Entscheidungsdatum
20.03.2025Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §130 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2025, Ra 2025/02/0084-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2025, KLVwG-18/7/2025 zurückgewiesen.Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.10.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2025, gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.10.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2025, gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt
a) Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 03.10.2024 wurde xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß
§ 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „xxx“ mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß , Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „xxx“ mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Konkret wurde am 19.10.2023 bei einer Überprüfung in der Arbeitsstätte xxx, etabliert in xxx, xxx, durch den Arbeitsinspektor, xxx, festgestellt, dass der Arbeitnehmer der Firma xxx, xxx, geb. xxx, in der genannten Arbeitsstätte der xxx elektrische Arbeiten durchführte und dieser beim Anklemmen eines neuen Motorschutzschalters mit der Kerbzange am Schaltschrank MV07 im großen Niederspannungsraum der xxx an einen spannungsführenden Teil eines nebenan eingebauten Motorschutzschalters geriet, wodurch ein Kurzschluss verursacht und Herr xxx verletzt wurde.
Dadurch wurde § 14 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche eindringen können.Dadurch wurde Paragraph 14, Absatz eins, Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche eindringen können.
Die Arbeitgeberin hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Elektroschutzverordnung eingehalten werden und daher die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt.Die Arbeitgeberin hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Elektroschutzverordnung eingehalten werden und daher die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt.
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß
§ 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Arbeitgeberin die von dieser begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten.“Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß , Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Arbeitgeberin die von dieser begangene Verwaltungsübertretung zu verantworten.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des
§ 130 Abs. 1 Z 19 ASchG iVm § 14 Abs. 1 ESV 2012 verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des, Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, ESV 2012 verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser brachte er zusammengefasst vor, dass der eingesetzte Mitarbeiter als Elektrofachkraft qualifiziert sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers als verantwortlichen Geschäftsführer sei die Unfallursache auf die Unachtsamkeit des Mitarbeiters zurückzuführen. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden entsprechende Zeugnisse und Befähigungsnachweise des verunfallten Mitarbeiters des Beschwerdeführers beigelegt. Es wurde der Antrag gestellt das Verfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden sowie das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 23.12.2024 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ladungsbeschluss vom 22.01.2025 wurde in der Sache eine öffentliche Verhandlung für den 12.02.2025 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 brachte der Beschwerdeführer ein Vertagungsersuchen ein, da er sich am Verhandlungstag auf einer längerfristig geplanten Kur befinden würde.
Mit Ladungsbeschluss vom 07.02.2025 wurde die Beschwerdeverhandlung auf den 28.02.2025 verlegt.
Mit Vertagungsersuchen des Beschwerdeführers vom 24.02.2025 wurde erneut um Vertagung der anberaumten Beschwerdeverhandlung ersucht, da sich der Beschwerdeführer am Vorabend der Verhandlung im Landesverwaltungsgericht auf dem Opernball befinden werde. Unter einem wurde auf die zeugenschaftliche Einvernahme des verunglückten Mitarbeiters des Beschwerdeführers verzichtet. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass schließlich davon auszugehen sei, dass Mitarbeiter jenes Unternehmens (xxx), in dem sich die Anlage befunden habe, diese unbemerkt wieder zugeschalten hätten. Unter einem wurde ein Schreiben des betreffenden Mitarbeiters des Beschwerdeführers vorgelegt, laut welchem dieser darlegt, dass er entsprechend ausgebildet sei und sich selber nicht erklären könne, wie es zum Unfall gekommen sei.
Am 28.02.2025 fand im Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerdeverhandlung in der Sache statt. An dieser haben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Kärnten teilgenommen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der anzeigenlegende Arbeitsinspektor xxx zum Sachverhalt einvernommen. Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
b) Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx mit Sitz in xxx und als zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher.
Am 19.10.2023 hat der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, xxx, in der Arbeitsstätte der xxx (xxx, xxx) elektrische Arbeiten durchgeführt und geriet dieser beim Anklemmen eines neuen Motorschutzschalters mit der Kerbzange am Schaltschrank MV07 im großen Niederspannungsraum der genannten Arbeitsstätte an einen spannungsführenden Teil eines nebenan eingebauten Motorschutzschalters, wodurch ein Kurzschluss verursacht und der Arbeitnehmer verletzt wurde.
Der Beschwerdeführer hat es als Arbeitgeber unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Elektroschutzverordnung eingehalten werden und hat daher die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt.
Die Einrichtung eines wirksamen betrieblichen Kontrollsystems mit ausreichend vorgesehenen Maßnahmen, die geeignet sind, derartige Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu vermeiden und anhand welcher die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften gesichert wird, konnte in der Sache durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden.
II. Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 31.01.2024, dessen weiterer Stellungnahme vom 25.06.2024, der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion xxx, Polizeiinspektion xxx, vom 20.10.2023, dem Beschwerdevorbringen, dem offenen Firmenbuch, der Verwaltungsstrafkartei des Beschwerdeführers sowie dem Ergebnis der am 28.02.2025 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der xxx ist. Ebenso unstrittig ist, dass der Mitarbeiter des Beschwerdeführers bei einem Arbeitseinsatz für das genannte Unternehmen des Beschwerdeführers am 19.10.2023 in einer näher genannten Arbeitsstätte in xxx verunfallte.
Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion xxx ergibt sich, dass der Mitarbeiter des Beschwerdeführers am 19.10.2023 um 12:30 Uhr bei Elektroinstallationsarbeiten in der näher bezeichneten Arbeitsstätte sich beim Tausch eines Motorschutzschalters verletzte. Nach Rückkehr von der Mittagspause stand die Anlage unter Spannung von etwa 2.300 Amper. Aufgrund eines Kurzschlusses kam es zu einem Feuerball der den Mitarbeiter des Beschwerdeführers im Gesichtsbereich sowie an beiden Armen in Form von Verbrennungen 2. Grades verletzte. Der Mitarbeiter des Beschwerdeführers wurde durch das Notarztteam erstversorgt und anschließend in das Klinikum verbracht.
Als Arbeitgeber verantwortet sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren damit, dass sein Mitarbeiter für die im Gegenstand durchzuführenden Tätigkeiten fachlich entsprechend qualifiziert und unterwiesen gewesen sei. Die Unfallursache sei auch auf die Unachtsamkeit des Verunfallten zurückzuführen. Damit im Zusammenhang wurden mehrere Ausbildungs- und Befähigungsnachweise betreffend den Mitarbeiter vorgelegt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass regelmäßig sog. Toolboxmeetings und monatliche Besprechungen an der Baustelle stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer hätte auch das Dokument „Unfallverhütungsvorschriften auf Baustellen“ vom „19.07.“ unterschrieben. Die Jahreszahl 2023 ergibt sich aus der Unterfertigung der Unfallverhütungsvorschriften vom 04.11.2020 nicht. Auf der letzten Seite sind am 23.10.2023, nach dem geschehenen Unfall, verschiedene Mitarbeiter beim Toolboxmeeting eingetragen. Ob der betreffende verletzte Mitarbeiter vor dem Unfall bei einem solchen Toolboxmeeting dabei war, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus der vorgelegten Dokumentation, ob der Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu den Gefahren betreffend diese konkrete Arbeitsstelle, den Einsatzort, die Anlage oder konkret zu der an dieser durchzuführenden Tätigkeit unterwiesen worden ist. Ein weiteres durch den Beschwerdeführer vorgelegtes Dokument, eine Baustellenevaluierung, stammt aus dem Jahr 2020. Auch aus dieser ergibt sich keine Unterweisung bezüglich der anlassbezogenen Arbeitsstätte.
Der Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems wurde durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht erbracht. Auch hatte es dieser, trotz der gegebenen Möglichkeit, unterlassen, persönlich an der Beschwerdeverhandlung im Landesverwaltungsgericht teilzunehmen sowie an der Erörterung des Unfalls seines Mitarbeiters und eines damit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Kontrollsystems mitzuwirken und entsprechende Nachweise dazu zu führen. Die Sicherstellung des Vorliegens eines systematischen, engmaschigen Kontrollmechanismus, eines Berichtswesens über vorgenommene Kontrollen und festgestellte Auffälligkeiten, wurde im Gegenstand durch den Beschwerdeführer gerade nicht nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat auf die zeugenschaftliche Einvernahme seines verunfallten Mitarbeiters verzichtet und ein Schreiben des Betreffenden vorgelegt, in dem dieser mitteilt, dass er sich selbst nicht erklären könne, wie es zu gegenständlichem Unfall gekommen sei. Diese Mitteilung des Mitarbeiters entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, dass er ein wirksames Kontrollsystem darzulegen gehabt hätte.
III. Rechtliche Beurteilung römisch drei. Rechtliche Beurteilung
a) Rechtsgrundlagen
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
§ 9 Besondere Fälle der VerantwortlichkeitParagraph 9, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG
BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen VerordnungenParagraph 130, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
[…]
Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012
BGBl. II Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
§ 14. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Abs. 3 und 4) eindringen können.Paragraph 14, (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Absatz 3 und 4) eindringen können.
[…]
b) Erwägungen
1.
Gemäß § 12 Abs. 1 ESV 2012 haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ESV 2012 haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
1. Freischalten,
2. gegen Wiedereinschalten sichern,
3. Spannungsfreiheit feststellen,
4. Erden und Kurzschließen:
a) in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
b) in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. müssen alle an der Arbeit beteiligten Personen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden. Bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile haben Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 ESV 2012 dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannungen oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche
(Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit.) eindringen können.Gemäß Absatz 2, leg. cit. müssen alle an der Arbeit beteiligten Personen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden. Bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile haben Arbeitgeber gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ESV 2012 dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannungen oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche , (Absatz 3 und Absatz 4, leg. cit.) eindringen können.
Im Gegenstand verrichtete der verunfallte Arbeitnehmer Arbeiten, die in spannungsfreiem Zustand auszuführen gewesen wären. Der Arbeitgeber hätte dafür zu sorgen gehabt, dass vor Beginn der Arbeiten der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt worden wäre und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden wären. Dies bedeutet konkret jedenfalls die Einhaltung der in der ESV 2012 bezeichneten fünf Sicherheitsregeln. Die Anlage, an der der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gearbeitet hat, war nicht freigeschalten und wurde die Spannungsfreiheit vor Beginn der Arbeiten nicht festgestellt. Die in
§ 12 Abs. 1 ESV 2012 normierten Sicherheitsregeln sind nicht eingehalten worden. Im Gegenstand verrichtete der verunfallte Arbeitnehmer Arbeiten, die in spannungsfreiem Zustand auszuführen gewesen wären. Der Arbeitgeber hätte dafür zu sorgen gehabt, dass vor Beginn der Arbeiten der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt worden wäre und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden wären. Dies bedeutet konkret jedenfalls die Einhaltung der in der ESV 2012 bezeichneten fünf Sicherheitsregeln. Die Anlage, an der der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gearbeitet hat, war nicht freigeschalten und wurde die Spannungsfreiheit vor Beginn der Arbeiten nicht festgestellt. Die in , Paragraph 12, Absatz eins, ESV 2012 normierten Sicherheitsregeln sind nicht eingehalten worden.
Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers zu sorgen ist die oberste Pflicht des Arbeitgebers. Personen, die elektrische Anlagen errichten, überprüfen oder instandhalten, sind besonders der Gefahr eines elektrischen Schlages ausgesetzt, vor allem bei Arbeiten unter Spannung. Die OVE-Richtlinie R16 legt Mindestanforderungen für eine bundesweite Spezialausbildung fest. Die Kenntnis der konkreten Anlage (Anlagenart) und die praktische Erfahrung mit der vorgesehenen Arbeit sind Bedingungen, die auch von Personen mit einschlägiger Fachausbildung erst erworben werden müssen (Ausbildungsrichtlinien für Arbeiten unter Spannung, OVE-Richtlinie R16).
Das anlassbezogene tatbildliche Verhalten verlangt keinen Erfolg der Tathandlung, sondern wird bereits bei Unterlassung und Nichtbeachtung der fünf Sicherheitsregeln das Verwaltungsdelikt verwirklicht (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0039, mwN). Eine elektrotechnische Unterweisung konkret auf die vorliegende Gefahrenquelle erfolgte nach dem vorliegenden Ergebnis des Beweisverfahrens durch den Beschwerdeführer nicht.
2.
Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Unternehmen xxx ist eine juristische Person, durch welche eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Ein verantwortlicher Beauftragter ist nicht bestellt worden und da es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, ist der handelsrechtliche Geschäftsführer das zur Vertretung nach außen berufenes Organ. Dieser hat die Verwaltungsübertretung zu verantworten.
3.
Mit den durch den Beschwerdeführer im Gegenstand vorgelegten Darstellungen der betrieblichen Strukturen, Schulungsmaßnahmen, an welchen der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers teilgenommen hat, sowie der Unfallevaluierung kann sich der Beschwerdeführer der ihm zukommenden Verantwortung nicht entziehen. Mit den sog. Toolboxmeetings sowie abgehaltenen Workshops als auch dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer selbst den Arbeitsunfall verschuldet habe, wird durch den Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er im konkreten Fall geeignete Maßnahmen getroffen hat, die geeignet wären, die Arbeiten an einer elektrischen Anlage (spannungsführender Teil) unter Missachtung der Sicherheitsregeln zu verhindern.
Konkret wäre darzulegen gewesen, welche Maßnahmen vom Verantwortlichen im Unternehmen getroffen wurden, um entsprechende Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125). In diesem Zusammenhang hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171). Erforderlich sind jedenfalls bezügliche Instruktionen (Arbeitsanweisungen und Schulungen), wirksame – sich nicht in Stichproben erschöpfende – Kontrollen sowie für den Fall von Verstößen der Einsatz von Sanktionierungsinstrumenten zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens.
Auch im Fall von eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem zu greifen. In dem der Beschwerdeführer keine geeigneten Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der konkreten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen durch den in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer aufgezeigt hat, kommt einer allfälligen „Eigenmächtigkeit“ des Arbeitnehmers kein den Beschwerdeführer entlastendes Gewicht zu (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0263, VwGH 30.09.2014,
Ra 2014/02/0045). Ein ausreichendes Kontrollsystem hat aber gerade auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen und kann kein Vertrauen darauf gegeben werden, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten
(VwGH 27.01.2012, 2010/02/0242). Schulungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Gerade eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften mit möglichen schweren Konsequenzen sollte durch ein wirksames Kontrollsystem verhindert werden.Auch im Fall von eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem zu greifen. In dem der Beschwerdeführer keine geeigneten Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der konkreten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen durch den in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer aufgezeigt hat, kommt einer allfälligen „Eigenmächtigkeit“ des Arbeitnehmers kein den Beschwerdeführer entlastendes Gewicht zu (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0263, VwGH 30.09.2014, , Ra 2014/02/0045). Ein ausreichendes Kontrollsystem hat aber gerade auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen und kann kein Vertrauen darauf gegeben werden, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten , (VwGH 27.01.2012, 2010/02/0242). Schulungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Gerade eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften mit möglichen schweren Konsequenzen sollte durch ein wirksames Kontrollsystem verhindert werden.
Die Wirksamkeit eines Kontrollsystems ergibt sich aus der Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf dem betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentation, VwGH 02.02.2021, Ro 2019/04/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt
(vgl. etwa VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN). Ein solches wirksames Kontrollsystem konnte jedoch der Beschwerdeführer in der Sache nicht nachweisen.Die Wirksamkeit eines Kontrollsystems ergibt sich aus der Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf dem betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentation, VwGH 02.02.2021, Ro 2019/04/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt, vergleiche etwa VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN). Ein solches wirksames Kontrollsystem konnte jedoch der Beschwerdeführer in der Sache nicht nachweisen.
Zusammenfassend ist durch das erkennende Gericht festzustellen, dass im Gegenstand nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der genannten höchstgerichtlichen Judikatur der Nachweis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Gegenstand nicht erbracht wurde. Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit objektiv verwirklicht.
4.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Bei der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen betreffend den Arbeitnehmerschutz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des
§ 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens und eine Gefahr nicht gehören. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Bei der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen betreffend den Arbeitnehmerschutz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des , Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens und eine Gefahr nicht gehören.
Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist ihm sein (zumindest) fahrlässiges Handeln subjektiv anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.
5.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Verwaltungsübertretungen sind nach § 130 Abs. 1 ASchG mit Geldstrafen von
€ 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfall von € 333,-- bis € 16.659,--, zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen sind nach Paragraph 130, Absatz eins, ASchG mit Geldstrafen von , € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfall von € 333,-- bis € 16.659,--, zu bestrafen.
Der Zweck der übertretenen Norm dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern. Der Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist somit nicht unerheblich. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz ergangener Aufforderung keine Angaben gemacht.
Milderungsgründe liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Er weist in der Sache keine einschlägigen, als erschwerend zu wertenden Verstößen gegen das anlassbezogen zu schützende Rechtsgut auf.
Die verhängte Strafhöhe befindet sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Sie ist unter Verweis auf die genannten Ausführungen als schuldangemessen anzusehen. Aus spezialpräventiven Überlegungen, um den Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und diesen von einer Tatwiederholung abzuhalten, sowie aus generalpräventiven Überlegungen, ist die festgesetzte Strafhöhe ebenso geboten.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ist festzuhalten, dass im Strafverfahren eine solche Erledigungsart nicht existiert. § 50 VwGVG, der die Verpflichtung zur Sachentscheidung in Strafverfahren normiert, geht als lex specialis § 28 Abs. 2 bis 4 VwGVG vor. Zum Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe ist anzuführen, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung wieder zurückgezogen wurde. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ist festzuhalten, dass im Strafverfahren eine solche Erledigungsart nicht existiert. Paragraph 50, VwGVG, der die Verpflichtung zur Sachentscheidung in Strafverfahren normiert, geht als lex specialis Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 VwGVG vor. Zum Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe ist anzuführen, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung wieder zurückgezogen wurde.
6.
Die Kostenentscheidung gründet auf den Bestimmungen des
§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet auf den Bestimmungen des, Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG.
In der Beschwerdesache erging die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Verfahrensparteien sowie aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erhobenen und zu verwertenden Beweise und der im Gegenstand zu beurteilenden Sach- und Rechtslage schriftlich.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Elektroschutzverordnung, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, betriebliches Kontrollsystems, Arbeitsunfall, ElektrospannungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.18.7.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026