Entscheidungsdatum
01.07.2026Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 15.7.2025, xxx, mit welchem im Spruchpunkt I dem Antrag nicht stattgegeben wurde und im Spruchpunkt II der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 3.6.2025, xxx als unbegründet zurückgewiesen wurde, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 15.7.2025, xxx, mit welchem im Spruchpunkt römisch eins dem Antrag nicht stattgegeben wurde und im Spruchpunkt römisch zwei der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 3.6.2025, xxx als unbegründet zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht:
a b g e w i e s e n.
a b g e w i e s e n. ,
F o l g e g e g e b e n
und wird der bekämpfte Bescheid im Umfang, wie er über die Rückzahlung der Zweitwohnsitzabgabe 2019 und der Zweitwohnsitzabgabe 2022 abspricht,
b e h o b e n .
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Mit Antrag vom 29.5.2024 begehrte xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) unter Bekanntgabe ihres Einheitswertbescheides vom 29.6.2015,
xxx, unter Hinweis auf § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG die Rückerstattung der von aus ihrer Sicht zu Unrecht entrichteten Zweitwohnsitzabgabe innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist. 1. Mit Antrag vom 29.5.2024 begehrte xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) unter Bekanntgabe ihres Einheitswertbescheides vom 29.6.2015, , xxx, unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG die Rückerstattung der von aus ihrer Sicht zu Unrecht entrichteten Zweitwohnsitzabgabe innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Dieser Antrag ist umzudeuten in einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung.
2. In Erledigung dieses Antrags erließ die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx. den Bescheid vom 14.8.2024, xxx, mit welchem im Spruchpunkt I. der Antrag „gegen die Bescheide des Bürgermeisters aus den Jahren 2019 bis 2022, mit welchen die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx vorgeschrieben wurde“ als unbegründet zurückgewiesen wurde und im Spruchpunkt II. der Antrag „gegen die Bescheide des Bürgermeisters aus dem Jahr 2023, mit welchen die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx vorgeschrieben wurde“ als unbegründet abgewiesen wurde.2. In Erledigung dieses Antrags erließ die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx. den Bescheid vom 14.8.2024, xxx, mit welchem im Spruchpunkt römisch eins. der Antrag „gegen die Bescheide des Bürgermeisters aus den Jahren 2019 bis 2022, mit welchen die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx vorgeschrieben wurde“ als unbegründet zurückgewiesen wurde und im Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag „gegen die Bescheide des Bürgermeisters aus dem Jahr 2023, mit welchen die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx vorgeschrieben wurde“ als unbegründet abgewiesen wurde.
2.1. Zur Zweitwohnsitzabgabe 2019 ist auszuführen:
Auf gerichtliche Nachfrage übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 22.6.2026 die Rechnung der Verwaltungsgemeinschaft xxx vom 11.2.2025, Rechnungsnummer xxx, Konto: xxx, mit welcher der BF für das Objekt xxx, xxx, der Vorschreibungsbetrag für die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019, iHv EUR 216,00 bekannt gegeben wurde. Auf dieser Rechnung ist kein Hinweis dazu, dass die Abgabe vom Konto der BF abgebucht werde, enthalten.
2.2. Zur Zweitwohnsitzabgabe 2020 ist auszuführen:
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025, xxx, wurde für das Objekt xxx in xxx die Zweitwohnsitzabgabe für 1.1.2020 bis 31.12.2020 für „30-60 m²“ mit insgesamt
EUR 216,00 festgesetzt (worüber nach Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 19.6.2026, KLVwG-629/5/2026, entschieden wurde, indem die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 15.7.2025, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde).Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025, xxx, wurde für das Objekt xxx in xxx die Zweitwohnsitzabgabe für 1.1.2020 bis 31.12.2020 für „30-60 m²“ mit insgesamt , EUR 216,00 festgesetzt (worüber nach Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 19.6.2026, KLVwG-629/5/2026, entschieden wurde, indem die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vom 15.7.2025, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde).
2.3. Zur Zweitwohnsitzabgabe 2021 ist auszuführen:
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025, xxx, wurde für das Objekt xxx in xxx die Zweitwohnsitzabgabe für 1.1.2021 bis 31.12.2021 für „30-60 m²“ mit insgesamt EUR 216,00 festgesetzt (worüber nach Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 19.6.2026,
KLVwG-630/5/2026, entschieden wurde, indem die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 15.7.2025, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde).Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025, xxx, wurde für das Objekt xxx in xxx die Zweitwohnsitzabgabe für 1.1.2021 bis 31.12.2021 für „30-60 m²“ mit insgesamt EUR 216,00 festgesetzt (worüber nach Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 19.6.2026,, KLVwG-630/5/2026, entschieden wurde, indem die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vom 15.7.2025, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde).
2.4. Zur Zweitwohnsitzabgabe 2022 ist auszuführen:
Dem vorgelegten abgabenbehördlichen Akt xxx. Objekt xxx Beschwerdeverfahren. Antrag vom 29.5.2024“ liegt eine Lastschriftanzeige der Verwaltungsgemeinschaft xxx vom 15.12.2022, Rechnungsnummer xxx, Kundennummer xxx, ein, mit welcher der BF für das Objekt xxx, xxx, unter anderem der Vorschreibungsbetrag für die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022, iHv EUR 283,20 bekannt gegeben wurde.
2.5. Zur Zweitwohnsitzabgabe 2023 ist auszuführen:
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025, xxx, wurde für das Objekt xxx in xxx die Zweitwohnsitzabgabe für 1.1.2023 bis 31.12.2023 für „30-60 m²“ mit insgesamt EUR 283,20 festgesetzt (worüber nach Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 19.6.2026, KLVwG-1355/12/2025, entschieden wurde, indem die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 15.7.2025, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde).Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025, xxx, wurde für das Objekt xxx in xxx die Zweitwohnsitzabgabe für 1.1.2023 bis 31.12.2023 für „30-60 m²“ mit insgesamt EUR 283,20 festgesetzt (worüber nach Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 19.6.2026, KLVwG-1355/12/2025, entschieden wurde, indem die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vom 15.7.2025, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde).
3. Die BF erhob mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichem Vertreters xxx Rechtsanwälte vom 3.9.2024 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte
erstens, den Bescheid abzuändern, dass dem Antrag der BF vom 29.5.2024 vollinhaltlich stattgegeben werde und
zweitens, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen.
4. Infolge der Berufung erließ die Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx den Bescheid vom 1.10.2024, xxx, mit welchem im Spruchpunkt I dem Antrag (geteilt in Antragspunkt 1 und Antragspunkt 2) nicht stattgegeben wurde und im Spruchpunkt II die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.4. Infolge der Berufung erließ die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx den Bescheid vom 1.10.2024, xxx, mit welchem im Spruchpunkt römisch eins dem Antrag (geteilt in Antragspunkt 1 und Antragspunkt 2) nicht stattgegeben wurde und im Spruchpunkt römisch zwei die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
5. Mit Erkenntnis vom 9.5.2025, KLVwG-2262/10/2024, gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderten den Spruch des bekämpften Bescheids ab, sodass dieser zu lauten hatte, dass der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 14.8.2024 Folge gegeben und der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben wird. 5. Mit Erkenntnis vom 9.5.2025, KLVwG-2262/10/2024, gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderten den Spruch des bekämpften Bescheids ab, sodass dieser zu lauten hatte, dass der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 14.8.2024 Folge gegeben und der Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz aufgehoben wird.
Mit diesem Erkenntnis entschied das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass den von der Verwaltungsgemeinschaft xxx stammenden Vorschreibungen für die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2019 bis 2023 die Behördenbezeichnung fehlte und aus der Fertigung die Behörde nicht erkennbar war. Zur Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022 ermittelte das Landesverwaltungsgericht im Verfahren KLVwG-2262/10/2024, dass in Ermangelung eines Zustellnachweises der Beweis für die Zustellung an die BF nicht erbracht war.
Das Landesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 9.5.2025, KLVwG-2262/10/2024, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 1.10.2024, xxx, dass für die Zweitwohnsitzabgabe 2019, 2021 und 2023 eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorlag bzw für das Jahr 2022 eine bescheidmäßige Erledigung nicht zugestellt wurde und daher der Antrag vom 29.5.2024 unerledigt blieb.Das Landesverwaltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 9.5.2025, KLVwG-2262/10/2024, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vom 1.10.2024, xxx, dass für die Zweitwohnsitzabgabe 2019, 2021 und 2023 eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorlag bzw für das Jahr 2022 eine bescheidmäßige Erledigung nicht zugestellt wurde und daher der Antrag vom 29.5.2024 unerledigt blieb.
6. Mit Bescheid vom 3.6.2025, xxx, entschied die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx über den Antrag vom 29.5.2024 im Spruchpunkt I., dass der Antrag vom 29.5.2024 „gegen den Bescheid des Bürgermeisters aus dem Jahre 2022, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx vorgeschrieben wurde“, als unbegründet zurückgewiesen wird und im Spruchpunkt II, dass der Antrag vom 29.5.2024 für die vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx, für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2023 „in Ermangelung von Abgabenbescheiden“ als unbegründet zurückgewiesen wird.6. Mit Bescheid vom 3.6.2025, xxx, entschied die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx über den Antrag vom 29.5.2024 im Spruchpunkt römisch eins., dass der Antrag vom 29.5.2024 „gegen den Bescheid des Bürgermeisters aus dem Jahre 2022, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx vorgeschrieben wurde“, als unbegründet zurückgewiesen wird und im Spruchpunkt römisch zwei, dass der Antrag vom 29.5.2024 für die vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, xxx, für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2023 „in Ermangelung von Abgabenbescheiden“ als unbegründet zurückgewiesen wird.
[Anzumerken ist unter Hinweis auf I.2.2., I.2.3. und I.2.5. oben, dass die Abgabenbehörde I. Instanz mit gleichem Datum Bescheide erließ, mit welchen der BF jeweils die Zweitwohnsitzabgabe für das steuerbare Objekt xxx für das Jahr 2020 (Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025, xxx), für das Jahr 2021 (Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025, xxx) und für das Jahr 2023 (Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025, xxx) vorgeschrieben wurde.][Anzumerken ist unter Hinweis auf römisch eins.2.2., römisch eins.2.3. und römisch eins.2.5. oben, dass die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz mit gleichem Datum Bescheide erließ, mit welchen der BF jeweils die Zweitwohnsitzabgabe für das steuerbare Objekt xxx für das Jahr 2020 (Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025, xxx), für das Jahr 2021 (Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025, xxx) und für das Jahr 2023 (Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025, xxx) vorgeschrieben wurde.]
In der Begründung des Bescheids vom 3.6.2025 wird die als „Lastschriftanzeige vom 15.12.2022“ bezeichnete Erledigung (betrifft: Zweitwohnsitzabgabe 2022) – welche die Rechnungsnummer xxx und die Kundennummer xxx ausweist und Angaben zur Kontonummer und den Hinweis „Abbucher“ trägt – als „Bescheid“ qualifiziert und festgehalten, dass der „Zweitwohnsitzabgabebescheid (samt Orts- und Nächtigungstaxe) aus dem Jahr 2022: Zahl xxx vom 15.12.2022 nochmals nachweislich zugestellt“ worden sei und befindet sich im vorgelegten Akt ein unbedenklicher Rückschein RSb, welcher als ID die Bezeichnung „xxx“ trägt und der BF durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 5.6.2025 zugestellt wurde.
In der Begründung des Bescheids vom 3.6.2025 wird zur Zweitwohnsitzabgabe 2019 ausgeführt, dass die Abgaben „für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2023“ lediglich als Zahlungserinnerungen ausgeschickt worden seien und die Abgaben nicht mittels Bescheid festgesetzt wurden.
6. Am 25.6.2025 langten zwei Schriftstücke bei der Abgabenbehörde I. Instanz ein:6. Am 25.6.2025 langten zwei Schriftstücke bei der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz ein:
6.1. Antrag vom 20.6.2025: mit diesem begehrte die BF den „Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022“ und argumentierte, dass es sich bei der Liegenschaft xxx unstrittig um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle und verwies auf die Ausnahmebestimmung des
§ 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG.6.1. Antrag vom 20.6.2025: mit diesem begehrte die BF den „Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022“ und argumentierte, dass es sich bei der Liegenschaft xxx unstrittig um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle und verwies auf die Ausnahmebestimmung des , Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG.
6.2. Berufung vom 20.6.2025: Die BF brachte gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025, xxx, das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte vor, dass es für das Jahr 2022 keine bescheidmäßige Vorschreibung gäbe. Sie verwies zur Wohnung auf der Liegenschaft xxx auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG.6.2. Berufung vom 20.6.2025: Die BF brachte gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025, xxx, das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte vor, dass es für das Jahr 2022 keine bescheidmäßige Vorschreibung gäbe. Sie verwies zur Wohnung auf der Liegenschaft xxx auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG.
7. Die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx. übermittelte der BF mit Schreiben vom 1.7.2025 zum „Antrag auf Rückerstattung von zuviel bezahlter Zweitwohnsitzabgabe“ vom 29.5.2024 und zum „Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022“ vom 20.6.2025 einen Verbesserungsauftrag, da sich der Behörde nicht erschloss, ob der Antrag vom 20.6.2025 einen neuerlichen Antrag darstellte oder die BF diesen als Ergänzung des Antrags vom 29.5.2024 ansehe. Der BF wurde für die Beantwortung Frist bis zum 11.7.2025 eingeräumt. Der Verbesserungsauftrag wurde laut unbedenklichem Rückschein RSb nach Zustellversuch am 3.7.2025 mit Beginn der Abholfrist am 3.7.2025 bei der Post-Geschäftsstelle xxx hinterlegt und replizierte die BF mit E-Mail vom E-Mail-Account ihrer Vertrauten, Frau xxx, xxx dass sie erst am 10.7. aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und um Fristerstreckung bis 31.7.2025 ersuche.7. Die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx. übermittelte der BF mit Schreiben vom 1.7.2025 zum „Antrag auf Rückerstattung von zuviel bezahlter Zweitwohnsitzabgabe“ vom 29.5.2024 und zum „Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022“ vom 20.6.2025 einen Verbesserungsauftrag, da sich der Behörde nicht erschloss, ob der Antrag vom 20.6.2025 einen neuerlichen Antrag darstellte oder die BF diesen als Ergänzung des Antrags vom 29.5.2024 ansehe. Der BF wurde für die Beantwortung Frist bis zum 11.7.2025 eingeräumt. Der Verbesserungsauftrag wurde laut unbedenklichem Rückschein RSb nach Zustellversuch am 3.7.2025 mit Beginn der Abholfrist am 3.7.2025 bei der Post-Geschäftsstelle xxx hinterlegt und replizierte die BF mit E-Mail vom E-Mail-Account ihrer Vertrauten, Frau xxx, xxx dass sie erst am 10.7. aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und um Fristerstreckung bis 31.7.2025 ersuche.
8. Dem vorgelegten abgabenbehördlichen Akt liegt als nachfolgendes Aktenstück ein Aktenvermerk vom 15.7.2025 ein, worin festgehalten ist, dass bis zur letzten Entleerung des Briefkastens des Gemeindeamtes am 15.7.2025 um 11.15 Uhr von der BF „in Bezug auf die ZWAG kein Schreiben mehr eingelangt ist“ und daher in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 15.7.2025 entschieden werde. Eine Antwort auf das Fristverlängerungsbegehren der BF liegt dem vorgelegten abgabenbehördlichen Akt nicht ein.
9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde über die Berufung vom 20.6.2025 (siehe oben unter I.6.2.) entschieden: Mit Spruchpunkt I. wurde „dem Antrag der BF, eingebracht mit Berufung vom 20.6.2025, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025“, nicht stattgegeben und im Spruchpunkt II. wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 3.6.2025 bestätigt.9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde über die Berufung vom 20.6.2025 (siehe oben unter römisch eins.6.2.) entschieden: Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde „dem Antrag der BF, eingebracht mit Berufung vom 20.6.2025, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025“, nicht stattgegeben und im Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und der Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 3.6.2025 bestätigt.
10. Dagegen brachte die BF mit Schreiben vom 5.8.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte ihre Beschwerdegründe vor.
11. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
12. Das Landesverwaltungsgericht schaffte den Bauakt der Liegenschaft xxx bei. Diesem ist zu entnehmen, dass Anfang der 1980er Jahre Herr xxx und Frau xxx um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, ersucht haben (Wohnhaus in Holzblockbauweise laut „Baubeschreibung zum Wohnhaus der Familie xxx und xxx auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx). Diesem Bauakt ist zu entnehmen, dass das Erdgeschoss einen Gartengeräteraum mitumfasst.
13. Am 23.3.2026 wurde an Ort und Stelle in xxx die öffentliche mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein, durchgeführt. In der aufgenommenen Verhandlungsschrift ist ein Fehler unterlaufen: Auf Seite 8 sollte es zur Überschrift „KLVwG-631/2026“ nicht „(Zweitwohnsitzabgabe 2021“) heißen, sondern „KLVwG-631/2026. (Rückzahlungsantrag)“.
Beim Augenschein wurde die sehr gepflegte, nach einem Einfahrtstor befindliche Liegenschaft besichtigt und eine Lichtbildbeilage über die Örtlichkeit angefertigt, welche als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde.
14. Auf Ersuchen übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit E-Mail vom 22.6.2026 die als „Rechnung xxx“ bezeichnete Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2019 für das Objekt xxx iHv EUR 216,00, Konto: xxx. Auf dieser Rechnung ist kein Hinweis dazu, dass die Abgabe vom Konto der BF abgebucht werde, enthalten.
Die belangte Behörde teilte zum Jahr 2019 mit wie folgt (Auszug):

1. Feststellungen:
1.2.1. Es handelt dabei nicht um einen Bescheid.
Die Zweitwohnsitzabgabe 2022 wurde von der BF nach Erhalt der Lastschriftanzeige der Verwaltungsgemeinschaft vom 15.12.2022 für den Abgabenzeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bereits entrichtet. Diese Lastschriftanzeige wurde der BF laut dem unbedenklichen Rückschein RSb, welcher als ID die Bezeichnung „xxx“ trägt, (nachdem das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Erkenntnis vom 9.5.2025, KLVwG-2262/10/2024, erließ; siehe oben unter I.5.) durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 5.6.2025 zugestellt.Die Zweitwohnsitzabgabe 2022 wurde von der BF nach Erhalt der Lastschriftanzeige der Verwaltungsgemeinschaft vom 15.12.2022 für den Abgabenzeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bereits entrichtet. Diese Lastschriftanzeige wurde der BF laut dem unbedenklichen Rückschein RSb, welcher als ID die Bezeichnung „xxx“ trägt, (nachdem das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Erkenntnis vom 9.5.2025, KLVwG-2262/10/2024, erließ; siehe oben unter römisch eins.5.) durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 5.6.2025 zugestellt.
1.5.1. Diese Lastschriftanzeige ist kein Bescheid.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes, in welchem die Anträge der BF vom 29.5.2024 und 20.6.2025 einliegen.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes, in welchem die Anträge der BF vom 29.5.2024 und 20.6.2025 einliegen.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung zur Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2019 geht auf die mit E-Mail der belangten Behörde vom 22.6.2026 übermittelte Erledigung (siehe oben unter I.14.) zurück. 2.2. Die unter römisch zwei.1.2. getroffene Feststellung zur Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2019 geht auf die mit E-Mail der belangten Behörde vom 22.6.2026 übermittelte Erledigung (siehe oben unter römisch eins.14.) zurück.
2.2.1. Die unter II.1.2.1. und II.1.5.1. getroffenen Feststellungen gehen auf Folgendes zurück: den verba dieser Erledigungen ist das Wort „Bescheid“ nicht zu entnehmen, ebenso fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung. 2.2.1. Die unter römisch zwei.1.2.1. und römisch zwei.1.5.1. getroffenen Feststellungen gehen auf Folgendes zurück: den verba dieser Erledigungen ist das Wort „Bescheid“ nicht zu entnehmen, ebenso fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung.
Ein Bescheid darf nicht als „Lastschrift“ oder „Lastschriftanzeige“ bezeichnet sein. Er darf nicht eine Rechnungsnummer aufweisen.
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, welche mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO). Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, welche mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO).
Dass eine Lastschriftanzeige kein Bescheid im Sinne der Vorschriften der BAO ist, wurde vom VwGH in einer Vielzahl von Entscheidungen judiziert (statt vieler: VwGH 11.11.1987, 87/13/0104). Gleich verhält es sich mit der unter II.1.2. beweisgewürdigten Erledigung, da diese die Merkmale eines Bescheids vermissen lässt. Ein Bescheid darf nicht Bezeichnungen tragen wie etwa „Lastschrift“ oder „Lastschriftanzeige“, er darf nicht eine Rechnungsnummer beinhalten.Dass eine Lastschriftanzeige kein Bescheid im Sinne der Vorschriften der BAO ist, wurde vom VwGH in einer Vielzahl von Entscheidungen judiziert (statt vieler: VwGH 11.11.1987, 87/13/0104). Gleich verhält es sich mit der unter römisch zwei.1.2. beweisgewürdigten Erledigung, da diese die Merkmale eines Bescheids vermissen lässt. Ein Bescheid darf nicht Bezeichnungen tragen wie etwa „Lastschrift“ oder „Lastschriftanzeige“, er darf nicht eine Rechnungsnummer beinhalten.
Den beiden unter II.1.2. und II.1.5. behandelten Erledigungen mangelt es aufgrund des Bescheidcharakters an einem normativen Abspruch, durch welchen die BF für das Jahr 2019 und das Jahr 2022 jeweils zur Leistung der Zweitwohnsitzabgabe verpflichtet wäre.Den beiden unter römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.5. behandelten Erledigungen mangelt es aufgrund des Bescheidcharakters an einem normativen Abspruch, durch welchen die BF für das Jahr 2019 und das Jahr 2022 jeweils zur Leistung der Zweitwohnsitzabgabe verpflichtet wäre.
2.3. Die unter II.1.3., II1.4., II.1.6. und II.1.7. getroffenen Feststellungen gehen auf die vorgelegten Fremdakten zurück, welche den verwaltungsgerichtlichen Verfahren KLVwG-1533/2025 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2023), KLVwG-629/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2020) und KLVwG-630/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2021) zu Grunde gelegt wurden und jeweils in die Erkenntnisse vom 19.6.2026 mündeten, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergab, dass die Wohnung am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in xxx in xxx. in den Abgabenzeiträumen 2020, 2021 und 2023 für die von der BF dort entfalteten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht erforderlich war, weil evident wurde, dass der Betrieb in den Jahren 2020, 2021 und 2023 auch ohne diese Wohnung geführt werden konnte und die Wohnung in xxx daher in den Jahren 2020, 2021 und 2023 nicht eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG bzw gemäß
§ 3 Abs 1 lit b) der jeweils geltenden Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung der Gemeinde xxx darstellte, sodass die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020, 2021 und 2023 zu entrichten war und wurden die Zahlungen dieser von der BF unbestritten bereits entrichtet.2.3. Die unter römisch zwei.1.3., II1.4., römisch zwei.1.6. und römisch zwei.1.7. getroffenen Feststellungen gehen auf die vorgelegten Fremdakten zurück, welche den verwaltungsgerichtlichen Verfahren KLVwG-1533/2025 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2023), KLVwG-629/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2020) und KLVwG-630/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2021) zu Grunde gelegt wurden und jeweils in die Erkenntnisse vom 19.6.2026 mündeten, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergab, dass die Wohnung am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in xxx in xxx. in den Abgabenzeiträumen 2020, 2021 und 2023 für die von der BF dort entfalteten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht erforderlich war, weil evident wurde, dass der Betrieb in den Jahren 2020, 2021 und 2023 auch ohne diese Wohnung geführt werden konnte und die Wohnung in xxx daher in den Jahren 2020, 2021 und 2023 nicht eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG bzw gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) der jeweils geltenden Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung der Gemeinde xxx darstellte, sodass die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020, 2021 und 2023 zu entrichten war und wurden die Zahlungen dieser von der BF unbestritten bereits entrichtet.
2.4. Es stellte sich in diesem Verfahren zunächst die Frage, ob der BF die Abgaben überhaupt rechtswirksam vorgeschrieben wurden. Die unter II.1.8. getroffene Feststellung war in Zusammenschau mit der unter II.2.2.1. vorgenommenen Beweiswürdigung zu den unter II.1.2.1. und II.1.5.1. getroffenen Feststellungen zu treffen. 2.4. Es stellte sich in diesem Verfahren zunächst die Frage, ob der BF die Abgaben überhaupt rechtswirksam vorgeschrieben wurden. Die unter römisch zwei.1.8. getroffene Feststellung war in Zusammenschau mit der unter römisch zwei.2.2.1. vorgenommenen Beweiswürdigung zu den unter römisch zwei.1.2.1. und römisch zwei.1.5.1. getroffenen Feststellungen zu treffen.
2.4.1. Zum Jahr 2019 vermeint die belangte Behörde – siehe oben unter I.14. – dass das Recht diese Abgabe festzusetzen verjährt sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Verjährung mit Ende jenes Jahres, in welchem der Abgabentatbestand erfüllt ist, zu laufen beginnt und innerhalb von fünf Jahren die Festsetzung erfolgen werden darf. 2.4.1. Zum Jahr 2019 vermeint die belangte Behörde – siehe oben unter römisch eins.14. – dass das Recht diese Abgabe festzusetzen verjährt sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Verjährung mit Ende jenes Jahres, in welchem der Abgabentatbestand erfüllt ist, zu laufen beginnt und innerhalb von fünf Jahren die Festsetzung erfolgen werden darf.
Die Beschwerde hinsichtlich die Zweitwohnsitzabgabe 2019 war in der Sache berechtigt, weil innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist ein auf bescheidförmige Abgabenfestsetzung gerichteter Rückzahlungsantrag gestellt werden kann, jedoch war eine Festsetzung noch nicht vorgenommen.
2.4.2. Auf Seite 3 von 10 zitiert der bekämpfte Bescheid auszugsweise aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 9.5.2025, KLVwG-2262/10/2024: „[…] Das bedeutet, dass für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2023 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.5.2024 keine Bescheide vorlagen“.
Die bescheidmäßige Festsetzung für die Jahre 2020, 2021 und 2023 wurde mit den erstinstanzlichen Bescheiden vom 3.6.2025 nachgeholt. Über die dagegen erhobenen Berufungen entschied die Abgabenbehörde II. Instanz mit Bescheiden vom 15.7.2025. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 19.6.2026 als unbegründet abgewiesen. Die bescheidmäßige Festsetzung für die Jahre 2020, 2021 und 2023 wurde mit den erstinstanzlichen Bescheiden vom 3.6.2025 nachgeholt. Über die dagegen erhobenen Berufungen entschied die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz mit Bescheiden vom 15.7.2025. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 19.6.2026 als unbegründet abgewiesen.
Es ist denklogisch, zuerst die Abgabe festsetzen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe die Abgabe zu entrichten war/ist und erst dann – aus verfahrensökonomischen Gründen – (anders als die belangte Behörde es tat) in einem zweiten Spruchpunkt über die begehrte Rückerstattung abzusprechen.
2.4.3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur rechtlichen Qualität der Erledigungen betreffend die Zweitwohnsitzabgabe 2019 und Zweitwohnsitzabgabe 2022 ist daher der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2019 und 2022 noch unerledigt und wird die Behörde sich dieser Anträge anzunehmen haben.
3. Rechtsgrundlagen:
3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: 3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht; 2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Ziffer eins, schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
A. Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114, (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
E. Verjährung.§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und
§ 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und, Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.(5) Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 208. (1) Die Verjährung beginntParagraph 208, (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist; b) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden; c) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde; d) in den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
(Anm.: lit. f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Litera f,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
Rückzahlung.§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.Paragraph 239, (1) Die Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 80, Absatz 2, nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274, (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264), b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit
Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278, (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-gesetz 2005 (K-ZWAG 2005), LGBl 84/2005 zuletzt geändert durch LGBl 85/2013. Die Auseinandersetzung mit diesen Landesgesetz als Rechtsgrundlage für das steuerbare Objekt xxx erfolgte bereits in den Verfahren KLVwG-1533/2025, KLVwG-629/2026 und KLVwG-630/2026, mündete jeweils in die Erkenntnisse vom 19.6.2026 und kann an dieser Stelle unterbleiben.Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-gesetz 2005 (K-ZWAG 2005), Landesgesetzblatt 84 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85 aus 2013,. Die Auseinandersetzung mit diesen Landesgesetz als Rechtsgrundlage für das steuerbare Objekt xxx erfolgte bereits in den Verfahren KLVwG-1533/2025, KLVwG-629/2026 und KLVwG-630/2026, mündete jeweils in die Erkenntnisse vom 19.6.2026 und kann an dieser Stelle unterbleiben.
3.3. Die BF hat die Zweitwohnsitzabgabe jeweils für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 unbestritten entrichtet. Sie begehrt mit ihrem Antrag vom 29.5.2024 (und betreffend die Zweitwohnsitzabgabe 2022 mit Antrag vom 20.6.2025) unter Hinweis auf die fünfjährige Verjährungsfrist die Rückzahlung der bereits entrichteten Zweitwohnsitzabgabe für diese Abgabenjahre.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Fälligkeit der Zweitwohnsitzabgabe (§ 6 K-ZWAG) in Zusammenschau mit den Verjährungsbestimmungen der BAO ist auszuführen: Unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Fälligkeit der Zweitwohnsitzabgabe (Paragraph 6, K-ZWAG) in Zusammenschau mit den Verjährungsbestimmungen der BAO ist auszuführen:
§ 207 BAO normiert in dessen Abs 1, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt.
§ 207 Abs 2 BAO normiert, dass die Verjährungsfrist „bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre“ beträgt. Die Zweitwohnsitzabgabe ist unter die verba legalia „alle übrigen Abgaben“ zu subsumieren, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.Paragraph 207, BAO normiert in dessen Absatz eins,, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt., Paragraph 207, Absatz 2, BAO normiert, dass die Verjährungsfrist „bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre“ beträgt. Die Zweitwohnsitzabgabe ist unter die verba legalia „alle übrigen Abgaben“ zu subsumieren, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.
Die Zweitwohnsitzabgabe ist jeweils am 1.12. jenes Jahres, welches den Abgabenzeitraum bildet, fällig. Der BF wurden Lastschriftanzeigen für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 übermittelt. Die Zweitwohnsitzabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten (§ 6 Abs 1 K-ZWAG) und wird diese durch den Akt der Überweisung (Abbuchung) entrichtet. Dazu ist an dieser Stelle anzumerken, dass es für die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ zunächst keines Bescheides bedarf, doch hat die BF eine bescheidmäßige Vorschreibung begehrt und in einem solchen Falle ist die Behörde nach der höchstgerichtlichen Judikatur verpflichtet, die Richtigkeit der Selbstbemessungsabgabe zu prüfen (VfGH 29.6.2000, G19/00, VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078; VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032).Die Zweitwohnsitzabgabe ist jeweils am 1.12. jenes Jahres, welches den Abgabenzeitraum bildet, fällig. Der BF wurden Lastschriftanzeigen für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 übermittelt. Die Zweitwohnsitzabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten (Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG) und wird diese durch den Akt der Überweisung (Abbuchung) entrichtet. Dazu ist an dieser Stelle anzumerken, dass es für die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ zunächst keines Bescheides bedarf, doch hat die BF eine bescheidmäßige Vorschreibung begehrt und in einem solchen Falle ist die Behörde nach der höchstgerichtlichen Judikatur verpflichtet, die Richtigkeit der Selbstbemessungsabgabe zu prüfen (VfGH 29.6.2000, G19/00, VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078; VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032).
Gemäß § 215 Abs 4 BAO sind Guthaben nach den Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen. Gemäß Paragraph 215, Absatz 4, BAO sind Guthaben nach den Bestimmungen des Paragraph 239, BAO zurückzuzahlen.
Die durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahren KLVwG-1533/2025 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2023), KLVwG-629/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2020) und KLVwG-630/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2021) ergaben, dass die BF die in Rede stehenden Zweitwohnsitzabgaben für die Jahre 2020, 2021 und 2023 entrichtete und mangels Befreiungstatbestände auch schuldete, sodass im Spruchpunkt I spruchgemäß zu entscheiden war.Die durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahren KLVwG-1533/2025 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2023), KLVwG-629/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2020) und KLVwG-630/2026 (betreffend Zweitwohnsitzabgabe 2021) ergaben, dass die BF die in Rede stehenden Zweitwohnsitzabgaben für die Jahre 2020, 2021 und 2023 entrichtete und mangels Befreiungstatbestände auch schuldete, sodass im Spruchpunkt römisch eins spruchgemäß zu entscheiden war.
Das gegenständliche gerichtliche Ermittlungsverfahren ergab, dass – wie unter II.2.2.1. zu den unter II.1.2.1. und II.1.5.1. getroffenen Feststellungen beweisgewürdigt – dass die darin behandelten Erledigungen keinen Bescheidcharakter aufwiesen und hätte mangels bescheidmäßige Abgabenvorschreibung im über den Rückzahlungsantrag absprechenden bekämpften Bescheid nicht inhaltlich entschieden werden dürfen, sie wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Es war daher im Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Das gegenständliche gerichtliche Ermittlungsverfahren ergab, dass – wie unter römisch zwei.2.2.1. zu den unter römisch zwei.1.2.1. und römisch zwei.1.5.1. getroffenen Feststellungen beweisgewürdigt – dass die darin behandelten Erledigungen keinen Bescheidcharakter aufwiesen und hätte mangels bescheidmäßige Abgabenvorschreibung im über den Rückzahlungsantrag absprechenden bekämpften Bescheid nicht inhaltlich entschieden werden dürfen, sie wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Es war daher im Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Spruchpunkt III – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Ad Spruchpunkt römisch drei – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt ses an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt ses an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abgabenrecht, Zweitwohnsitz, Antrag auf Rückerstattung, Vorschreibung, Bescheidcharakter, LastenschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.631.8.2026Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026