforderung nicht nachkam, drängten sich die Polizeibeamten an dieser Person vorbei. Die beiden Polizeibeamten nahmen unmittelbar hinter der Eingangstüre einen Security-Mitarbeiter wahr und gab dieser den Beamten gegenüber an, dass sich im Lokal keine Gäste mehr befänden, sondern lediglich Angestellte, welche mit dem Zusammenräumen beschäftigt wären.

Da sich das Lokal im Keller befand und von der Eingangstüre nicht einsehbar war, gingen die Polizeibeamten die Treppe hinunter, um sich von den Angaben des Security-Mitarbeiters zu überzeugen. Im Lokal angekommen, konnten die Beamten erkennen, dass sich im Lokal noch ca. 25 Gäste befanden. Dort wurde auch A (im Folgenden: A) angetroffen, als sich RvI. xxx kurze Notizen (Personenanzahl und Uhrzeit) machte. A war den beiden Polizeibeamten bereits aus vorherigen Amtshandlungen bekannt.

Am 27.03.2022 gab sich A gegenüber den Beamten als Betreiber bzw. Verantwortlicher des Lokales aus und forderte die Beamten zum Verlassen des Lokales auf. Er schrie die Beamten lautstark mit den Worten: „Verschwindets aus dem Lokal“ an.

A wurde auf die Überschreitung der Sperrstunde aufmerksam gemacht und wurde ihm mitgeteilt, dass er die Beamten nicht anzuschreien brauche. Nachdem er nochmals lautstark die Beamten aufforderte, das Lokal zu verlassen, nahm er sein Mobiltelefon und machte offensichtlich eine Videoaufzeichnung. Die Beamten wollten sodann das Lokal wieder verlassen.

Als sie sich von A abwandten, stand die männliche Person, welche zuvor vor dem Lokal den Beamten den Zutritt untersagen wollte, neben den Beamten. Aufgrund der Ereignisse an der Eingangstüre wollte RevI xxx die Identität dieser Person feststellen. Die Person gab weder Auskunft über ihre Identität noch legitimierte sie sich mit einem Lichtbildausweis, wozu sie vom Beamten aufgefordert wurde.

Währenddessen kam B (im Folgenden: B) sehr nahe an die Beamten heran und versuchte die Feststellung der Identität zu verhindern. Er stellte sich unmittelbar zu RevI. xxx und drängte sich danach zwischen RevI. xxx und die männliche Person. B wurde aufgefordert, dies zu unterlassen und wurde von RevI. xxx mit der flachen Hand im Brustbereich zurückgedrängt.

Daraufhin versetzte B RvI. xxx mit der linken Hand einen Faustschlag (Schwinger) ins Gesicht und traf ihn im Bereich des rechten Jochbeins. RvI. xxx verspürte sofort starke Schmerzen.

Gegen B wurde die Festnahme gemäß § 170 Abs. 1 Z.1 iVm § 171 Abs. 2 StPO (Tatbestand des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung) ausgesprochen und versuchte RevI. xxx B an den Armen zu fassen.B wehrte sich dagegen indem er sich losriss und sich wegdrehte.Gegen B wurde die Festnahme gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO (Tatbestand des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung) ausgesprochen und versuchte RevI. xxx B an den Armen zu fassen.B wehrte sich dagegen indem er sich losriss und sich wegdrehte.

Währenddessen wurde RevI. xxx von A angegriffen. A umklammerte RevI. xxx von hinten im Kopfbereich und erfasste ihn am linken Arm. RevI. xxx gelang es, sich aus der Umklammerung von A zu befreien. Nach dem Angriff verspürte RevI. xxx Schmerzen im Bereich des Nackens und in der Schulter. Des Weiteren am linken Unterarm.

Insp. xxx erfasste den festgenommenen B und zog ihn einige Meter zurück. Aufgrund der Situation wurde über Funk eine dringende Unterstützung durch weitere Streifenkräfte angefordert. Die Streife „xxx“ meldete sich sofort unterstützend an.

RevI. xxx begab sich zu Insp. xxx, welcher weiterhin die Festnahme an B durchzusetzen versuchte. Gemeinsam mit Insp. xxx gelang es RevI. xxx B einige Meter wegzubeordern um die Festnahme an einem gesicherten Ort zu vollziehen. Als die beiden Beamten versuchten, die Festnahme an B durchzusetzen, stürmten A und ihm hinterher mehrere männliche Personen auf die Beamten zu.

RevI. xxx nahm den Pfefferspray in Sprühhaltung und forderte A auf, stehen zu bleiben. Dieser ignorierte die Aufforderung und stürmte weiter auf die Beamten zu. Daraufhin gab RevI. xxx einen kurzen Sprühstoß ab, welcher A im Gesichtsbereich traf. A griff sich ins Gesicht und wandte sich von den Beamten ab. Alle weiteren Personen, welche A gefolgt waren, entfernten sich von den Beamten. A ging zur Spüle im Thekenbereich und wusch sich die Augen aus. Gegen A wurde die Festnahme aufgrund des Tatbestandes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung gem. § 170 Abs. 1 Z.1 iVm § 171 Abs. 2 StPO ausgesprochen.RevI. xxx nahm den Pfefferspray in Sprühhaltung und forderte A auf, stehen zu bleiben. Dieser ignorierte die Aufforderung und stürmte weiter auf die Beamten zu. Daraufhin gab RevI. xxx einen kurzen Sprühstoß ab, welcher A im Gesichtsbereich traf. A griff sich ins Gesicht und wandte sich von den Beamten ab. Alle weiteren Personen, welche A gefolgt waren, entfernten sich von den Beamten. A ging zur Spüle im Thekenbereich und wusch sich die Augen aus. Gegen A wurde die Festnahme aufgrund des Tatbestandes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung gem. Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO ausgesprochen.

Zu diesem Zeitpunkt traf die unterstützende Streife „xxx“ ein. RevI. xxx und Insp. xxx versuchten dann gemeinsam die Festnahme des B durchzusetzen. B wehrte sich, indem er versuchte, sich aus den vorgenommenen Einsatztechniken (Armwinkelsperre) zu lösen. Schließlich gelang es den Beamten, B stehend gegen eine Wand zu fixieren. Als die Beamten versuchten, ihm die Handfesseln anzulegen, machte er eine ruckartige Bewegung mit dem Versuch, sich erneut loszureißen. Dabei verletzte er Insp. xxx im Kniebereich. Schließlich wurden B Handfesseln am Rücken angelegt.

Mit Unterstützung der Steife „xxx“ wurde auch die Festnahme des A vollzogen.

Beide Festgenommenen wurden aus dem Lokal zu den Funkstreifenwägen in die xxx verbracht. Danach wurden sie zur Dienststelle xxx verbracht.

In der PI xxx wurde A die Möglichkeit gegeben, sich bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes im WC die Augen auszuwaschen. Insp. xxx begleitete A ins WC, dieser wusch sich die Augen nicht aus, sondern sagte zu Insp. xxx: „Ich derwisch dich einmal privat und mache dich fertig!“.

Als der Rettungsdienst eintraf, spülte dieser die Augen des A Der Rettungsdienst war von 4.55 Uhr bis 05:25 Uhr auf der PI xxx und spülte mehrmals die Augen des A

Ein durchgeführter Alkomattest ergab, dass sowohl A als auch B alkoholisiert waren.

Ein um 05:14 Uhr durchgeführter Alkomattest in der PI xxx mit B ergab einen relevanten Messwert von 0,33 mg/l.

Ein um 05:21 Uhr durchgeführter Alkomattest in der PI xxx mit A ergab einen relevanten Messwert von 0,46 mg/l.

Um 05:29 Uhr des 27.03.2022 wurde der LPD-Journalbeamte von der Amtshandlung mit den zwei Festnahmen telefonisch in Kenntnis gesetzt.

Als um 05:54 Uhr bei B und A die Handfesseln abgenommen wurden, konnten bei B am linken Handgelenk leichte Rötungen sowie am rechten Handgelenk Hautabschürfungen wahrgenommen werden.

Bei A konnten keine Verletzungen wahrgenommen werden. An seiner Bekleidung befanden sich mehrere Blutanhaftungen, welche vom Angriff auf RevI. xxx stammten und von den dabei entstandenen Verletzungen des RvI. xxx herrührten.

Nach den erfolgten Durchsuchungen der beiden festgenommenen A und B und nach den notwendigen durchgeführten Verständigungen wurden diese ins Polizeianhaltezentrum überstellt. A und B wurden um 06:10 Uhr bzw. 06:20 Uhr im PAZ-xxx. übernommen.

Bei einer amtsärztlichen Untersuchung durch den ÄSKULAP Dr. xxx wurde bei beiden Festgenommenen eine volle Haft- und Deliktsfähigkeit diagnostiziert.

RvI. xxx und Insp. xxx verfassten einen Bericht. Um 10:00 Uhr des 27.03.2022 begaben sich beiden Beamten RevI. xxx und Insp. xxx ins xxx zur Behandlung.

Um 17:00 Uhr traten die beiden Beamten aufgrund von Verletzungen vom Dienst ab. RevI. xxx erlitt durch die Tat eine Prellung des rechten Jochbeines sowie eine Prellung und eine Hautabschürfung des linken Unterarmes, eine Zerrung der linken Schulter sowie eine Zerrung im Nackenbereich. Insp. xxx erlitt eine Zerrung des Knies.

Zur vorgehaltenen Haftdauer von 14 bzw. 15 Stunden betreffend A sowie B:

ChefInsp. xxx wurde am Vormittag des 27.03.2022 durch den Postenkommandanten telefonisch mitgeteilt, dass er den um 19:00 Uhr des 27.03.2022 geplanten Nachtdienst vorzeitig anzutreten und die Beschuldigtenvernehmungen durchzuführen habe.

ChefInsp. xxx erschien um 15:30 Uhr zum Dienst, musste jedoch noch auf die Fertigstellung des Amtsvermerks der eingeschrittenen Beamten warten.

Ab 16:15 Uhr konnte sich der Beamte in den Amtsvermerk einlesen und begann mit der Einvernahme des A nach Belehrung über seine Rechte um 17:06 Uhr. Die Vernehmung wurde um 18:13 Uhr beendet. Daraufhin wurde A wieder in seine Zelle verbracht und verblieb dort während der Vernehmung des zweiten Festgenommenen.

Die Vernehmung des B erfolgte um 18:36 Uhr und endete um 19:40 Uhr. Um 19:46 Uhr kam Rechtsanwalt Dr. xxx ins PAZ, um sich kurz mit seinem Mandanten A zu besprechen. Danach setzte der Beamte die JD-STA über den Sachverhalt telefonisch in Kenntnis, welche die Anzeige beider Beschuldigten auf freiem Fuß anordnete. A wurde um 19.47 Uhr und B um 20:20 Uhr aus der Haft entlassen und konnten sie das PAZ nach Erledigung der erforderlichen Formalitäten verlassen.

III.    Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:

Der als Zeuge in der Verhandlung einvernommene Insp. xxx schilderte den Ablauf des Geschehens nachvollziehbar und plausibel. Der Beamte bemühte sich das Geschehene trotz der angespannten Situation, die anlässlich seines Einschreitens geherrscht hat, sachlich vorzubringen. Er hat vor Gericht überzeugend dargelegt, dass er die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Es ist ihm jedenfalls zu glauben, dass er den Beschwerdeführer A nicht provoziert hat, sondern lediglich auf die Einhaltung der Sperrstunde aufmerksam machen wollte. Dass plötzlich B dem zweiten Beamten, als dieser die Identität einer Person, die ursprünglich die beiden Beamten am Eintritt in das Lokal hinderte, feststellen wollte, einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, war nicht vorherzusehen.

Mit diesem Vorgehen setzte B den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Das war auch der Festnahmegrund.

A ist auf RevI. xxx losgegangen und hat ihn in den Schwitzkasten genommen, nachdem RevI. xxx B, als dieser die Amtshandlung behindern wollte, mit der flachen Hand im Brustbereich zurückdrängte. Auch bei A war der Festnahmegrund Widerstand gegen die Staatsgewalt. Die diesbezüglichen Schilderungen des Insp. xxx waren auch authentisch und widerspruchsfrei.

Die Beschwerdeführer hingegen vermochten mit ihrer Schilderung des Tatgeschehens das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Die Behauptung des A, dass die Polizisten grundlos ins Lokal gekommen seien und er ihnen trotzdem freiwillig den Einlass gewährt habe, nachdem ihn ein Mitarbeiter zum Eingang geholt habe, trifft nicht zu. A wurde von den Polizisten nicht am Eingang, sondern im Lokal selbst angetroffen. Jedenfalls ist das beschwerdegegenständliche Vorbringen, dass die Polizeibeamten das Lokal ohne Einverständnis des A betreten hätten, nicht zutreffend. A behauptete sogar, die Polizisten am Eingang ins Lokal eingeladen zu haben.

Die Behauptung des A, dass RvI. xxx ihm seinen Ellbogen in die Nase verpasst habe, als dieser B festnehmen wollte und er dazwischen gegangen sei, aber selbst keinen Polizisten angerührt habe, ist in Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Insp. xxx, wonach A RevI. xxx in den Schwitzkasten genommen hat.

Nachdem sich RevI. xxx aus dem Schwitzkasten gewunden hat, startete A wieder einen Angriff auf RevI. xxx, welcher jedoch durch Anwendung von Pfefferspray durch RevI. xxx unterbunden wurde. A hat selbst gesagt, dass er „dazwischen gegangen“ sei, als RevI. xxx B festnehmen wollte.

Seine Behauptung, dass er Insp. xxx auf der PI xxx nicht bedroht hätte, wird ihm nicht abgenommen. Seine Annahme, dass er deshalb festgenommen worden sei, weil es die Polizisten so wollten, ist absurd. Der Festnahmegrund war jedenfalls Widerstand gegen die Staatsgewalt, unabhängig davon, ob ihm das von den Polizisten ausdrücklich gesagt wurde.

Der Vorwurf der überlangen Haftdauer trifft fallbezogen nicht zu und war diesbezüglich dem ausführlichen und überzeugenden Vorbringen des ChefI. xxx in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Glaube zu schenken.

Im Ergebnis wird daher festgehalten, dass den Ausführungen der Beamten im Verfahren geglaubt wird, zumal sich diese als nachvollziehbar erweisen, jedenfalls in beiden Fällen Festnahmegründe vorgelegen sind, welche durch die Aussagen bzw. Behauptungen der beiden Beschwerdeführer nicht zerrüttet werden konnten.

IV.      Rechtsgrundlagen: römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§ 170 Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004Paragraph 170, Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

(1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,

3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,

4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) ausführen.

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (Paragraph 5,).

§ 171 Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020Paragraph 171, Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und1. in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, und

2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.2. in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.(3) Im Fall des Absatz eins, ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Absatz 2, eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.

(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (Paragraph 50,) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er

1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie1. soweit er nicht freizulassen ist (Paragraph 172, Absatz 2,), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (Paragraphen 172, Absatz eins und 3 und 174 Absatz eins,), sowie

2. berechtigt ist,

a. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,a. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Artikel 4, Absatz 7, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 4,) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 5, nicht zu tragen hat,

b. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,

c. seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),c. seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Artikel 36, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,),

d. Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).d. Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (Paragraphen 66 bis 74 StVG).

Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2,) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96).

§ 172 Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016Paragraph 172, Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,

(1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).(1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (Paragraph 174,).

(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach Paragraph 172 a, einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.

(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Abs. 2 freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Abs. 1) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Absatz 2, freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Absatz eins,) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.

(4) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach
§ 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.
(4) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.

§ 269 Strafgesetzbuch - StGP, BGBl. Nr. 60/1974Paragraph 269, Strafgesetzbuch - StGP, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (Paragraph 106,) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine
Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Absatz eins und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine, Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.(4) Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

……………………………………………………………………………...737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ………………………………………………………………………922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……………………………………………………………………………….57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……………………………………………………………………………...368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ………………………………………………………………………461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) ……………………………………………………………………………...553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) ……………………………………………………………………………...276,60 Euro

V.       Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

Gemäß § 170 Abs. 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten wird.Gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten wird.

Gemäß § 171 Abs. 2 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, den Beschuldigten in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 von sich aus festzunehmen. Gemäß Paragraph 171, Absatz 2, StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, den Beschuldigten in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, von sich aus festzunehmen.

Entscheidend ist für den Tatbestand des § 170 Abs. 1 Z. 1 StPO („auf frischer Tat betreten“), ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte.Entscheidend ist für den Tatbestand des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO („auf frischer Tat betreten“), ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte.

Zu diesem Vertretbarkeitsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Festnahme festgehalten (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055), dass es ausreicht, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde.

Bei der „ex-ante-Betrachtung“ ist sohin entscheidend, ob die Polizeibeamten – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – vertretbar die Verwirklichung des Vergehens bzw. des Tatbestandes des „Widerstands gegen die Staatsgewalt“ gemäß § 269 StGB annehmen konnten (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004). Bei der „ex-ante-Betrachtung“ ist sohin entscheidend, ob die Polizeibeamten – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – vertretbar die Verwirklichung des Vergehens bzw. des Tatbestandes des „Widerstands gegen die Staatsgewalt“ gemäß Paragraph 269, StGB annehmen konnten (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004).

Gemäß § 269 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter anderem dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004).Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, StGB ist der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter anderem dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004).

Nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ im § 106 Abs. 1 StPO sind Akte von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz, die ohne einen richterlichen Befehl oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, jedenfalls mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (VwGH 28.02.2011, 2010/17/0279, mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 u.a.). Nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ im Paragraph 106, Absatz eins, StPO sind Akte von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz, die ohne einen richterlichen Befehl oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, jedenfalls mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (VwGH 28.02.2011, 2010/17/0279, mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 u.a.).

Der Verfassungsgerichtshof verlangt für die rechtmäßige Anwendung der Festnahmeermächtigung des § 35 VStG, dass das einschreitende Organ das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung „vertretbarerweise annehmen konnte“. Die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung ist nicht gefordert. Der Verfassungsgerichtshof verlangt für die rechtmäßige Anwendung der Festnahmeermächtigung des Paragraph 35, VStG, dass das einschreitende Organ das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung „vertretbarerweise annehmen konnte“. Die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung ist nicht gefordert.

Diese „Vertretbarkeitsformel“ wird auch für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen (Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung) bei Verhaftungen durch Exekutivorgane im Dienste der Strafrechtspflege angewandt (VfSlg. 8146/1977 u.a.). Diese „Vertretbarkeitsformel“ wird auch für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen (Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung) bei Verhaftungen durch Exekutivorgane im Dienste der Strafrechtspflege angewandt (VfSlg. 8146 aus 1977, u.a.).

Diese Formel hat eine wichtige und sinnvolle Entlastungsfunktion für die einschreitenden Organe, denen ja nicht zugemutet werden kann, eine absolut sichere Vorwegentscheidung in einer Rechtsfrage zu treffen, die möglicherweise erst in einem anschließenden Strafverfahren ihre endgültige Klärung findet.

Auch wenn der Beschwerdeführer in einem späteren Gerichtsverfahren vom Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt freigesprochen wird, ist dies ohne Bedeutung für die im Gegenstand vorzunehmende ex-ante-Beurteilung der Beamten.

Entscheidend ist, ob die Beamten ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vertretbar die Verwirklichung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB durch die Beschwerdeführer annehmen konnten. Wie bereits ausgeführt, ist der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter anderem dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung hindert. Entscheidend ist, ob die Beamten ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vertretbar die Verwirklichung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269, StGB durch die Beschwerdeführer annehmen konnten. Wie bereits ausgeführt, ist der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter anderem dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung hindert.

Fallbezogen wollte RvI. xxx die Identität der männlichen Person, welche die Beamten am Eintritt in das Lokal zwecks Sperrstundenkontrolle hindern wollte, im Lokal selbst feststellen. Dabei versuchten sowohl B dadurch, dass er dem Beamten RevI. xxx einen Schlag ins Gesicht erteilte und A dadurch, dass er RvI. xxx von hinten angriff, dies zu verhindern. Durch das beschriebene Vorgehen hinderten daher die beiden Vorgenannten die Beamten an der Amtshandlung.

Das behauptete „Dazwischengehen“ des B zwischen den Beamten, der die Identität der oben genannten männlichen Person feststellen wollte, und die der Amtshandlung unterzogenen Person war nicht harmlos und schon gar keine Rangelei oder „Schupferei“, in welche der Beschwerdeführer B angeblich einbezogen wurde, sondern konnten die Beamten ad hoc in vertretbarer Weise von einer gewaltsamen Hinderung an der Amtshandlung ausgehen.

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die einschreitenden Beamten die Verwirklichung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB durch Beschwerdeführer B vertretbar annehmen konnten, unabhängig davon, ob das Strafgericht dies – wie im Fall des Beschwerdeführers B - als erfüllt angesehen hat oder nicht.Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die einschreitenden Beamten die Verwirklichung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269, StGB durch Beschwerdeführer B vertretbar annehmen konnten, unabhängig davon, ob das Strafgericht dies – wie im Fall des Beschwerdeführers B - als erfüllt angesehen hat oder nicht.

Es ist auch – vor allem in Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der (polizeilichen) Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden zu übermitteln sind - nicht von einer unverhältnismäßig langen Haftdauer, fallbezogen ca. 15 Stunden, auszugehen, zumal gegenständlich ein komplexer Vorgang zu erfassen war, eine Alkoholisierung der beiden Festgenommenen vorlag, sowie die Erstellung eines umfassenden Amtsvermerks durch die eingeschrittenen Polizeiorgane eine gewisse Zeit beanspruchte. Der Beschwerdeführer B wurde - nach der Einvernahme des A - in der Zeit von 18.36 Uhr bis 19.40 Uhr einvernommen und um 20.20 Uhr nach Anordnung der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen.

Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufzuerlegen.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Festnahme, Ermächtigung, Vertretbarkeitsformel, Haftdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.805.15.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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