Entscheidungsdatum
03.06.2026Norm
BVergG 2018 §12 Abs1Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2026/04/0104-6 vom 21.09.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
,
W279 2322504-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Mag.a Julia VAZNY-KÖNIG als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag.a Julia WEISS als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „Turn- und Sportgeräte“, BBG-GZ. 2102.04874, Los 1 der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gem. der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrags XXXX , vertreten durch RA Dr. Fritz Vierthaler, Marktplatz 16, 4810 Gmunden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Mag.a Julia VAZNY-KÖNIG als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag.a Julia WEISS als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „Turn- und Sportgeräte“, BBG-GZ. 2102.04874, Los 1 der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gem. der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrags römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Fritz Vierthaler, Marktplatz 16, 4810 Gmunden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Dem Antrag der XXXX „die Auswahlentscheidung der Bundesbeschaffungrömisch eins. Dem Antrag der römisch 40 „die Auswahlentscheidung der Bundesbeschaffung
GmbH vom 06.10.2025, wonach beabsichtigt ist, die Rahmenvereinbarung für Turn- und
Sportgeräte, BBG-GZ. 2102.04874, hinsichtlich des Loses 1 mit der Pauzenberger Turn-
Sportgeräte GembH, …, abzuschließen, für nichtig zu erklären“ wird abgewiesen.
II. Die Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren XXXX römisch zwei. Die Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren römisch 40
wird mit 19.440,00 EUR festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.05.2025, S 94/2025 führen die Auftraggeberinnen (Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. der den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Kundenliste; im Folgenden: Auftraggeberinnen oder AG), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Gegenstand der Ausschreibung sind drei Rahmenvereinbarungen, aufgeteilt auf drei Lose, im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben ist im verfahrensgegenständlichen Los 1 eine Rahmenvereinbarung betreffend Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten. 1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.05.2025, S 94 aus 2025, führen die Auftraggeberinnen (Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. der den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Kundenliste; im Folgenden: Auftraggeberinnen oder AG), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Gegenstand der Ausschreibung sind drei Rahmenvereinbarungen, aufgeteilt auf drei Lose, im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben ist im verfahrensgegenständlichen Los 1 eine Rahmenvereinbarung betreffend Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten.
2. Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) gab zu Los 1 rechtzeitig ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 06.10.2025 übermittelten die Auftraggeberinnen die Zuschlagsentscheidung an die Antragstellerin.2. Die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) gab zu Los 1 rechtzeitig ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 06.10.2025 übermittelten die Auftraggeberinnen die Zuschlagsentscheidung an die Antragstellerin.
3. Mit Schriftsatz vom 15.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung der Zuschlagsentscheidung vom 06.10.2025 und einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Begründend wird ausgeführt, dass die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig sei, weil das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht den bestandfesten Ausschreibungsbedingungen entspreche. In Punkt 6.2.5 der Ausschreibungsbedingungen sei festgelegt worden, dass hinsichtlich des Loses 1 zu den Positionen Sprossenwand feststehend 90 cm, Sprossenwand feststehend 180 cm, Sprossenwand 2-feldrig schwenkbar, Sprossenwand drehbar 90 cm, Sprossenwand drehbar 180 cm, drehbare Sprossenwand sperrbar und Fußballbande Holz nur Produkte angeboten werden dürfen, welche über ein Zertifikat nach „PEFC“ oder „FSC“ verfügen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin produziere die maßgeblichen Produkte möglicherweise aus „PEFC“ zertifizierten Materialien, sie dürfe aber ihre Produkte nicht als „PEFC-COC“ zertifiziert deklarieren, weil das Unternehmen selbst, zumindest im Zeitpunkt der Angebotsabgabe, kein „PEFC-COC“ zertifiziertes Unternehmen gewesen sei. Durch die Zuschlagsentscheidung sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf die richtige Anwendung des Bundesvergabegesetzes verletzt.
4. Mit Schriftsatz vom 23.10.2025 erteilte die präsumtive Zuschlagsempfängerin, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH, begründete Einwände und beantragte den Nachprüfungsantrag als unbegründet ab- bzw. zurückzuweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 erteilten die AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin führte sie zusammenfassend aus, dass nach den bestandfesten Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen, die von den Bietern angebotenen Produkte über eine „PEFC“ oder „FSC“ -Zertifizierung verfügen müssten. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, sei seitens der Antragsgegnerin eine Produktkettenzertifizierung nach „PEFC-COC“ nicht verlangt worden und daher fänden sich auch keine dahingehenden Festlegungen in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen. In den bestandfesten Ausschreibungsunteralgen wäre einzig die Zertifizierung des Produktes verlangt worden. Zudem wäre seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen entsprechende Zertifizierung nach „FSC“ vorgelegt worden. Das seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegte Angebot würde daher vollumfänglich den Vorgaben der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen entsprechen und es liege daher kein Ausscheidungsgrund vor. Die AG beantragte sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abzuweisen.
6. Mit GZ W279 2322504-1/2E wurde eine einstweilige Verfügung erlassen.
7. Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 übermittelte die präsumtive Zuschlagsempfängerin ergänzend eine Stellungnahme mit begründeten Einwendungen und Unterlagen.
8. Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 nahm die Antragstellerin zu den Schriftsätzen der AG und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Stellung und bestritten deren Vorbringen.
9. Am 02.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen der Verhandlung wurde die Höhe der Pauschalgebühr erörtert. In weiterer Folge erläuterte die Auftraggeberinnen die Ausschreibung und welche Zertifizierung erforderlich ist. Darüber hinaus wurde gefragt, ob der Antragstellerin der geschätzte Auftragswert bei Angebotsabgabe bekannt gewesen ist.
10. Die Antragstellerin kam der Aufforderung zur Nachvergebührung der Pauschalgebühren innerhalb gesetzter Frist nach und entrichtete gesamt 19.440 EUR an Pauschalgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste. Mit EU-weiter Bekanntmachung am 16.05.2025 zur Zahl OJ S 94/2025 317086-2025 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „Turn- und Sportgeräte“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung in drei Losen für die Vergabe von Sportgeräte und -ausrüstung aus. Für das Los 1 ist eine Rahmenvereinbarung im Bereich Turn- und Sportgeräte ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten. Es handelt sich daher um einen Lieferauftrag.Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste. Mit EU-weiter Bekanntmachung am 16.05.2025 zur Zahl OJ S 94 aus 2025, 317086-2025 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „Turn- und Sportgeräte“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung in drei Losen für die Vergabe von Sportgeräte und -ausrüstung aus. Für das Los 1 ist eine Rahmenvereinbarung im Bereich Turn- und Sportgeräte ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten. Es handelt sich daher um einen Lieferauftrag.
Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und ist bestandsfest.
Die Antragstellerin hat innerhalb der Angebotsfrist betreffend Los 1 ein Angebot abgegeben.
Mit Schreiben vom 06.10.2025 erging an die Antragstellerin die Auswahlentscheidung zum Zuschlag der Rahmenvereinbarung.
Mit GZ W279 2322504-1/2E wurde am 24.10.2025 eine einstweilige Verfügung erlassen.
Die Auftragsbekanntmachung der AG lautet auszugsweise:
“Abschnitt I : Öffentlicher Auftraggeber “Abschnitt römisch eins : Öffentlicher Auftraggeber
Organisation
Offizielle Bezeichnung: Auftraggeber sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.
[…]
Abschnitt II: Organisations-Katalog
Organisation
Offizielle Bezeichnung: Bundesverwaltungsgericht
[…]
Abschnitt III: Aktuelles Verfahren
Aktuelles Verfahren
Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens:
Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach Durchführung eines Offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2018 in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen.
Verfahrensart:
Offenes Verfahren
[…]
Beschreibung
Bezeichnung des Auftrags: Turn- und Sportgeräte
[…]
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Lieferung und in den Losen 1 und 2 zusätzlich die Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten.
Art des Auftrags:
Lieferauftrag
[…]
Aufteilung des Auftrags in Lose
Aufteilung des Auftrags in Lose:
ja
Zahl der Lose: 3
[...]
Abschnitt IV: Auftrag/Los
Beschreibung
Bezeichnung des Auftrags: Festeingebaute Turn- und Sportgeräte
Referenznummer / Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist im Los 1 die Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von festeingebauten Turn- und Sportgeräten.
Art des Auftrags:
Lieferauftrag
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:
Ja
Angaben zu den Gesamtwerten
Wert ohne MwSt..: 3 014 107.92 EUR
[…]
Informationen über die Rahmenvereinbarung
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
[…]
Abschnitt IV.2: Auftrag/Los - AusschreibungsbedingungenAbschnitt römisch vier.2: Auftrag/Los - Ausschreibungsbedingungen
Eignungskriterien
[…]
Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende Rechtsform:
Im Auftragsfall erbringt die Bietergemeinschaft die Leistung als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) und schuldet die Bietergemeinschaft als ARGE dem Auftraggeber/den Auftraggebern die solidarische Leistungserbringung.
[…]”
Die EU-weite Bekanntmachung lautet auszugsweise:
“[…]
317086-2025 - Wettbewerb
Österreich - Sportgeräte und -ausrüstungen - Turn- und Sportgeräte
OJ S 94/2025 16/05/2025OJ S 94 aus 2025, 16/05/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
LIeferungen
1. Beschaffer
1.1.Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Auftraggeber sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.
[…]
2. Verfahren
2.1.Verfahren
Titel: Turn- und Sportgeräte
Beschreibung: Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Lieferung und den Losen 1 und 2 zusätzlich die Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten.
[…]
Interne Kennung: 2102.04874
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
Zentrale Elemente des Verfahrens: Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach Durchführung eines Offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2018 in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen.
2.1.1.Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 37400000 Sportgeräte und-ausrüstungen
[…]
2.1.3.Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 7 533 789,71 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 7 533 789,71 EUR
2.1.4.Allgemeine Informationen Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
[…]
5. Los
5.1.Los: LOT-0001
Titel: Festeingebaute Turn- und Sportgeräte
Beschreibung: Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist im Los 1 die Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von festeingebauten Turn- und Sportgeräten.
Interne Kennung: 1
5.1.1.Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 37400000 Sportgeräte und -ausrüstung
[…]
5.1.2.Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Extra-Regio NUTS 3 (ATZZZ)
Land: Österreich
5.1.3.Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 15/08/2025
Laufzeit: 48 Monate
5.1.5.Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 3 014 107,92 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 3 014 107,92 EUR
5.1.6.Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
Zusätzliche Informationen: Die Rahmenvereinbarung kommt mit Abschlusserklärung zustande. Die Rahmenvereinbarung und damit auch der Abrufzeitraum enden 4 Jahre nach Zustandekommen.
5.1.9.Eignungskriterien
[…]
5.1.16.Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundesverwaltungsgericht
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 343 BVergG 2018Informationen über die Überprüfungsfristen: Paragraph 343, BVergG 2018
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesbeschaffung GmbH
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesbeschaffung GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundesverwaltungsgericht
[…]”
Die Ausschreibungsunterlagen “Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (AAB)” lautet auszugsweise:
“[…]
2.1 Gegenstand des Verfahrens
[03] Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer je Los gemäß §§ 31 Abs. 7 und 39 i. V. m. §§ 153 ff BVergG 2018 über die Lieferung und allenfalls Montage sowie Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten (Haupt-CPV-Code: 37400000-2 und Sub-CPV-Code: 37420000-8) in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber gemäß Punkt 2.5.[03] Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer je Los gemäß Paragraphen 31, Absatz 7 und 39 i. römisch fünf. m. Paragraphen 153, ff BVergG 2018 über die Lieferung und allenfalls Montage sowie Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten (Haupt-CPV-Code: 37400000-2 und Sub-CPV-Code: 37420000-8) in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber gemäß Punkt 2.5.
[…]
5 Eignungskriterien
5.1 Allgemeines
[65] Der Unternehmer muss für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung geeignet sein. Geeignet sind Unternehmer, die befugt, technisch, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, widrigenfalls das Angebot ausgeschieden wird. Die Eignung ist durch Vorlage der in diesen Ausschreibungsbedingungen beschriebenen Urkunden (Nachweise, Bescheinigungen, etc.) nachzuweisen und zu belegen.
[66] Erfüllt der Unternehmer oder die Bietergemeinschaft nicht die definierten Anforderungen, kann er auf die Kapazitäten Dritter verweisen. In diesem Fall sind die Vorgaben gemäß Punkt 4.2 zu berücksichtigen.
[67] Sämtliche Nachweise sind in deutscher Sprache in Kopie beizulegen. Soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind diese in beglaubigter deutscher Übersetzung ebenfalls in Kopie vorzulegen. Die BBG behält sich vor, gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen im Original nachzufordern.
[68] Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß § 80 Abs. 2 BVergG 2018 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 erbringen.[68] Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BVergG 2018 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 erbringen.
[69] Ein Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der BBG bereits in einem früheren Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorgelegt wurden. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer der Verwendung durch die BBG für derartige Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen oder eine (konkludente) Zustimmung zu einer solchen Verwendung widerrufen hat oder diese nicht alle Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen erfüllen (insbesondere dürfen sie nicht älter sein als in diesen Unterlagen gefordert).
[70] Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die über eine kostenlos zugängliche Datenbank gemäß § 80 Abs. 5 BVergG 2018 erhältlich sind. Achtung: Auch wenn Nachweise über ein derartiges Verzeichnis erhältlich sind, müssen diese alle Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen erfüllen – insbesondere dürfen sie nicht älter sein als in diesen Unterlagen gefordert.[70] Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die über eine kostenlos zugängliche Datenbank gemäß Paragraph 80, Absatz 5, BVergG 2018 erhältlich sind. Achtung: Auch wenn Nachweise über ein derartiges Verzeichnis erhältlich sind, müssen diese alle Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen erfüllen – insbesondere dürfen sie nicht älter sein als in diesen Unterlagen gefordert.
[71] Sofern in den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, dürfen sämtliche geforderten Nachweise nicht älter als sechs Monate sein. Die BBG behält sich vor, gegebenenfalls im Laufe des Vergabeverfahrens vom Bieter weitere Nachweise für das Fortbestehen seiner Eignung zu verlangen.
[72] Sollten im Rahmen der Prüfung des Angebotes behebbare Mängel festgestellt werden, so werden die Auftraggeber dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbehebung setzen. Diese Frist ist im Sinne der Gleichbehandlung für alle Unternehmer gleich lang. Fehlende Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 5.2 bis 5.5 gelten grundsätzlich als behebbare Mängel. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise bereits während der Angebotsfrist zu besorgen. Sofern die Nachweise nicht bereits vor Ablauf der Angebotsfrist eingeholt wurden, werden solche nach Ablauf dieser Frist erstellte Nachweise seitens der Auftraggeber akzeptiert, sofern mit einem solchen Nachweis belegt werden kann, dass der Unternehmer geeignet ist. Weiters trägt der Unternehmer das Risiko, dass innerhalb der Mängelbehebungsfrist alle fehlenden Nachweise ausgestellt und nachgereicht werden können.
[73] Wird ein Angebot für mehrere Lose gelegt, so muss die Eignung für alle umfassten Lose bestehen. Die geforderten Kapazitäten hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie hinsichtlich der geforderten Fachkräfte (technische Leistungsfähigkeit) für die einzelnen Lose werden dementsprechend kumuliert.
[74] Die Prüfung der Eignung erfolgt losweise in aufsteigender Reihenfolge, das heißt, es wird zuerst das Los mit der niedrigeren Losnummer geprüft. Liegt für ein Los die Eignung vor, so werden die entsprechenden Kapazitäten des Bieters „verbraucht“ und die Prüfung ohne weitere Berücksichtigung dieser Kapazitäten fortgesetzt. Liegt die Eignung nicht vor, wird das Angebot für das betroffene Los ausgeschieden und die Prüfung fortgesetzt.
[…]
5.3 Technische Leistungsfähigkeit
5.3.1 Allgemeines
[80] Der Unternehmer muss die für die Erbringung der Leistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit aufweisen.
[81] Das Mindestniveau der technischen Leistungsfähigkeit für die Erbringung der Leistungen ist gegeben, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5.3.1.1 Anforderungen Referenzen Los 1

[…]
6.2.4 Einhaltung von Normen, Bestimmungen und Zulassungen
[113] Die Leistungen sind aufgrund der in Österreich anzuwendenden geltenden europäischen technischen Normen, europäischen technischen Zulassungen, ÖNORMEN, FIG-Norm und Verbandsregeln, ÖISS- und ÖVE-Bestimmungen, Brandschutz, Unfallschutz, usw. auszuführen.
[114] Die Turn- und Sportgeräte sind gemäß der jeweils geltenden ÖNORM auszuführen. Nachrangig gelten die Gerätenormen der Federation Internationale de Gymnastique (FIG) und sonstige Verbandsregeln, die Leistungsbeschreibung LG 60 sowie ÖISS Richtlinien.
[115] Der Unternehmer muss jene Zertifikate nicht vorlegen, die über eine kostenlos zugängliche Datenbank oder online erhältlich sind. Achtung: Auch wenn Nachweise über ein derartiges Verzeichnis erhältlich sind, müssen diese alle Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen erfüllen.
[116] Die dem Angebot zu Grunde liegenden Normen, Bestimmungen und Zulassungen sind in der am 15.05.2025 gültigen Fassung maßgeblich.
6.2.5 Holz aus Nachhaltiger Waldwirtschaft Los 1 und Los 2
[117] In den Losen 1 und 2 dürfen folgende Produkte nur angeboten werden, sofern diese ein Zertifikat nach PEFC oder FSC verfügen. Konkret müssen zumindest folgende Artikel über ein entsprechendes Zertifikat verfügen:
[118] Los 1:

[…]
[120] Die BBG behält sich vor bei Zweifeln die entsprechenden Produktzertifikate vom Bieter einzuholen.
6.2.6 Fact-Sheets: Los 1
[121] Für jede im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Position des Loses 1 ist ein separates Fact-Sheet zu erstellen, in welchem zumindest folgende Produktinformationen enthalten sein müssen:
• Herstellerbezeichnung(en) und Artikelnummer(n)
• Abbildung (Foto oder Rendering) des Produkts
• Auflistung sämtlicher wesentlicher Maße (zumindest Produktabmessungen)
• allgemeine Produktbeschreibung (Eigenschaften des Produktes, Funktionen des Produktes, verwendete Materialien, und gegebenenfalls Besonderheiten des Produktes.
[122] Sofern mehrere Positionen im Leistungsverzeichnis der gleichen Produktfamilie angehören (z.B. Sprossenwände in unterschiedlichen Ausführungen, etc.), können diese auf einem Fact-Sheet zusammengefasst werden. Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten müssen jedenfalls erläutert werden.
[123] Die Angaben in den Fact-Sheets gelten als verbindlich angeboten und sind daher bei Lieferung der entsprechenden Positionen zwingend einzuhalten.
[124] Auf Verlangen sind technische Prüfzeichen, Zertifikate und/oder Konformitätszeichen, aus welchen die Einhaltung von geforderten Merkmalen hinsichtlich Qualität, Abmessungen, Normkonformität und dergleichen hervorgeht, beizubringen.
6.2.7 Kataloge, Preislisten: Los 2und Los 3
[125] Der Bieter hat auf Verlangen für sämtliche Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie für sämtliche zusätzlich angebotene Produkte (vgl. Leistungsverzeichnis, Tabellenblatt „Liste zusätzliche Produkte“) offizielle, österreichweit gültige Kataloge bzw. Preislisten des Bieters dem Angebot vorzulegen.[125] Der Bieter hat auf Verlangen für sämtliche Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie für sämtliche zusätzlich angebotene Produkte vergleiche Leistungsverzeichnis, Tabellenblatt „Liste zusätzliche Produkte“) offizielle, österreichweit gültige Kataloge bzw. Preislisten des Bieters dem Angebot vorzulegen.
[126] Aus den beigelegten Katalogen hat für die angebotenen Produkte des Leistungsverzeichnisses hervorzugehen, dass sämtliche im Leistungsverzeichnis dargestellten und geforderten Anforderungen erfüllt werden.
[127] Auf Verlangen sind Produktdatenblätter, technische Prüfzeichen, Zertifikate und/oder Konformitätszeichen, aus welchen die Einhaltung von geforderten Merkmalen hinsichtlich Qualität, Abmessungen, Normkonformität und dergleichen hervorgeht, beizubringen.
[…]
6.3.2.2 SOLL-Forderung Nachhaltigkeit in Los 1,2 und 3
[168] Der Bieter hat die Möglichkeit im Leistungsverzeichnis im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ des jeweiligen Loses im Bereich Umweltmanagementsystem, dem Bieter ausgestellte Unternehmenszertifikate anzubieten.
[169] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Umweltmanagementsystem gemäß EN ISO 14001 bzw. gemäß EMAS in der jeweils gültigen Fassung, erhält der Bieter 1 (EN ISO 14001) oder 2 (EMAS) Punkte. Wenn die Mitglieder einer Bietergemeinschaft über unterschiedliche Umweltmanagementsysteme verfügen, dann werden die oben angeführten Punkte summiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft dividiert. (Beispiel: ein Mitglied verfügt zum Zeitpunkt des Tages des Endes der Angebotsfrist über EN ISO 14001 und ein Mitglied über EMAS ergibt 1 + 2 Punkte dividiert durch 2 ergibt 1,50 Punkte).
[170] Klarstellend wird festgehalten, dass Zertifizierungen von vom Bieter herangezogenen Subunternehmern oder verbundenen Unternehmen nicht anerkannt bzw. berücksichtigt werden.
[171] Weiters sind die gültigen Zertifikate betreffend die Zertifizierungen zum Umweltmanagementsystem entsprechend EN ISO 14001 bzw. die Zertifizierungen zum Umweltmanagementsystem nach EMAS mit dem Angebot zu übermitteln. Jene Zertifikate, die über eine kostenlos zugängliche Datenbank sind, müssen nicht vorgelegt werden. Achtung: Auch wenn Nachweise über ein derartiges Verzeichnis erhältlich sind, müssen diese alle Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen erfüllen.
[…]
Die Ausschreibungsunterlagen “Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung (KAR)” lautet auszugsweise:
“[…]
4 Vereinbarungsgegenstand
4.1 Ziel dieser Rahmenvereinbarung
[13] Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Lieferung und in den Losen 1 und 2 zusätzlich die Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten für öffentliche Auftraggeber nach den Bestimmungen gemäß Punkt 2 dieser Vereinbarung.
[14] Die Vergabe gliedert sich in folgende Lose:

[…]
4.2 Mengengerüst
[15] Auf Basis dieser Rahmenvereinbarung können insgesamt Leistungen in folgendem Ausmaß beschafft werden:

[…]
10.1 Produktbezogenes Qualitätsmanagement
[…]
[153] Im Zuge einer solchen Überprüfung erfolgt die Feststellung der Erfüllung der im Leistungsverzeichnis definierten Kriterien sowie der festgelegten Faktoren dieser Ausschreibung. Diese Prüfung umfasst auch die Anforderungen an die nachhaltige Waldwirtschaft, für jene Produkte welche gemäß Punkt 6.2.5 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen über ein PEFC bzw. FSC Zertifikat zu verfügen haben. Die BBG behält sich diesfalls vor, entsprechende Zertifikate einzuholen.
[…]”
Gemäß den “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 2.8. ist für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens die zuständige Behörde das Bundesverwaltungsgericht.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat den Nachweis einer “FSC” Produkt Zertifizierung gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen erbracht. Sie bezieht fertig zusammengebaute Sprossenwände und montiert diese mit Metallteilen vor Ort. Es werden keine Weiterverarbeitungen der “FSC” zertifizierten Produkten seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durchgeführt. Daher führt sie eine Produktmontage durch.
In den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen sind die Produkte, welche eine Zertifikat nach “PEFC” oder “FSC” verfügen müssen, in den “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 6.2.5 aufgezählt und das Produkt “Sprossenwand” fällt darunter.
Eine “PEFC-COC” oder “FSC-COC” Zertifizierung ist nicht erforderlich und auch nicht gefordert.
Gegen diese Auswahlentscheidung zum Zuschlag der Rahmenvereinbarung vom 06.10.2025 hinsichtlich des Los 1 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung.
Der geschätzte Auftragswert für das Los 1 wurde mit 3.014.107,92 EUR festgelegt. Dieser übersteigt den Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache, ist in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, wurde in der europaweiten Bekanntmachung kundgemacht und war der Antragstellerin bei Angebotsabgabe bekannt.
Die zu entrichtete Pauschalgebühr beträgt auf Basis des geschätzten Auftragswert die Höchstsumme von 19.440 EUR. Diese wurde - nach einem Verbesserungsauftrag - seitens der Antragstellerin vollständig entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts, im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Echtheit und Richtigkeit der herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche in den Unterlagen traten nicht auf.
Unstrittig ist, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten worden sind und daher bestandfest sind. Dies ergibt sich ebenso aus den glaubwürdigen Angaben der AG und der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 4).
Dass die Antragstellerin innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot zu Los 1 abgab, ist unstrittig.
Die Feststellungen zu den Inhalten der Ausschreibungsunterlagen und der öffentlichen europaweiten Bekanntmachung wurden nicht angefochten, sind bestandsfest geworden und daher unstrittig.
Die Feststellung, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis über eine “FSC” Produkt Zertifizierung gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen erbracht hat, ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Zertifikat (vgl. OZ 06 und OZ 14, Beilage 3). Dass sie fertig zusammengebaute Sprossenwände bezieht und diese mit Metallteilen vor Ort montiert, ergibt sich aus den glaubwürdigen und zweifelsfreien Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung. Ebenso gründet sich auf diesen Angaben, dass sie keine Weiterverarbeitungen der “FSC” zertifizierten Produkten durchführt (vgl. VHP S. 5, 8 und 9).Die Feststellung, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis über eine “FSC” Produkt Zertifizierung gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen erbracht hat, ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Zertifikat vergleiche OZ 06 und OZ 14, Beilage 3). Dass sie fertig zusammengebaute Sprossenwände bezieht und diese mit Metallteilen vor Ort montiert, ergibt sich aus den glaubwürdigen und zweifelsfreien Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung. Ebenso gründet sich auf diesen Angaben, dass sie keine Weiterverarbeitungen der “FSC” zertifizierten Produkten durchführt vergleiche VHP S. 5, 8 und 9).
Die Feststellung, dass die Produkte gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ein Zertifikat nach “PEFC” oder “FSC” verfügen müssen, ergibt sich aus den “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 6.2.5, wobei die “Sprossenwand” als Produkt darunter fällt.
Die Feststellung, dass eine “PEFC-COC” oder “FSC-COC” Zertifizierung nicht erforderlich und auch nicht gefordert ist, gründet sich auf den “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 5.1. Rz 66 und Punkt 6.2.5. Aus diesen geht klar hervor, dass ein Unternehmer keine “PEFC-COC” oder “FSC-COC” Zertifizierung benötigt und wenn die definierten Anforderungen nicht erfüllt werden, kann dieser auf die Kapazitäten Dritter verweisen. Darüber hinaus wurde eine solche Zertifizierung seitens der AG nicht gewünscht , ansonsten hätte sie diese explizit in den Ausschreibungsunterlagen normiert (vgl. S. 5 der vorgelegten Stellungnahme vom 02.12.2025, VHP S. 6). Ebenso geht aus den “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 6.2.5 hervor, dass es sich bei dem Produkt “Sprossenwand” um ein Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft handeln muss, also aus ökologischem Holz stammen muss, welches ein Zertifikat nach “PEFC” oder “FSC” aufweisen muss. Auch aus Punkt 10.1. unter Rz 153 der “kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung” geht eindeutig hervor, dass die Prüfung hinsichtlich der Anforderungen an die nachhaltige Waldwirtschaft auf das erforderliche Zertifikat der Produkte gemäß der “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 6.2.5 bezieht. Dabei liegt es in der Natur des betreffenden und gegenständlichen Produkts, dass es aus Holz gefertigt ist. Demnach ist klar festgehalten, dass sich die Zertifizierung auf das Produkt bezieht und sich nicht auf die Zertifizierung des Unternehmers bezieht. Die Feststellung, dass eine “PEFC-COC” oder “FSC-COC” Zertifizierung nicht erforderlich und auch nicht gefordert ist, gründet sich auf den “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 5.1. Rz 66 und Punkt 6.2.5. Aus diesen geht klar hervor, dass ein Unternehmer keine “PEFC-COC” oder “FSC-COC” Zertifizierung benötigt und wenn die definierten Anforderungen nicht erfüllt werden, kann dieser auf die Kapazitäten Dritter verweisen. Darüber hinaus wurde eine solche Zertifizierung seitens der AG nicht gewünscht , ansonsten hätte sie diese explizit in den Ausschreibungsunterlagen normiert vergleiche S. 5 der vorgelegten Stellungnahme vom 02.12.2025, VHP S. 6). Ebenso geht aus den “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 6.2.5 hervor, dass es sich bei dem Produkt “Sprossenwand” um ein Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft handeln muss, also aus ökologischem Holz stammen muss, welches ein Zertifikat nach “PEFC” oder “FSC” aufweisen muss. Auch aus Punkt 10.1. unter Rz 153 der “kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung” geht eindeutig hervor, dass die Prüfung hinsichtlich der Anforderungen an die nachhaltige Waldwirtschaft auf das erforderliche Zertifikat der Produkte gemäß der “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 6.2.5 bezieht. Dabei liegt es in der Natur des betreffenden und gegenständlichen Produkts, dass es aus Holz gefertigt ist. Demnach ist klar festgehalten, dass sich die Zertifizierung auf das Produkt bezieht und sich nicht auf die Zertifizierung des Unternehmers bezieht.
Im konkreten Fall hat das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine “FSC” Zertifizierung. Die AG unterscheidet zwischen Holz, welches aus nachhaltiger Waldwirtschaft stammt und einer “FSC”-Kennzeichnung. Nach den Angaben der AG in der mündlichen Verhandlung, sei eine “FSC”-Kennzeichnung nicht verlangt worden (vgl. VHP S. 9). Weiters gab die AG in der mündlichen Verhandlung an, dass gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen nicht festgelegt ist, ob ein Bieter die gegenständlichen Produkte betreffend Los 1 – Sprossenwände und Fußballbande – selbst aus Holz herstellen müsse. Vielmehr würde es diesem frei stehen das Produkt selbst aus Holz herzustellen oder das Produkt lediglich zu montieren. Es sei demnach möglich, dass ein Bieter selbst lediglich die Montage durchführe (vgl. VHP S. 5 und 6). Ebenso führt die AG in ihrer vorgelegten Stellungnahme vom 02.12.2025 in der mündlichen Verhandlung aus, dass wenn der Nachweis seitens der Bieter erbracht worden sei, dass die Holzprodukte aus einer “nachhaltigen Waldwirtschaft” nach einem “PEFC” oder “FSC” Zertifikat stammen würden, dann liege gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ein entsprechendes Produkt vor. Eine “PEFC-COC” oder “FSC-COC” Zertifizierung sei in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen jedoch nicht verlangt worden und die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte nachgewiesen, dass der Hersteller über ein gültiges “FSC” und “FSC-COC” Zertifikat verfügen würde. Seitens der AG sei daher der Nachweis erbracht worden, dass die angebotenen Produkte entsprechend den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen aus einer “nachhaltigen Waldwirtschaft” stammen würden (vgl. S. 5 der vorgelegten Stellungnahme vom 02.12.2025, VHP S. 6). Im konkreten Fall hat das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine “FSC” Zertifizierung. Die AG unterscheidet zwischen Holz, welches aus nachhaltiger Waldwirtschaft stammt und einer “FSC”-Kennzeichnung. Nach den Angaben der AG in der mündlichen Verhandlung, sei eine “FSC”-Kennzeichnung nicht verlangt worden vergleiche VHP S. 9). Weiters gab die AG in der mündlichen Verhandlung an, dass gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen nicht festgelegt ist, ob ein Bieter die gegenständlichen Produkte betreffend Los 1 – Sprossenwände und Fußballbande – selbst aus Holz herstellen müsse. Vielmehr würde es diesem frei stehen das Produkt selbst aus Holz herzustellen oder das Produkt lediglich zu montieren. Es sei demnach möglich, dass ein Bieter selbst lediglich die Montage durchführe vergleiche VHP S. 5 und 6). Ebenso führt die AG in ihrer vorgelegten Stellungnahme vom 02.12.2025 in der mündlichen Verhandlung aus, dass wenn der Nachweis seitens der Bieter erbracht worden sei, dass die Holzprodukte aus einer “nachhaltigen Waldwirtschaft” nach einem “PEFC” oder “FSC” Zertifikat stammen würden, dann liege gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ein entsprechendes Produkt vor. Eine “PEFC-COC” oder “FSC-COC” Zertifizierung sei in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen jedoch nicht verlangt worden und die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte nachgewiesen, dass der Hersteller über ein gültiges “FSC” und “FSC-COC” Zertifikat verfügen würde. Seitens der AG sei daher der Nachweis erbracht worden, dass die angebotenen Produkte entsprechend den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen aus einer “nachhaltigen Waldwirtschaft” stammen würden vergleiche S. 5 der vorgelegten Stellungnahme vom 02.12.2025, VHP S. 6).
In der Gesamtschau wird fallgegenständlich eine Zertifizierung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht beworben. Darüber hinaus hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin glaubwürdig und zweifelsfrei dargelegt, dass sie das fertig zertifizierte Produkt liefern würde und dieses nicht verändern würde, daher entspricht es fallgegenständlich den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen.
Dass der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 mit 3.014.107,92 EUR angesetzt ist und damit den Schwellenwert über mehr als das Zwanzigfache übersteigt, ergibt sich eindeutig aus der “kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung” unter Punkt 4.2. unter Rz 15 der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen, der europaweiten Bekanntmachung und aus den Angaben der AG im Rahmen ihrer Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren sowie den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 24.10.2025, OZ 10 S. 3; VHP S. 3).Dass der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 mit 3.014.107,92 EUR angesetzt ist und damit den Schwellenwert über mehr als das Zwanzigfache übersteigt, ergibt sich eindeutig aus der “kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung” unter Punkt 4.2. unter Rz 15 der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen, der europaweiten Bekanntmachung und aus den Angaben der AG im Rahmen ihrer Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren sowie den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Schriftsatz vom 24.10.2025, OZ 10 S. 3; VHP S. 3).
Die Feststellung, dass der Antragstellerin der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 bei Angebotsabgabe bekannt war, ergibt sich einerseits aus der öffentlichen europaweiten Bekanntmachung bzw. aus den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und andererseits aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHP S. 4).Die Feststellung, dass der Antragstellerin der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 bei Angebotsabgabe bekannt war, ergibt sich einerseits aus der öffentlichen europaweiten Bekanntmachung bzw. aus den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und andererseits aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHP S. 4).
Die Feststellung, dass die Pauschalgebühr in der Höhe von 19.440 EUR seitens der Antragstellerin entrichtet wurde, ergibt sich aus den unstrittigen Entrichtungsbelegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(7) […]“
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. […]
15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
bb) [...]
jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
mm) [...]
b) […]
Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) zumindest teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder
3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
[…]
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und
bei dynamischen Beschaffungssystemen
§ 17. Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.Paragraph 17, Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
[…]
(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.
[…]
Das Angebot
Allgemeine Bestimmungen
§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
[…]
Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
§ 155. (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen. Paragraph 155, (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
(2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß § 154 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 154 Abs. 1 eindeutig identifiziert wurden. (2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß Paragraph 154, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 154, Absatz eins, eindeutig identifiziert wurden.
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1. unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
2. der öffentliche Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot
a) auf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
b) sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
c) auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag nach den in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen, so kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1. unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
2. nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb oder
3. teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb und teilweise nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb
erteilt werden.
(5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Abs. 4 Z 3 teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus (5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Absatz 4, Ziffer 3, teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus
1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Abs. 4 Z 3, 1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Absatz 4, Ziffer 3,,
2. die objektiven Kriterien, die der Entscheidung zugrunde liegen, ob bestimmte Leistungen teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden und
3. jene Bedingungen der Rahmenvereinbarung, welche einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können,
festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 3 besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden. festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 3, besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden.
(6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 (6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2,
1. auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder
2. auf der Grundlage von anderen, in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erfolgen.
(7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen: (7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Absatz 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:
1. Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der öffentliche Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.
2. Der öffentliche Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei hat der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht geöffnet werden.
4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die §§ 143 bis 145. 4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die Paragraphen 143 bis 145,
[…]
(10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 9 sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden. (10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 9 sind die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und –zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) […]
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
[…]
(5) […]
Gebühren
§340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:§340. (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
[…]
4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
5. […]
6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(2) […]
Einleitung des Verfahrens
§342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
[…]
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: Paragraph 344, (1) Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder 2. er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder
3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
[…]
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich
der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3) Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
3.1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018- BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018), BGBl II Nr. 212/2018 lauten:3.1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018- BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018, lauten:
„Gebührensätze
§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
…
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich
2 160 €
…
Erhöhte Gebührensätze
§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]
(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder
2. […]
[…]
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose. “(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose. “
3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und formale Zulässigkeit des Antrages
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.
Gemäß den Angaben der AG zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten ab. Es handelt sich daher um einen Lieferauftrag (iSd § 6 BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der AG über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Gemäß den Angaben der AG zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten ab. Es handelt sich daher um einen Lieferauftrag (iSd Paragraph 6, BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der AG über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018.
Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 06.10.2025zum Abschluss der Rahmenvereinbarung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018. Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 06.10.2025zum Abschluss der Rahmenvereinbarung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018.
Der Antrag der Antragstellerin genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG 2018. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin ist nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 nicht gegeben. Der Antrag der Antragstellerin genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin ist nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 nicht gegeben.
Die Pauschalgebühr wurde nach Aufforderung einer Nachvergebührung in entsprechender Höhe entrichtet.
3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Zuschlag der Rahmenvereinbarung bzw. keiner Notwendigkeit einer Zertifizierung nach „PEFC-COC“ oder „FSC-COC“
Die Antragstellerin bringt vor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin keine ausreichende Zertifizierung, insbesondere keine Zertifizierung nach „PEFC-COC“ oder „FSC-COC“, besitzen würde, welche eine essentielle Vorrausetzung für den Zuschlag der Rahmenvereinbarung sei. Daher hätte die Entscheidung der AG nicht auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin fallen dürfen, sondern diese hätte ausscheiden müssen.
Im gegenständlichen Vergabeverfahren ist unter Punkt 6.2.5. „Holz aus Nachhaltiger Waldwirtschaft Los 1 und Los 2“ der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass bestimmte Produkte (darunter fällt die „Sprossenwand“) nach „PEFC“ oder „FSC“ zertifiziert sein müssen und diese dürfen nur angeboten werden, wenn sie über ein solches Zertifikat verfügen. Ebenfalls geht aus diesen hervor, dass sich die AG bei Zweifeln vorbehält die entsprechenden Produktzertifikate vom Bieter einzuholen und auf Verlangen sind diese beizubringen. Unter Punkt 5.1 „Allgemeines“ in Rz 66 der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ist geregelt, dass wenn ein Unternehmer die definierten Anforderungen nicht erfüllt, er auf die Kapazitäten Dritter verweisen kann. Darüber hinaus ist unter Punkt 10.1 „Produktbezogenes Qualitätsmanagement“ unter Rz 153 der “kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung” der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass sich die Prüfung bezüglich der Anforderungen an die nachhaltige Waldwirtschaft auf das erforderliche Zertifikat der Produkte gemäß der “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” unter Punkt 6.2.5 bezieht.
Demnach muss das Produkt über eine Zertifizierung nach „PEFC“ oder „FSC“ verfügen, damit ein Angebot den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen entspricht. Im konkreten Fall hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin nachweislich ein erforderliches Produkt-Zertifikat nach „FSC“ erbracht. Sie verändert das zu liefernde Produkt nicht, sondern montiert dieses nur. Bei der Montage des Holzproduktes wird das Holz auch nicht weiterverarbeitet, sondern lediglich mit Metallteilen verbunden bzw. befestigt. Die AG hat nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen den Bietern freigestellt, ob diese die gegenständlichen Produkte selbst aus Holz herstellen oder ob sie lediglich die Montage durchführen. Ein Zertifikat des Unternehmers nach „PEFC-COC“ oder „FSC-COC“ ist nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen weder gefordert noch seitens der AG gewünscht, daher ist eine solche nicht zwangsweise nachweislich für die Zuschlagsentscheidung erforderlich.
Aufgrund dessen ergibt sich insgesamt, dass im Nachprüfungsverfahren kein Grund im Sinne des § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen betreffend des Los 1 der AG hervorgekommen ist.Aufgrund dessen ergibt sich insgesamt, dass im Nachprüfungsverfahren kein Grund im Sinne des Paragraph 347, Absatz eins, BVergG 2018 für eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen betreffend des Los 1 der AG hervorgekommen ist.
3.4. Zur Gebührenhöhe
Die Höhe der zu begleichenden Pauschalgebühren richtet sich (im Einklang mit § 2 Abs. 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, den dahingehenden Erläuterungen sowie VfGH vom 01.03.2022, E 4194/2021) nach dem geschätzten Wert des jeweils angefochtenen Loses.Die Höhe der zu begleichenden Pauschalgebühren richtet sich (im Einklang mit Paragraph 2, Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, den dahingehenden Erläuterungen sowie VfGH vom 01.03.2022, E 4194 aus 2021,) nach dem geschätzten Wert des jeweils angefochtenen Loses.
Die Antragstellerin brachte vor, dass gegen die Bemessung der Pauschalgebühren dahingehend Einwände gemacht werden, dass lediglich der Abrufwert der Rahmenvereinbarung für das Los 1 € 3.014.107,92 betragen würde. Die tatsächliche Angebotssummen der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würden € 368.994 und € 361.341,92 betragen und die Angebotssumme wäre für die Berechnung der Pauschalgebühr maßgeblich (vgl. VHP S. 3). Weiters brachte sie vor, dass die Antragstellerin von sonstigen Bauaufträgen im Unterschwellenbereich ausgegangen wäre (vgl. VHP S. 8).Die Antragstellerin brachte vor, dass gegen die Bemessung der Pauschalgebühren dahingehend Einwände gemacht werden, dass lediglich der Abrufwert der Rahmenvereinbarung für das Los 1 € 3.014.107,92 betragen würde. Die tatsächliche Angebotssummen der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würden € 368.994 und € 361.341,92 betragen und die Angebotssumme wäre für die Berechnung der Pauschalgebühr maßgeblich vergleiche VHP S. 3). Weiters brachte sie vor, dass die Antragstellerin von sonstigen Bauaufträgen im Unterschwellenbereich ausgegangen wäre vergleiche VHP S. 8).
Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren folgt aus § 340 BVergG 2018 iVm der BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 sieht in § 1 Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert – gemäß § 2 um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können. Gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307 aus 2019,). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren folgt aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 sieht in Paragraph eins, Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert – gemäß Paragraph 2, um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Zuschlag der Rahmenvereinbarung betreffend Los 1 und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die gegenständlichen Anträge beziehen sich auf das Los 1 des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Nachdem der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, wie aus den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und aus der unionsweiten Bekanntmachung klar ergibt, war die Höhe der Pauschalgebühr vorhersehbar und keinesfalls überraschend. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich, welcher das Zwanzigfache der in § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 übersteigt. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr bemisst sich daher gemäß § 2 Abs 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 auf das Sechsfache des in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags. Nachdem es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handelt, beträgt sohin die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag € 12.960,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 6.480,00, insgesamt daher € 19.440,00. Bei Einbringung der Anträge hat die Antragstellerin nicht die volle Höhe der zu entrichtenden Gebühr bezahlt, sondern erst nach Aufforderung einer Nachvergebührung ordnungsgemäß entrichtet.Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Zuschlag der Rahmenvereinbarung betreffend Los 1 und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die gegenständlichen Anträge beziehen sich auf das Los 1 des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Nachdem der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, wie aus den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und aus der unionsweiten Bekanntmachung klar ergibt, war die Höhe der Pauschalgebühr vorhersehbar und keinesfalls überraschend. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich, welcher das Zwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 übersteigt. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr bemisst sich daher gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 auf das Sechsfache des in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags. Nachdem es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handelt, beträgt sohin die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag € 12.960,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 6.480,00, insgesamt daher € 19.440,00. Bei Einbringung der Anträge hat die Antragstellerin nicht die volle Höhe der zu entrichtenden Gebühr bezahlt, sondern erst nach Aufforderung einer Nachvergebührung ordnungsgemäß entrichtet.
Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen sonstigen Bauauftrag im Unterschwellenbereich handeln würde, ist zu entgegnen, dass der gegenständliche Vergabeauftrag in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und auch in der europaweiten Bekanntmachung als Lieferauftrag ausgewiesen ist. Zudem wird in der in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und auch in der europaweiten Bekanntmachung der Gegenstand der Rahmenvereinbarung als Lieferung und in den Losen 1 und 2 zusätzlich die Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten beschrieben. In § 6 BVergG 2018 sind Lieferaufträge als entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand unter anderem der Kauf von Waren einschließlich von Nebenarbeiten, wie dem Verlegen und der Installation ist, definiert. Demnach handelt es sich im gegenständlichen Vergabeverfahren nach der oben genannten Beschreibung des Gegenstandes eindeutig um einen Lieferauftrag im Sinne des § 6 BVergG 2018.Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen sonstigen Bauauftrag im Unterschwellenbereich handeln würde, ist zu entgegnen, dass der gegenständliche Vergabeauftrag in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und auch in der europaweiten Bekanntmachung als Lieferauftrag ausgewiesen ist. Zudem wird in der in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und auch in der europaweiten Bekanntmachung der Gegenstand der Rahmenvereinbarung als Lieferung und in den Losen 1 und 2 zusätzlich die Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Turn- und Sportgeräten beschrieben. In Paragraph 6, BVergG 2018 sind Lieferaufträge als entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand unter anderem der Kauf von Waren einschließlich von Nebenarbeiten, wie dem Verlegen und der Installation ist, definiert. Demnach handelt es sich im gegenständlichen Vergabeverfahren nach der oben genannten Beschreibung des Gegenstandes eindeutig um einen Lieferauftrag im Sinne des Paragraph 6, BVergG 2018.
Der geschätzte Auftragswert wurde klar und eindeutig ausgewiesen. Der Antragstellerin war daher die Höhe des geschätzten Auftragswerts des gegenständlichen Los 1 bei Angebotsabgabe, gemäß auch ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, bekannt (vgl. VHP S. 4). Daraus folgt, dass es ihr möglich war die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr zu bemessen und somit war die zu entrichtende Höhe der Pauschalgebühr bei der Antragstellung auch vorhersehbar. Der geschätzte Auftragswert wurde klar und eindeutig ausgewiesen. Der Antragstellerin war daher die Höhe des geschätzten Auftragswerts des gegenständlichen Los 1 bei Angebotsabgabe, gemäß auch ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, bekannt vergleiche VHP S. 4). Daraus folgt, dass es ihr möglich war die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr zu bemessen und somit war die zu entrichtende Höhe der Pauschalgebühr bei der Antragstellung auch vorhersehbar.
Nach den oben genannten Erwägungen war die geschuldete Pauschalgebühr gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 in dem im Spruch angeführten Ausmaß festzusetzen. Nach den oben genannten Erwägungen war die geschuldete Pauschalgebühr gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 in dem im Spruch angeführten Ausmaß festzusetzen.
3.5. Gebührenersatz
Über die Anträge auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
Zusammenfassung
Eine Zertifizierungsanforderung an ein Produkt impliziert nicht eine Zertifizierungsanforderung an den Bieter, sondern lediglich an den Produzenten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angebot ausschreibungswidrig Auftragswert Auslegung der Ausschreibung Auswahlentscheidung bestandfeste Ausschreibung Lieferauftrag mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung öffentlicher Auftraggeber Pauschalgebühren Rahmenvereinbarung Schätzung des Auftragswertes Vergabeverfahren Zertifikat ZertifizierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W279.2322504.2.00Im RIS seit
15.09.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026