TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/29 W227 2332306-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2026
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Entscheidungsdatum

29.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §22 Abs1
UG §90
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 22 heute
  2. UG § 22 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 22 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 22 gültig von 17.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 22 gültig von 01.02.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 22 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 22 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 22 gültig von 07.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  9. UG § 22 gültig von 01.10.2009 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 22 gültig von 24.05.2007 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  11. UG § 22 gültig von 01.10.2002 bis 23.05.2007
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Spruch


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W227 2332306-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien vom 9. September 2025, Zl. 27-H-1173-2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien vom 9. September 2025, Zl. 27-H-1173-2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 23. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, seinen an der XXXX Medizinischen Akademie, Ukraine, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.1. Am 23. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, seinen an der römisch 40 Medizinischen Akademie, Ukraine, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Nostrifizierungsantrag gemäß § 90 Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. § 22 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im ursprünglichen Nostrifizierungsbescheid vom 5. Juli 2022 vorgeschriebenen Bedingungen ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Nostrifizierungsantrag gemäß Paragraph 90, Absatz eins und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im ursprünglichen Nostrifizierungsbescheid vom 5. Juli 2022 vorgeschriebenen Bedingungen ab.

3. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zur Ablegung des Stichproben-Tests unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände. Zudem begehrte er die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung, um die noch ausstehenden Ergänzungsprüfungen und Studienleistungen erbringen zu können. Weiters beantragte er Einsicht in seine Prüfungsunterlagen sowie deren Neubewertung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsteile „SIP [Summative Integrierte Prüfung] 4a“ und „SIP 5a“.

Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund außergewöhnlicher familiärer und gesundheitlicher Umstände mehrmals an der Wahrnehmung von Prüfungsantritten verhindert gewesen. So sei er einmal an COVID-19 erkrankt gewesen, ein Flug sei kurzfristig annulliert worden und seine Ehefrau habe sich in der Geburtenphase befunden. Darüber hinaus habe es Probleme bei der Zustellung wichtiger Schreiben durch die Post gegeben. Den Stichproben-Test habe er überhaupt nicht ablegen können, weil ihm keine Prüfungsgelegenheit eingeräumt worden sei. Schließlich sei er überzeugt, dass seine Antworten beim letzten Versuch der Prüfungsteile „SIP 4a“ und „SIP 5a“ richtig gewesen seien. Eine Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen sei ihm jedoch ohne nachvollziehbare Begründung verwehrt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 23. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, seinen an der XXXX Medizinischen Akademie, Ukraine, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.Am 23. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, seinen an der römisch 40 Medizinischen Akademie, Ukraine, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.

Trotz dreimaliger Einladung (jeweils mit E-Mail vom 14. September 2021, 9. November 2021 und 7. Februar 2022) erschien der Beschwerdeführer nie zum Stichproben-Test.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit am 18. Juli 2022 rechtmäßig zugestellten, bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 5. Juli 2022 folgende Bedingungen für die Anerkennung vor, wobei sie dem Beschwerdeführer eine Frist bis 5. September 2025 ab Datum der Rechtskraft des Bescheids gewährte:

?        Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen „Rezeptierkunde (Pharmakologie)“ und „Gerichtliche Medizin“;

?        Vertiefende Auseinandersetzung mit einem wissenschaftlichen Thema im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu „wissenschaftlichem Arbeiten“ bzw. im Rahmen von den im Sinne des § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (StG. Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden;? Vertiefende Auseinandersetzung mit einem wissenschaftlichen Thema im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu „wissenschaftlichem Arbeiten“ bzw. im Rahmen von den im Sinne des Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (StG. Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden;

?        Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen „Innere Medizin“, „Chirurgie“ sowie „Haut- und Geschlechtskrankheiten“ im Rahmen der „SIP 4a“;

?        Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen „Kinderheilkunde“, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, „Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde“, „Neurologie“, „Psychiatrie“ sowie „Augenheilkunde“ im Rahmen der „SIP 5a“.

Am 17. Dezember 2022 versuchte der Beschwerdeführer seinen Nostrifizierungsantrag zurückzuziehen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass dies aufgrund der Rechtskraft des Bescheides nicht möglich sei.

Gegen den Nostrifizierungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2023 Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. Dagegen stellte er keinen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 16. März 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Nostrifizierungsantrag an der Medizinischen Universität Graz. Diesen zog er am 4. August 2023 zurück, nachdem ihn die Medizinische Universität Graz am 27. Juli 2023 darauf hingewiesen hatte, dass das Einbringen mehrerer Nostrifizierungsanträge gemäß § 90 UG nicht zulässig sei.Am 16. März 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Nostrifizierungsantrag an der Medizinischen Universität Graz. Diesen zog er am 4. August 2023 zurück, nachdem ihn die Medizinische Universität Graz am 27. Juli 2023 darauf hingewiesen hatte, dass das Einbringen mehrerer Nostrifizierungsanträge gemäß Paragraph 90, UG nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer war (dann) ab 31. Oktober 2023 als außerordentlicher Studierender zur Ablegung der ihm vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen an der Universität Wien zugelassen.

Während seiner Zulassung als außerordentlicher Studierender erbrachte der Beschwerdeführer keine einzige positive Prüfungsleistung. Im Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis zum 5. September 2025 trat er lediglich zweimal zur „SIP 5a“ und einmal zur „SIP 4a“ an. Er wurde dabei jeweils negativ beurteilt.

Mit E-Mail vom 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführer über die Termine zur Einsichtnahme in die negativ beurteilte „SIP 5a“ vom 19. November 2024 informiert.

Am 5. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Nostrifizierungsfrist. Diesem Begehren gab die belangte Behörde aufgrund der fehlenden Inskription für das Sommersemester 2025 und des mangelnden Studienerfolgs nicht statt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 90 Abs. 1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen. 3.1.1. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

Gemäß § 22 Abs. 1 UG wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinische Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UG wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinische Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).

Gemäß § 90 Abs. 3 erster Satz UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen An-gelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, erster Satz UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen An-gelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 90 Abs. 4 erster Satz UG dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ gemäß Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz UG dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz II. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der Curriculumdirektor unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz römisch zwei. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der Curriculumdirektor unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Curriculumdirektor gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz leg. cit. dem Nostrifizierungswerber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Curriculumdirektor gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz leg. cit. dem Nostrifizierungswerber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

Gemäß § 22 Abs. 1 II. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, römisch zwei. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).

3.1.2. Die Angemessenheit der in § 90 Abs. 4 erster Satz UG vorgesehenen Frist wird sich daran orientieren, wie der Arbeitsaufwand für die Absolvierung der Leistungen im Curriculum bemessen ist, wobei Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein werden. Da es sich um eine behördlich festgelegte Frist handelt, ist diese verlängerbar (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 4.00§ 90 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).3.1.2. Die Angemessenheit der in Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz UG vorgesehenen Frist wird sich daran orientieren, wie der Arbeitsaufwand für die Absolvierung der Leistungen im Curriculum bemessen ist, wobei Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein werden. Da es sich um eine behördlich festgelegte Frist handelt, ist diese verlängerbar vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 4.00§ 90 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass gegenständlich grundsätzlich von einer angemessenen Fristsetzung i.S.d. § 90 Abs. 4 erster Satz UG bzw. § 19 Abs. 2 erster Satz des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen ist:Vorab ist festzuhalten, dass gegenständlich grundsätzlich von einer angemessenen Fristsetzung i.S.d. Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz UG bzw. Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen ist:

Mit – am 18. Juli 2022 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellten und rechtskräftig gewordenen – bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 5. Juli 2022 setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Nostrifizierungsfrist bis 5. September 2025. Da der Beschwerdeführer ab 31. Oktober 2023 als außerordentlicher Student zugelassen war, stand ihm damit ein Zeitraum von fast zwei Jahren zur Verfügung.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gröblich vernachlässigte: Wie bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend ausführte, nahm der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 23. August 2021 zur Kenntnis, dass er zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Diese Mitwirkungspflicht umfasst, wie auch im Antragsformular beschrieben, die Teilnahme am Stichproben-Test zum nächstmöglichen Termin. Der Stichproben-Test im Nostrifizierungsverfahren bietet den Antragstellern nämlich die Gelegenheit, verpflichtet diese aber auch, Informationen über den Inhalt ihres bereits absolvierten Studiums zu vermitteln (vgl. VwGH 24.11.2003, 2002/10/0010). Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – dreimal zum Stichproben-Test eingeladen. Er nahm jedoch an keinem dieser Termine teil. Sein Beschwerdevorbringen, er habe den Stichproben-Test überhaupt nicht ablegen können, weil ihm keine Prüfungsgelegenheit eingeräumt worden sei, trifft daher nicht zu.Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gröblich vernachlässigte: Wie bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend ausführte, nahm der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 23. August 2021 zur Kenntnis, dass er zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Diese Mitwirkungspflicht umfasst, wie auch im Antragsformular beschrieben, die Teilnahme am Stichproben-Test zum nächstmöglichen Termin. Der Stichproben-Test im Nostrifizierungsverfahren bietet den Antragstellern nämlich die Gelegenheit, verpflichtet diese aber auch, Informationen über den Inhalt ihres bereits absolvierten Studiums zu vermitteln vergleiche VwGH 24.11.2003, 2002/10/0010). Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – dreimal zum Stichproben-Test eingeladen. Er nahm jedoch an keinem dieser Termine teil. Sein Beschwerdevorbringen, er habe den Stichproben-Test überhaupt nicht ablegen können, weil ihm keine Prüfungsgelegenheit eingeräumt worden sei, trifft daher nicht zu.

Ein erfolgreicher Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens innerhalb der festgesetzten Frist war möglich. Diesbezüglich ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Juli 2022 bekannt sein musste, welche Bedingungen er für die Anerkennung noch zu erfüllen hatte. Die Frist war daher grundsätzlich angemessen.

Da der Beschwerdeführer seit seiner Zulassung als außerordentlicher Studierender keine einzige Prüfungsleistung positiv absolvierte, er insgesamt nur dreimal zu Prüfungen antrat und sich darüber hinaus für das Sommersemester 2025 nicht mehr inskribierte, gewährte die belangte Behörde auch zu Recht keine weitere Fristverlängerung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Antworten beim letzten Versuch der Prüfungsteile „SIP 4a“ und „SIP 5a“ seien richtig gewesen und ihm sei die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen ohne nachvollziehbare Begründung verwehrt worden, hielt bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend fest, dass die Bewertung der Prüfungen „SIP 4a“ und „SIP 5a“ nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Außerdem unterliegt die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer gemäß § 79 UG keinem Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 4.00 § 79 Rz 5 [Stand 01.10.2024, rdb.at]). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer auch nachweislich per E-Mail vom 17. März 2025 über die Termine zur Einsichtnahme in die negativ beurteilte „SIP 5a“ vom 19. November 2024 informiert.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Antworten beim letzten Versuch der Prüfungsteile „SIP 4a“ und „SIP 5a“ seien richtig gewesen und ihm sei die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen ohne nachvollziehbare Begründung verwehrt worden, hielt bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend fest, dass die Bewertung der Prüfungen „SIP 4a“ und „SIP 5a“ nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Außerdem unterliegt die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer gemäß Paragraph 79, UG keinem Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 4.00 Paragraph 79, Rz 5 [Stand 01.10.2024, rdb.at]). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer auch nachweislich per E-Mail vom 17. März 2025 über die Termine zur Einsichtnahme in die negativ beurteilte „SIP 5a“ vom 19. November 2024 informiert.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer mit Ablauf der bis 5. September 2025 rechtmäßig gewährten Frist keine der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert. Er erfüllte damit die mit rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 5. Juli 2022 auferlegten Bedingungen für die Anerkennung seines ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht fristgerecht.

Die belangte Behörde wies den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht ab.

Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. zum UG auch VwGH 26.08.2025, Ra 2025/10/0068).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche zum UG auch VwGH 26.08.2025, Ra 2025/10/0068).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Nostrifizierungsantrag abzuweisen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Nostrifizierungsantrag abzuweisen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).

Schlagworte

Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Studienabschluss Diplomstudium Ergänzungsprüfung Frist Fristablauf Humanmedizin Mitwirkungspflicht Nostrifizierung Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2332306.1.00

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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