Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W114 2338017-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: 1010429413, vom 11.11.2024, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, vom 14.10.2024, GZ 100002586972-1HSG, betreffend Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbare-Förderpauschale, Erneuerbarer-Förderbeitrag) sowie Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , Beitragsnummer: 1010429413, vom 11.11.2024, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, vom 14.10.2024, GZ 100002586972-1HSG, betreffend Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbare-Förderpauschale, Erneuerbarer-Förderbeitrag) sowie Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag):
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung des BGBl. I Nr. 89/2024, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 01.01.2024 wandte sich XXXX , Beitragsnummer: 1010429413, im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, an die ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, und stellte schließlich einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages.1. Mit E-Mail vom 01.01.2024 wandte sich römisch 40 , Beitragsnummer: 1010429413, im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, an die ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, und stellte schließlich einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages.
2. Unter Verwendung des entsprechenden Formulares stellte der Beschwerdeführer am 21.08.2024 auch einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale. Das entsprechende Formular wurde mit 21.08.2024 datiert.
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices vom 09.04.2024, in welcher bescheinigt wird, dass der BF von 23.04.2024 bis 21.04.2025 Notstandshilfe bezogen habe.
3. Mit Bescheid der OBS vom 14.10.2024, GZ: 100002586972-1HSG, wurde „dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2024 auf
? Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages
? Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag)
Strom-Zählpunktnummer 1: AT0010000000000000001000010334538
? Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag)
Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000610193
bis 30.04.2026“ stattgegeben.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.11.2024 Beschwerde. Diesbezüglich führte er aus, dass er keine Kenntnis von einem Antrag vom 03.09.2024 habe. Er selbst habe keinen solchen Antrag am 03.09.2024 gestellt. Da er zwar Anträge gestellt habe, aber keinen Antrag am 03.09.2024 gestellt habe, ersuche er den Bescheid in diesem Punkt aufzuheben.
5. OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde zusammen mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 09.03.2026 zur Entscheidung vor.
6. Da sich für das BVwG aus den vorgelegten verfahrensunterlagen nicht klären ließ, was OBS mit einem „Antrag vom 03.09.2024“ verstand und darüber auch nicht nachvollziehbar war, warum die Befreiungen bis 30.04.2026 befristet wurden, ersuchte das BVwG die OBS mit Schreiben vom 09.03.2026 um entsprechende Aufklärung.
7. Mit Schreiben vom 20.03.2026 teilte OBS mit, dass es sich beim 03.09.2024 um ein Archivierungsdatum handle und auch für OBS selbst nicht mehr nachvollziehbar sei, warum die Befreiungen bis 30.04.2026 befristet worden wären. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit jedoch bereits am 20.02.2026 einen Folgeantrag auf Befreiung gestellt. Der AMS-Bezug sei lückenlos nachgewiesen worden.
8. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer über sein Ersuchen mit Schreiben des BVwG vom 19.03.2026 eine umfassende Akteneinsicht gewährt.
9. Mit Schreiben vom 09.04.2026 wurde der BF unter Hinweis auf die ausschließlich stattgebende Entscheidung der OBS ersucht sein rechtliches Interesse bzw. seine Beschwer an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung bekanntzugeben.
10. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, bei der dem BF die Sach- und Rechtslage telefonisch erklärt wurde und der BF selbst mitteilte, dass OBS auch bereits seinem Folgeantrag stattgegeben habe, zeigte der BF Verständnis, dass der angefochtene Bescheid nicht abgeändert werde, wenn aufgeklärt werde, dass weder er selbst noch eine andere Person am 03.09.2024 in seiner Angelegenheit einen Antrag gestellt habe. Der BF war schließlich auch mit einer zurückweisenden Entscheidung einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit E-Mail vom 01.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Damit begann bei einer Stattgabe des diesbezüglichen Antrages die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags mit 01.01.2024. Da diesem Antrag befristet bis 30.04.2026 stattgegeben wurde, ist damit der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags vom 01.01.2024 bis zum Ablauf des 30.04.2026 befreit.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale.
1.3. Soweit in der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbare-Förderpauschale und Erneuerbarer-Förderbeitrag), Strom-Zählpunktnummer 1: AT0010000000000000001000010334538 befreit wurde gilt diese Befreiung für den Zeitraum vom 21.08.2024 bis zum 30.04.2026.
1.4. Soweit der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag), Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000610193, befreit wurde, ist diese Befreiung gegenstandslos, zumal bislang keine Verordnung über die Höhe des Grüngas-Förderbeitrags erlassen wurde und damit auch bislang kein Grüngas-Förderbeitrag festgelegt bzw. vorgeschrieben wurde. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2025, V25/2024 hingewiesen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat bereits vor den 30.04.2026 bei OBS einen Folgeantrag gestellt, über den nach Angaben des Beschwerdeführers bereits stattgebend abgesprochen wurde.
Dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers hat damit OBS im gesetzlich möglichen maximalen Umfang stattgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, der von OBS ergänzenden Mitteilung vom 20.03.2026, einer telefonischen Auskunft des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2025, V25/2024. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). BGBl. Nr. 1/1930 idFd BGBl. I Nr. 89/2024, lautet auszugsweise:Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. Nr. 112/2023, in der aktuellen Version des BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 2023,, in der aktuellen Version des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lautet (auszugsweise):
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
(Anmerkung des erkennenden Gerichtes: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist gemäß § 22 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit seiner Überschrift am 01.01.2026 außer Kraft getreten. Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch auf bei Außerkraftteten von § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.(Anmerkung des erkennenden Gerichtes: Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit seiner Überschrift am 01.01.2026 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch auf bei Außerkraftteten von Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 54 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 54 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:
„ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) […]Paragraph 51, (1) […]
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Befreiung zu entziehen.(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Befreiung zu entziehen.
§ 53. Die Befreiung erlischt durch:Paragraph 53, Die Befreiung erlischt durch:
- Verzicht oder Tod des Inhabers der Befreiung,
- Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte,
- Ablauf des Befreiungszeitraumes,
- Entziehung nach § 51 Abs. 4.- Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4,
§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet wortwörtlich:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet wortwörtlich:
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)“Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)“
3.3. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:
Wie der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, bzw. unter Berücksichtigung, dass dem Folgeantrag des Beschwerdeführers von der OBS ebenfalls bereits stattgegeben wurde, wurde allen vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen in der gegenständlichen Angelegenheit, soweit rechtlich überhaupt möglich, im maximal möglichen Umfang zu Gunsten des Beschwerdeführers stattgegeben.
Da es offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht beschwert ist, mangelt es ihm auch an der Beschwer. Das hat zur Folge, dass die Beschwerde gestützt auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen ist (so Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 700. In einer Fußnote wird dazu auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Nr. 1618 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der 24. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Beschwerdelegitimation aus Art. 132 B-VG ergibt.). Da es offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht beschwert ist, mangelt es ihm auch an der Beschwer. Das hat zur Folge, dass die Beschwerde gestützt auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückzuweisen ist (so Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 700. In einer Fußnote wird dazu auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Nr. 1618 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der 24. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Beschwerdelegitimation aus Artikel 132, B-VG ergibt.).
Das BVwG erlaubt sich darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) hinzuweisen. Ein Beschwerdeführer muss einen Grund dafür haben, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; VwGH 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).Das BVwG erlaubt sich darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) hinzuweisen. Ein Beschwerdeführer muss einen Grund dafür haben, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; VwGH 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH).
Im Ergebnis ist somit die Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen.
3.4. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im Übrigen wurde auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im Übrigen wurde auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragspflicht Gebührenbefreiung Gebührenfreiheit Gebührenhöhe Gebührenpflicht mangelnde Beschwer ORF-Beitrag Rundfunkgebührenbefreiung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2338017.1.00Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026