Entscheidungsdatum
12.11.2024Index
36 GemeindeabgabenNorm
K-PStG §5 Abs2Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2025, Ra 2025/16/0015-7, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12.11.2024, KLVwG-1607/6/2024 zurückgewiesen.Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx xxx vom 16.08.2024, xxx – xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, i.d.g.F., in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2024, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx xxx vom 16.08.2024, xxx – xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach, Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1996,, i.d.g.F., in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2024, zu Recht erkannt:
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g :
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 17.01.2024, um 15.57 Uhr in xxx, xxx, abgestellt hat.
Dem Beschwerdeführer wurde das Schreiben am 22.04.2024 persönlich ausgefolgt.
Mit E-Mail vom 02.05.2024 hat der Beschwerdeführer eine Mitteilung an die belangte Behörde verfasst. Diese Mitteilung wurde nicht in der deutschen Sprache abgefasst.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.204 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabe nochmal in deutscher Sprache einzubringen. Diese Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Gegen das in weiterer Folge erlassene Straferkenntnis wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in deutscher Sprache erhoben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft erteilt habe.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Lenkerauskunft in deutscher Sprache erteilt hat. Dass der Beschwerdeführer im E-Mail vom 02.05.2024 mehrere nicht deutsche Sprachen verwendet hat, kann nicht als rechtmäßige Lenkerauskunft erkannt werden. Darüber hinaus ist die Anfrage der Behörde vom 15.04.2024 mit der Hausnummer xxx in der xxx als ausreichend bestimmt anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat somit die Lenkerauskunft vom 15.04.2024 nicht ordnungsgemäß beantwortet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Höhe der von Seiten der belangten Behörde ausgesprochenen Strafe ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten.
Die Korrektur des Spruches ist aufgrund der Judikatur zur Nichterteilung einer Auskunft gegenüber der Behörde anzupassen gewesen.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Lenkerauskunft, zulässige SpracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1607.6.2024Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026