TE Bvwg Beschluss 2026/6/17 G305 2340561-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2026
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Entscheidungsdatum

17.06.2026

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §7 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


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G305 2340561-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Marianne GLAWISCHNIG, Steuerberaterin, Technologiepark 4/2. Stock, 8786 ROTTENMANN, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX 2026, VSNR: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Mag. Marianne GLAWISCHNIG, Steuerberaterin, Technologiepark 4/2. Stock, 8786 ROTTENMANN, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom römisch 40 2026, VSNR: römisch 40 , b e s c h l o s s e n:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass gem. § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt werde, dass der Bescheid vom XXXX 2026 betreffend die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung dahingehend abgeändert werde, dass 1.) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) ab dem XXXX 2021 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, 2.) sie ab dem XXXX 2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege und 3.) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.431,51 und im Jahr 2023 EUR 1.961,66 betrage sowie die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.466,49, im Jahr 2022 EUR 485,85 und im Jahr 2023 EUR 500,91 betrage.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2026, VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass gem. Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt werde, dass der Bescheid vom römisch 40 2026 betreffend die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung dahingehend abgeändert werde, dass 1.) römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) ab dem römisch 40 2021 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege, 2.) sie ab dem römisch 40 2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege und 3.) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.431,51 und im Jahr 2023 EUR 1.961,66 betrage sowie die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.466,49, im Jahr 2022 EUR 485,85 und im Jahr 2023 EUR 500,91 betrage.

2. Gegen diesen, der BF mittels RSb-Brief am XXXX 2026 durch Hinterlegung zugestellten, Bescheid wendet sich die zum XXXX 2026 datierte, am XXXX 2026 um 17:09 Uhr zur Post gegebene Beschwerde.2. Gegen diesen, der BF mittels RSb-Brief am römisch 40 2026 durch Hinterlegung zugestellten, Bescheid wendet sich die zum römisch 40 2026 datierte, am römisch 40 2026 um 17:09 Uhr zur Post gegebene Beschwerde.

3. Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2026, die Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

Im dazu ergangenen Vorlagebericht brachte die Behörde vor, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach die Behörde eine Zusammenrechnung von Einkünften vorgenommen habe, ins Leere gingen, da dieser Umstand für die Begründung einer Pflichtversicherung nicht von Relevanz sei. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei aufgrund des Umstandes festgestellt worden, als die steuerliche Vertretung der BF mitgeteilt hätte, dass ab dem XXXX 2021 die relevante Versicherungsgrenze überschritten würde und die Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung einzubeziehen sei. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sei ab dem XXXX 2022 aufgrund des Umstandes festgestellt worden, als eine der Voraussetzungen, nämlich § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a GSVG nicht mehr zugetroffen hätte. Innerhalb der letzten 60 Kalendermonate sei die BF im Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2022 für die Dauer von 13 Kalendermonaten versichert gewesen, weshalb die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung widerrufen werden musste, und auch hier eine Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde gegen den der BF am XXXX 2026 zugestellten Bescheid als verspätet anzusehen, zumal der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei.Im dazu ergangenen Vorlagebericht brachte die Behörde vor, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach die Behörde eine Zusammenrechnung von Einkünften vorgenommen habe, ins Leere gingen, da dieser Umstand für die Begründung einer Pflichtversicherung nicht von Relevanz sei. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sei aufgrund des Umstandes festgestellt worden, als die steuerliche Vertretung der BF mitgeteilt hätte, dass ab dem römisch 40 2021 die relevante Versicherungsgrenze überschritten würde und die Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung einzubeziehen sei. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sei ab dem römisch 40 2022 aufgrund des Umstandes festgestellt worden, als eine der Voraussetzungen, nämlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GSVG nicht mehr zugetroffen hätte. Innerhalb der letzten 60 Kalendermonate sei die BF im Zeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 für die Dauer von 13 Kalendermonaten versichert gewesen, weshalb die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung widerrufen werden musste, und auch hier eine Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde gegen den der BF am römisch 40 2026 zugestellten Bescheid als verspätet anzusehen, zumal der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

4. Mit hg. Note vom XXXX 2026 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung nach durchgeführter Grobprüfung zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegen den ihr am XXXX 2026 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid gerichtete, am XXXX 2026 um 17:09 Uhr zur Post gegebene Beschwerde als verspätet erweist und wurde ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung gegeben.4. Mit hg. Note vom römisch 40 2026 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung nach durchgeführter Grobprüfung zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegen den ihr am römisch 40 2026 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid gerichtete, am römisch 40 2026 um 17:09 Uhr zur Post gegebene Beschwerde als verspätet erweist und wurde ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung gegeben.

5. Die zum XXXX 2026 datierte Note wurde der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX 2026 zugestellt.5. Die zum römisch 40 2026 datierte Note wurde der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am römisch 40 2026 zugestellt.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2026, am XXXX 2026 zur Post gegeben, führte steuerliche Vertretung aus, dass ihr die BF mitgeteilt habe, dass die Bescheide vermutlich am XXXX 2026 zugestellt worden seien bzw. erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Zustellvorgang bestanden habe. Zur Überprüfung dieses Umstandes habe eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung mit der SVS telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Telefonats habe die Dame von der Servicestelle mitgeteilt, dass ein konkretes Zustelldatum nicht habe bekanntgegeben werden können, weil die Sendungen nicht per Einschreiben bzw. RSb versendet worden seien. Nach Hinweis durch die Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin, dass nach Mitteilung der BF eine Hinterlegung erfolgt sie, sei seitens der Mitarbeiterin der SVS Nachschau gehalten worden und habe diese telefonisch bekannt gegeben, dass die Zustellung am XXXX 2026 mittels Rückschein erfolgt sei. Auf diese telefonische Auskunft habe die BF bzw. deren steuerliche Vertretung nach Treu und Glauben vertrauen dürfen. Die Beschwerde sei in der Annahme eingebracht worden, dass die Rechtsmittelfrist noch offen und somit gewahrt sei. Ein Fristenversäumnis sei weder bewusst in Kauf genommen worden, noch beruhe es auf einer Sorgfaltswidrigkeit der BF oder ihrer steuerlichen Vertretung. Vielmehr sei vor der Einbringung der Beschwerde ausdrücklich versucht worden, das maßgebliche Zustelldatum bei der belangten Behörde zu verifizieren. Die Beschwerdeführerin habe alles ihr Zumutbare unternommen, um das Zustelldatum vor Einbringen der Beschwerde abzuklären. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dennoch vom Zustelldatum XXXX 2026 ausgehen, werde ersucht, dieses Vorbringen bei der Beurteilung der Frage eines unverschuldeten bzw. jedenfalls mindergradigen Versehens zu berücksichtigen. Ihre Stellungnahme verband die steuerliche Vertretung namens und auftrags der Beschwerdeführerin damit, dass die vorliegende Stellungnahme bei der Beurteilung des Verspätungsvorhalts berücksichtigt werden möge. Weiter möge festgestellt werden, dass sich die BF bzw. deren steuerliche Vertretung vor Einbringung der Beschwerde in zumutbarer Weise über den Zustellzeitpunkt bei der SVS rückversichert habe. Auch möge von einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung abgesehen werden, in eventu möge der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben werden.6. Mit Schreiben vom römisch 40 2026, am römisch 40 2026 zur Post gegeben, führte steuerliche Vertretung aus, dass ihr die BF mitgeteilt habe, dass die Bescheide vermutlich am römisch 40 2026 zugestellt worden seien bzw. erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Zustellvorgang bestanden habe. Zur Überprüfung dieses Umstandes habe eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung mit der SVS telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Telefonats habe die Dame von der Servicestelle mitgeteilt, dass ein konkretes Zustelldatum nicht habe bekanntgegeben werden können, weil die Sendungen nicht per Einschreiben bzw. RSb versendet worden seien. Nach Hinweis durch die Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin, dass nach Mitteilung der BF eine Hinterlegung erfolgt sie, sei seitens der Mitarbeiterin der SVS Nachschau gehalten worden und habe diese telefonisch bekannt gegeben, dass die Zustellung am römisch 40 2026 mittels Rückschein erfolgt sei. Auf diese telefonische Auskunft habe die BF bzw. deren steuerliche Vertretung nach Treu und Glauben vertrauen dürfen. Die Beschwerde sei in der Annahme eingebracht worden, dass die Rechtsmittelfrist noch offen und somit gewahrt sei. Ein Fristenversäumnis sei weder bewusst in Kauf genommen worden, noch beruhe es auf einer Sorgfaltswidrigkeit der BF oder ihrer steuerlichen Vertretung. Vielmehr sei vor der Einbringung der Beschwerde ausdrücklich versucht worden, das maßgebliche Zustelldatum bei der belangten Behörde zu verifizieren. Die Beschwerdeführerin habe alles ihr Zumutbare unternommen, um das Zustelldatum vor Einbringen der Beschwerde abzuklären. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dennoch vom Zustelldatum römisch 40 2026 ausgehen, werde ersucht, dieses Vorbringen bei der Beurteilung der Frage eines unverschuldeten bzw. jedenfalls mindergradigen Versehens zu berücksichtigen. Ihre Stellungnahme verband die steuerliche Vertretung namens und auftrags der Beschwerdeführerin damit, dass die vorliegende Stellungnahme bei der Beurteilung des Verspätungsvorhalts berücksichtigt werden möge. Weiter möge festgestellt werden, dass sich die BF bzw. deren steuerliche Vertretung vor Einbringung der Beschwerde in zumutbarer Weise über den Zustellzeitpunkt bei der SVS rückversichert habe. Auch möge von einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung abgesehen werden, in eventu möge der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben werden.

7. Mit hg. Note vom XXXX 2026 wurde die Stellungnahme vom XXXX 2026 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung innert angemessener Frist gegeben. Die belangte Behörde ließ die Gelegenheit zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.7. Mit hg. Note vom römisch 40 2026 wurde die Stellungnahme vom römisch 40 2026 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung innert angemessener Frist gegeben. Die belangte Behörde ließ die Gelegenheit zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, VSNR: XXXX , sprach die SVS gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid vom XXXX 2026 betreffend die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung dahingehend abgeändert werde, dass 1.) sie ab dem XXXX 2021 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, 2.) sie ab dem XXXX 2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege, 3.) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.466,49, im Jahr 2022 EUR 1.431,51 und im Jahr 2023 EUR 1.961,66 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.466,49, im Jahr 2022 EUR 485,85 und im Jahr 2023 EUR 500,91 betrage.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2026, VSNR: römisch 40 , sprach die SVS gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid vom römisch 40 2026 betreffend die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung dahingehend abgeändert werde, dass 1.) sie ab dem römisch 40 2021 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege, 2.) sie ab dem römisch 40 2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege, 3.) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.466,49, im Jahr 2022 EUR 1.431,51 und im Jahr 2023 EUR 1.961,66 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 EUR 1.466,49, im Jahr 2022 EUR 485,85 und im Jahr 2023 EUR 500,91 betrage.

Die im Bescheid auf dessen letzter Seite abgedruckte Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:

„RECHTSMITTELBELEHRUNG

Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich (auch per elektronisch signiertem Internetformular unter svs.at/antrag) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, einzubringen. Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (Adressat der Beschwerde). Sie hat den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat sie die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit, einen begründeten Entscheidungsantrag und entsprechende Angaben zur Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde zu enthalten. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie, dass trotz der aufschiebenden Wirkung Verzugszinsen anfallen.“

1.2. Der Bescheid vom XXXX 2026 wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb-Briefs durch Hinterlegung zugestellt. Nachdem das Zustellorgan an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin an der Anschrift in XXXX , einen erfolglosen Zustellversuch vorgenommen hatte, legte es eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabevorrichtung der Beschwerdeführerin ein und vermerkte darauf, dass das an sie zugestellte Schriftstück bei der Postgeschäftsstelle XXXX , ab dem XXXX 2026 bis zum XXXX 2026 zur Abholung bereitgelegt werde [im Akt einliegende Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments]. 1.2. Der Bescheid vom römisch 40 2026 wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb-Briefs durch Hinterlegung zugestellt. Nachdem das Zustellorgan an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin an der Anschrift in römisch 40 , einen erfolglosen Zustellversuch vorgenommen hatte, legte es eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabevorrichtung der Beschwerdeführerin ein und vermerkte darauf, dass das an sie zugestellte Schriftstück bei der Postgeschäftsstelle römisch 40 , ab dem römisch 40 2026 bis zum römisch 40 2026 zur Abholung bereitgelegt werde [im Akt einliegende Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments].

Am XXXX 2026 wurde der Bescheid vom XXXX 2026 an XXXX ausgefolgt und von diesem die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt [im Akt einliegende Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments].Am römisch 40 2026 wurde der Bescheid vom römisch 40 2026 an römisch 40 ausgefolgt und von diesem die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt [im Akt einliegende Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments].

1.3. Tatsächlich wurde der Bescheid vom XXXX 2026 bei der angegebenen Postgeschäftsstelle am Dienstag, XXXX 2026, zur Abholung bereitgelegt, sodass dieses Poststück gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz ZustG ab diesem Zeitpunkt als zugestellt gilt.1.3. Tatsächlich wurde der Bescheid vom römisch 40 2026 bei der angegebenen Postgeschäftsstelle am Dienstag, römisch 40 2026, zur Abholung bereitgelegt, sodass dieses Poststück gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz ZustG ab diesem Zeitpunkt als zugestellt gilt.

1.4. Mit diesem Zeitpunkt wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese mit Ablauf des Dienstags, XXXX 2026, sohin um 24:00 Uhr.1.4. Mit diesem Zeitpunkt wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese mit Ablauf des Dienstags, römisch 40 2026, sohin um 24:00 Uhr.

1.5. Die zum XXXX 2026 datierte Beschwerde wurde am XXXX 2026 um 17:09 Uhr, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben [Postaufgabestempel am Übersendungskuvert der Beschwerde]. 1.5. Die zum römisch 40 2026 datierte Beschwerde wurde am römisch 40 2026 um 17:09 Uhr, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben [Postaufgabestempel am Übersendungskuvert der Beschwerde].

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem Schriftsatzvorbringen der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX 2026. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem Schriftsatzvorbringen der steuerlichen Vertretung der BF vom römisch 40 2026.

Der Zeitpunkt des Zustellversuchs und der Zustellung durch Hinterlegung, d.i. der Tag, an dem der Bescheid bei dem für die BF zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt wurde (Dienstag, XXXX 2026), ist unzweifelhaft der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments zu entnehmen. Derselben Quelle lässt sich auch entnehmen, dass der Bescheid am XXXX 2026 durch XXXX übernommen wurde.Der Zeitpunkt des Zustellversuchs und der Zustellung durch Hinterlegung, d.i. der Tag, an dem der Bescheid bei dem für die BF zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt wurde (Dienstag, römisch 40 2026), ist unzweifelhaft der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments zu entnehmen. Derselben Quelle lässt sich auch entnehmen, dass der Bescheid am römisch 40 2026 durch römisch 40 übernommen wurde.

Auf den angeführten Grundlagen waren die Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken durch Hinterlegung maßgebliche Bestimmung des § 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:3.1. Die für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken durch Hinterlegung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Hinterlegung

§ 17.Paragraph 17,

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3.2. Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen (siehe VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0237).

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG).

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

3.3. Ausgehend von den vorliegenden Daten wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am Dienstag, XXXX 2026 durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Zustellung dadurch bewirkt wurde, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch vom Zustellorgan an das für die Beschwerdeführerin zuständige Postamt überbracht wurde und dort ab dem XXXX 2026 zur Abholung bereitgelegt wurde. Mit diesem Tag gilt der hinterlegte Bescheid als zugestellt und wurde mit diesem Tag die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde in Gang gesetzt, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag, XXXX 2026 um 24:00 Uhr endete. 3.3. Ausgehend von den vorliegenden Daten wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am Dienstag, römisch 40 2026 durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Zustellung dadurch bewirkt wurde, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch vom Zustellorgan an das für die Beschwerdeführerin zuständige Postamt überbracht wurde und dort ab dem römisch 40 2026 zur Abholung bereitgelegt wurde. Mit diesem Tag gilt der hinterlegte Bescheid als zugestellt und wurde mit diesem Tag die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde in Gang gesetzt, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag, römisch 40 2026 um 24:00 Uhr endete.

Bis dahin hätte die Beschwerde zur Post gegeben werden müssen.

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde im Wege der ausgewiesenen steuerlichen Vertretung erst am XXXX 2026 um 17:09 zur Post gegeben, weshalb sich diese als verspätet erweist. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde im Wege der ausgewiesenen steuerlichen Vertretung erst am römisch 40 2026 um 17:09 zur Post gegeben, weshalb sich diese als verspätet erweist.

In ihrer, in Reaktion auf den hg. Verspätungsvorhalt ergangenen Stellungnahme vom XXXX 2026 brachte die steuerliche Vertretung vor, dass ihr die BF mitgeteilt habe, dass die Bescheide vermutlich am XXXX 2026 zugestellt worden seien bzw. erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Zustellvorgang bestanden habe. Zur Überprüfung dieses Umstandes habe eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung mit der SVS telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Telefonats habe die Dame von der Servicestelle mitgeteilt, dass ein konkretes Zustelldatum nicht habe bekanntgegeben werden können, weil die Sendungen nicht per Einschreiben bzw. RSb versendet worden seien. Nach Hinweis durch die Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin, dass nach Mitteilung der BF eine Hinterlegung erfolgt sie, sei seitens der Mitarbeiterin der SVS Nachschau gehalten worden und habe diese telefonisch bekannt gegeben, dass die Zustellung am XXXX 2026 mittels Rückschein erfolgt sei. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt, dass sie sich im Rahmen von Treu und Glauben darauf habe verlassen können, ist ihr zu entgegnen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zwar am XXXX 2026 vom Postamt abgeholt wurde, es sich bei diesem Tag jedoch nicht um den Zustellzeitpunkt handelte.In ihrer, in Reaktion auf den hg. Verspätungsvorhalt ergangenen Stellungnahme vom römisch 40 2026 brachte die steuerliche Vertretung vor, dass ihr die BF mitgeteilt habe, dass die Bescheide vermutlich am römisch 40 2026 zugestellt worden seien bzw. erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Zustellvorgang bestanden habe. Zur Überprüfung dieses Umstandes habe eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung mit der SVS telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Telefonats habe die Dame von der Servicestelle mitgeteilt, dass ein konkretes Zustelldatum nicht habe bekanntgegeben werden können, weil die Sendungen nicht per Einschreiben bzw. RSb versendet worden seien. Nach Hinweis durch die Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin, dass nach Mitteilung der BF eine Hinterlegung erfolgt sie, sei seitens der Mitarbeiterin der SVS Nachschau gehalten worden und habe diese telefonisch bekannt gegeben, dass die Zustellung am römisch 40 2026 mittels Rückschein erfolgt sei. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt, dass sie sich im Rahmen von Treu und Glauben darauf habe verlassen können, ist ihr zu entgegnen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zwar am römisch 40 2026 vom Postamt abgeholt wurde, es sich bei diesem Tag jedoch nicht um den Zustellzeitpunkt handelte.

Die Abholung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte mit dem Form 1 der ZustFormV, bei dem es sich um die gelbe „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ handelt und worin festgehalten wird, ab wann das hinterlegte behördliche Dokument zur Abholung bereitgelegt wird bzw. wurde. Auf dem im Akt einliegenden Formular ist eindeutig der XXXX 2026 als jener Tag festgehalten, an dem die Zustellung in Form der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung erfolgte. Die Abholung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte mit dem Form 1 der ZustFormV, bei dem es sich um die gelbe „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ handelt und worin festgehalten wird, ab wann das hinterlegte behördliche Dokument zur Abholung bereitgelegt wird bzw. wurde. Auf dem im Akt einliegenden Formular ist eindeutig der römisch 40 2026 als jener Tag festgehalten, an dem die Zustellung in Form der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung erfolgte.

Die Beschwerdeführerin war in Kenntnis dessen und kann daher nicht mit Erfolg einwenden, dass der Tag der Abholung (d.i. der XXXX 2026) als Zustellzeitpunkt zu gelten habe.Die Beschwerdeführerin war in Kenntnis dessen und kann daher nicht mit Erfolg einwenden, dass der Tag der Abholung (d.i. der römisch 40 2026) als Zustellzeitpunkt zu gelten habe.

Selbst bei Wahrunterstellung der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, dass die Mitarbeiterin der SVS Nachschau gehalten und telefonisch bekannt gegeben hätte, dass die Zustellung am XXXX 2026 mittels Rückschein erfolgt wäre, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie verhalten gewesen wäre, die am Benachrichtigungsformular (Form 1 der ZustFormV) festgehaltenen Daten über die Bereithaltung zur Abholung zu prüfen. Bei einer entsprechenden Prüfung hätte ihr auffallen müssen, dass die Zustellung mit dem XXXX 2026 bewirkt war.Selbst bei Wahrunterstellung der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, dass die Mitarbeiterin der SVS Nachschau gehalten und telefonisch bekannt gegeben hätte, dass die Zustellung am römisch 40 2026 mittels Rückschein erfolgt wäre, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie verhalten gewesen wäre, die am Benachrichtigungsformular (Form 1 der ZustFormV) festgehaltenen Daten über die Bereithaltung zur Abholung zu prüfen. Bei einer entsprechenden Prüfung hätte ihr auffallen müssen, dass die Zustellung mit dem römisch 40 2026 bewirkt war.

Der behauptete Irrtum über den Zustellzeitpunkt vermag infolge Unterlassung der Prüfpflicht hinsichtlich der auf dem Form 1 der ZustFormV enthaltenen Daten zur Zustellung nicht zu exkulpieren.

Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine (unerstreckbare) Frist, von der nicht abgesehen kann, wie es in der Stellungnahme vom XXXX 2026 vermeint wird. Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine (unerstreckbare) Frist, von der nicht abgesehen kann, wie es in der Stellungnahme vom römisch 40 2026 vermeint wird.

3.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2340561.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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