Entscheidungsdatum
20.08.2026Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der *** vom 23.09.2025, Zl. ***, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das angefochtene Straferkenntnis lautet auszugsweise:
„1. Datum/Zeit: ***, *** Uhr
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich am 12.04.2025 um 18:34 Uhr in ***, ***, Parkplatz ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie gegen *** von der *** kommend, ***, Abfahrt ***, Richtung Ortsgebiet, Parkplatz *** das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
[…]
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
[…]
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.600,00
14 Tag(e) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
--
§ 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
[…]
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 378,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.158,00“
Gegen dieses Straferkenntnis, das auch einen weiteren Spruchpunkt nach dem Führerscheingesetz (FSG) umfasst, erhob der Beschuldigte fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Über die zur hg. Zahl *** protokollierte Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.
In seiner Beschwerde bringt der Beschuldigte unter Verweis auf seine im Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahmen vor, dass er am Nachmittag des 12.04.2025 „nach *** geführt“ worden sei. Damit bestreitet er, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Weiters bringt er zusammengefasst vor, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten stark verschlechtert, und verweist auf einen der Beschwerde beigelegten Medikationsplan seiner Hausärztin. Es träten immer öfter Kreislaufschwächen sowie Bewusstlosigkeit auf.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 23.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschuldigte hat sich am *** um *** Uhr in ***, ***, auf dem Parkplatz des *** nach Aufforderung durch den Polizeibeamten AA, der ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei ist, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dabei hatte der auffordernde Polizeibeamte den begründeten Verdacht, dass der Beschuldigte um *** Uhr in ***, ***, auf dem Parkplatz des ***, von der ***, Abfahrt ***, Richtung Ortsgebiet kommend, den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.
Das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses wurde durch das Verhalten des Beschuldigten verhindert, indem dieser trotz Belehrung durch den Polizeibeamten AA über die Durchführung der Untersuchung jeweils nicht ausreichend lange in das Messgerät hineinblies und das Mundstück vorzeitig absetzte. Es wurden mindestens vier Versuche durchgeführt, die Untersuchung durchzuführen, die jeweils eine Fehlermeldung des Geräts wegen zu geringen Blasvolumens zur Folge hatten.
Der Beschuldigte gab während der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten AA und BB nicht an, aus gesundheitlichen Gründen die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt nicht durchführen zu können. Auch waren weder für die Polizeibeamten noch für Dritte im Allgemeinen derartige gesundheitliche Probleme wahrnehmbar.
Der Verdacht des Polizeibeamten AA, der Beschuldigte habe den PKW zuvor gelenkt, beruht darauf, dass er diesen alleine bei dem PKW antraf, es keine Hinweise darauf gab, dass jemand anderes das Fahrzeug gelenkt hatte und der Beschuldigte bei der Amtshandlung angab, das Fahrzeug gelenkt zu haben.
Der Verdacht des Polizeibeamten AA, der Beschuldigte sei beim vermuteten Lenken des PKW alkoholisiert gewesen, beruhte auf der Wahrnehmung von Alkoholgeruch und dem in der Folge durchgeführten Vortest der Atemluft auf Alkoholgehalt, der auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten hinwies.
Das monatliche Einkommen des Beschuldigten beträgt rund 2.200 Euro netto monatlich. Er hat weder Vermögen noch Schulden und keine Sorgepflichten.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte sowie als Zeugen die Polizeibeamten AA und BB einvernommen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht folgt den lebensnahen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beiden geschulten Polizeibeamten, die einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schließen ließen, dass diese den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie im Falle einer falschen Aussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten, während der Beschuldigte seine Verantwortung frei wählen kann. Die Aussagen der Zeugen weisen zudem keinen Widerspruch mit der von AA verfassten schriftlichen Anzeige auf.
Die Feststellung, dass die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Polizeibeamten AA erfolgte, beruht auf dessen Angabe, die im Einklang mit der schriftlichen Anzeige steht.
Die Feststellung betreffend den Verdacht des Polizeibeamten AA, der Beschuldigte habe den PKW gelenkt, beruht auf den Aussagen der beiden Zeugen. Diesen zufolge trafen sie den Beschuldigten alleine bei seinem PKW auf dem Parkplatz an und gab es keine Hinweise darauf, dass jemand anderes das Fahrzeug gelenkt hatte. Der Zeuge AA schilderte nachvollziehbar, für ihn sei klar gewesen, dass der Beschuldigte vom Fahrersitz ausgestiegen sein musste, weil dieser vor der Motorhaube auf dem Boden gelegen sei und das Auto so nahe an einer Einkaufswagengarage geparkt gewesen sei, dass ein Aussteigen von der Beifahrerseite gar nicht möglich gewesen sei. Der Zeuge BB bestätigte dies insofern, als er ebenfalls von sich aus angab, dass der PKW nahe bei den Einkaufswägen geparkt gewesen sei, wobei er nicht mehr sagen konnte, ob dort genügend Platz zum Aussteigen für einen Beifahrer gewesen wäre. Den glaubwürdigen Angaben der beiden Zeugen zufolge gab der Beschuldigte bei der Amtshandlung zudem an, selbst den PKW gelenkt zu haben. Dies ist auch in der schriftlichen Anzeige vermerkt.
Der Beschuldigte gab in der Verhandlung zusammengefasst an, ein Bekannter habe den PKW gelenkt und ihn von Wien nach *** gebracht, weil er keinen Führerschein habe und es ihm nicht gutgegangen sei. Dass der Beschuldigte bestreitet, das Fahrzeug gelenkt zu haben, ist für den vorliegenden Tatvorwurf ohne Bedeutung, zumal der bloße Verdacht des auffordernden Polizeibeamten, der Beschuldigte habe den PKW (in alkoholisiertem Zustand) gelenkt, ausreichend ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Es liegen keine den diesbezüglichen Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnisse vor.Der Beschuldigte gab in der Verhandlung zusammengefasst an, ein Bekannter habe den PKW gelenkt und ihn von Wien nach *** gebracht, weil er keinen Führerschein habe und es ihm nicht gutgegangen sei. Dass der Beschuldigte bestreitet, das Fahrzeug gelenkt zu haben, ist für den vorliegenden Tatvorwurf ohne Bedeutung, zumal der bloße Verdacht des auffordernden Polizeibeamten, der Beschuldigte habe den PKW (in alkoholisiertem Zustand) gelenkt, ausreichend ist vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Es liegen keine den diesbezüglichen Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnisse vor.
Die Feststellung betreffend den Verdacht des Polizeibeamten AA, der Beschuldigte sei beim vermuteten Lenken des PKW alkoholisiert gewesen, beruht auf dessen nachvollziehbarer Schilderung, dass er Alkoholgeruch wahrgenommen habe und der in der Folge durchgeführte Vortest auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten hingewiesen habe. Beide Angaben wurde durch die Aussage des Zeugen BB sowie die schriftliche Anzeige bestätigt.
Dass mindestens vier Versuche durchgeführt wurden, die Untersuchung durchzuführen, die jeweils eine Fehlermeldung des Geräts wegen zu geringen Blasvolumens zur Folge hatten, beruht auf der glaubwürdigen Angabe des Zeugen AA, wobei dieser von „vier oder fünf Versuchen“ sprach. Dies wurde durch den Zeugen BB insoweit bestätigt, als dieser angab, es seien sicherlich mehr als zwei Versuche durchgeführt worden, wobei er die genaue Anzahl nicht mehr wisse. Die Darstellung des Beschuldigten widersprach dem nur insofern, als er von nur zwei Versuchen sprach; dieser war jedoch vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Angaben der beiden Zeugen nicht zu folgen.
Betreffend den Ablauf der Messversuche gab der Zeuge AA lebensnah an, seinem Eindruck zufolge habe der Beschuldigte trotz Belehrung über die Durchführung der Untersuchung immer zu kurz und dann stark in das Messgerät hineingeblasen, das Mundstück ab- und dann erneut angesetzt. Er habe absichtlich nicht ordnungsgemäß hineingeblasen. Der Zeuge habe ihn auch öfters darauf hingewiesen, wie der Test richtig durchzuführen sei. Mit dieser Schilderung im Einklang steht jene des Zeugen BB, der angab, der Beschuldigte habe „immer nur kurz hineingepustet“ und dann das Mundstück wieder abgesetzt; dieser habe sich seinem Eindruck zufolge gegen eine gültige Durchführung des Tests gewehrt.
Dass der Beschuldigte gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht angab, aus gesundheitlichen Gründen den Alkomattest nicht durchführen zu können und derartige Probleme weder für die Polizeibeamten noch für Dritte im Allgemeinen wahrnehmbar waren, beruht auf der diesbezüglichen Schilderung der beiden Zeugen. Der Beschuldigte behauptete auch während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt, derartige Angaben während der Amtshandlung gemacht zu haben. Als Grund für die Fehlversuche gab er in der Verhandlung zusammengefasst an, seine Atemluft habe nicht ausgereicht, er sei kurz zuvor bewusstlos und geschwächt gewesen. Die Polizeibeamten sagten dagegen übereinstimmend und überzeugend sinngemäß aus, betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten bei der Amtshandlung nichts wahrgekommen zu haben, was einer ordnungsgemäßen Durchführung des Alkomattests mit einem ausreichenden Blasvolumens entgegengestanden wäre. Beide Zeugen verwiesen zudem sinngemäß darauf, dass der Beschuldigte die Untersuchung mit dem Vortestgerät mit einem gültigen Ergebnis durchgeführt hatte und dies dafür spreche, dass auch eine Durchführung des Alkomatttests möglich gewesen wäre. Sie gaben nachvollziehbar an, der Beschuldigte habe die Aufforderung zum Alkomatttest eindeutig verstanden, sei örtlich orientiert gewesen und habe gesagt, er wolle einkaufen gehen und etwas zu Essen holen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).Dass der Beschuldigte gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht angab, aus gesundheitlichen Gründen den Alkomattest nicht durchführen zu können und derartige Probleme weder für die Polizeibeamten noch für Dritte im Allgemeinen wahrnehmbar waren, beruht auf der diesbezüglichen Schilderung der beiden Zeugen. Der Beschuldigte behauptete auch während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt, derartige Angaben während der Amtshandlung gemacht zu haben. Als Grund für die Fehlversuche gab er in der Verhandlung zusammengefasst an, seine Atemluft habe nicht ausgereicht, er sei kurz zuvor bewusstlos und geschwächt gewesen. Die Polizeibeamten sagten dagegen übereinstimmend und überzeugend sinngemäß aus, betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten bei der Amtshandlung nichts wahrgekommen zu haben, was einer ordnungsgemäßen Durchführung des Alkomattests mit einem ausreichenden Blasvolumens entgegengestanden wäre. Beide Zeugen verwiesen zudem sinngemäß darauf, dass der Beschuldigte die Untersuchung mit dem Vortestgerät mit einem gültigen Ergebnis durchgeführt hatte und dies dafür spreche, dass auch eine Durchführung des Alkomatttests möglich gewesen wäre. Sie gaben nachvollziehbar an, der Beschuldigte habe die Aufforderung zum Alkomatttest eindeutig verstanden, sei örtlich orientiert gewesen und habe gesagt, er wolle einkaufen gehen und etwas zu Essen holen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Der Verdacht des Polizeibeamten AA, der Beschuldigte habe den PKW zuvor gelenkt, beruht darauf, dass er diesen alleine bei seinem PKW antraf und dieser bei der Amtshandlung angab, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Dies beruht auf den überzeugenden Aussagen der beiden Zeugen, die im Einklang mit der schriftlichen Anzeige stehen.
Die Feststellungen Zeit und Ort des vermuteten Lenkens beruhen auf den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen AA, wonach er kurz vor der Amtshandlung über Polizeifunk von einer anderen Streife gehört habe, dass von der in den Feststellungen genannten Autobahnabfahrt in Richtung Ortsgebiet kommend ein Fahrzeug in Schlangenlinien gefahren sei. Ebenfalls auf diesem Wege habe er während der Amtshandlung in Erfahrung gebracht, dass sowohl die Beschreibung als auch das Kennzeichen des Fahrzeugs mit dem in den Feststellungen genannten PKW, bei dem der Beschuldigte angetroffen worden war, übereinstimmte. Diese Angabe wurde durch die Schilderung des Zeugen BB im Wesentlichen bestätigt und steht in Einklang mit der schriftlichen Anzeige.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf dessen Angaben in der Verhandlung.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten (auszugsweise):
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
[…]
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
[…]
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Zur objektiven Tatseite:
Den Feststellungen zufolge hat sich der Beschuldigte am *** um *** Uhr in ***, ***, auf dem Parkplatz des ***, nach Aufforderung durch den Polizeibeamten AA, der ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei ist, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dabei hatte der auffordernde Polizeibeamte den begründeten Verdacht, dass der Beschuldigte um *** Uhr in ***, ***, auf dem Parkplatz des ***, von der ***, Abfahrt ***, Richtung Ortsgebiet kommend, den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO bereits der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Wesentlich ist, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, ist hingegen unerheblich (vgl. VwGH Ra 2020/02/0145, 16.02.2021, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO bereits der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Wesentlich ist, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, ist hingegen unerheblich vergleiche , VwGH Ra 2020/02/0145, 16.02.2021, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (vgl. etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2023/02/0054; VwGH 14.02.2022, Ra 2020/02/0056, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde vergleiche etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2023/02/0054; VwGH 14.02.2022, Ra 2020/02/0056, mwN).
Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO genannten Arzt zu bringen. Es ist unerheblich, ob der Revisionswerber tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2023/02/0054; 14.02.2022, Ra 2020/02/0056, mwN).Derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in Paragraph 5, Absatz 5, StVO genannten Arzt zu bringen. Es ist unerheblich, ob der Revisionswerber tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen vergleiche VwGH 18.04.2023, Ra 2023/02/0054; 14.02.2022, Ra 2020/02/0056, mwN).
Dieser Hinweis des Probanden muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein. Die einschreitenden Beamten sind nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist (vgl. wiederum VwGH 18.04.2023, Ra 2023/02/0054; 09.05.2018, Ra 2018/02/0064, mwN).Dieser Hinweis des Probanden muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein. Die einschreitenden Beamten sind nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist vergleiche wiederum VwGH 18.04.2023, Ra 2023/02/0054; 09.05.2018, Ra 2018/02/0064, mwN).
Der Beschuldigte gab gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht an, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme den Alkomattest nicht durchführen könne. Für diese sowie für Dritte im Allgemeinen waren derartige gesundheitliche Probleme auch nicht wahrnehmbar. Daher ist es gemäß der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen.
Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses durch das Verhalten des Beschuldigten verhindert, indem dieser trotz Belehrung durch den Polizeibeamten AA über die Durchführung der Untersuchung jeweils nicht ausreichend lange in das Messgerät hineinblies und das Mundstück vorzeitig absetzte. Es wurden mindestens vier Versuche durchgeführt, die Untersuchung durchzuführen, die jeweils eine Fehlermeldung des Geräts wegen zu geringen Blasvolumens zur Folge hatten.
Der Beschuldigte hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 in objektiver Hinsicht verwirklicht. Der Beschuldigte hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.
Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Somit wäre schon aus diesem Grund zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Da im vorliegenden Fall das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses durch das Verhalten des Beschuldigten verhindert wurde, ist zumindest von dolus eventualis (bedingtem Vorsatz) auszugehen.
Der Beschuldigte hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.Der Beschuldigte hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, u.a. wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, u.a. wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist hoch, da diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die vorliegende Tat ist ebenfalls hoch. Dass die Einhaltung der Bestimmung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist vor dem Hintergrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Wie zur subjektiven Tatseite ausgeführt, ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Daher ist das Verschulden nicht gering.
Das monatliche Einkommen des Beschuldigten beträgt rund 2.200 Euro netto monatlich. Er hat weder Vermögen noch Schulden und keine Sorgepflichten.
Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.
Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe ist keinesfalls zu hoch, weil nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde (vgl. VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.03.2012, 2011/02/0244).Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe ist keinesfalls zu hoch, weil nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde vergleiche VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.03.2012, 2011/02/0244).
Somit kommen weder eine Herabsetzung der Geldstrafe von 1.600 Euro noch eine solche der Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen in Betracht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei ist Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – betreffend den Verdacht des auffordernden Polizeibeamten – zu präzisieren ist.
Kostenbeitrag:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Daher beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der Strafe, somit 320 Euro.
VI. Unzulässigkeit der Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188 mwN).Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188 mwN).
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0006, mwN).Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0006, mwN).
Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2018/17/0219, mwN).Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2018/17/0219, mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verweigerung Alkomattest durch Fehlversuche, keine medizinischen Gründe genannt oder ersichtlich; Abweisung mit SpruchkorrekturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.002.13.2025.103.009Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026