Entscheidungsdatum
25.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W113 2341461-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26338879010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26338879010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die XXXX , (in der Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 19.02.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2024. Sie beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 77,4811 ha.1. Die römisch 40 , (in der Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 19.02.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2024. Sie beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 77,4811 ha.
2. Am 04.03.2024 korrigierte die beschwerdeführende Partei den Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2024 und kürzte ihre eingebrachte Feldstücksliste auf 57,7968 ha.
3. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle für das Jahr 2024 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass am Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht mindestens 4 % Stilllegungsflächen erreicht worden seien.
Bei dieser Kontrolle wurde vom Kontrollorgan am Feldstück 12/1 die beantragte Nutzung „Grünbrache“ mit dem Code DIV auf einer Fläche von 0,3963 ha auf die Nutzung „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code DIV geändert.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von € 13.372,76, wobei ein Abzug von € 133,73 wegen Konditionalitäts-Verstößen vorgenommen wurde (Prämie = € 13.239,03). In der Begründung wird ua auf den Anhang "Konditionalitäts-Berechnung" verwiesen.
Aus diesem Anhang ergibt sich ein Verstoß auf Grund einer Verwaltungskontrolle im Bereich Umwelt „Nicht produktive Flächen, Erhalt von Landschaftselementen, Schnittverbot von Hecken und Bäumen“ und wurde bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 1 % im Rahmen der Konditionalität berücksichtigt
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.01.2025, welche wie folgt lautet:
„Am 19.06.2024 fand auf unserem Betrieb eine AMA Kontrolle durch XXXX satt. Geprüft wurde dabei das Feldstück 12 „ XXXX “ welches sich aus 3 Teilflächen zusammensetzte.„Am 19.06.2024 fand auf unserem Betrieb eine AMA Kontrolle durch römisch 40 satt. Geprüft wurde dabei das Feldstück 12 „ römisch 40 “ welches sich aus 3 Teilflächen zusammensetzte.
Feldstück 12 lt. MFA 2024:
12/1 Grünbrache-DIV 0,8467 ha
12/4 Grünbrache-DIV 0,2801 ha
12/5 Sojabohnen 8,5568 ha
SUMME 9,6837 ha
Die Prüfung brachte flächenmäßig keine Änderung! Da zum Zeitpunkt der Prüfung ein Teil der Fläche 12/1 gemäht wurde, was bei einer Biodiversitäts-Grünbrache grundsätzlich unzulässig ist, wurde die Fläche vom Prüfer auf „sonstiges Feldfutter-DIV“ geändert.
Durch diese Feststellung ergab sich für das Feldstück 12 folgende Änderung: Feldstück 12 lt. Kontrolleur 2024:
12/1 Grünbrache-DIV 0,4504 ha
12/4 Grünbrache-DIV 0,2801 ha
12/5 Sojabohnen 8,5568 ha
12/1/6 sonstiges Feldfutter-DIV 0,3963 ha
SUMME 9,6837 ha
Dies führt im Gesamtergebnis dazu, daß die erforderlichen 4% Brache um 275,48 m² bei einer gesamt bewirtschafteten Fläche von 57,7968 unterschritten wurde und daher nicht 4 % sondern lediglich 3,9517 % ausmachte. Dem Prüfer wurde jedoch auch der Grund mitgeteilt, weshalb die Brache überhaupt gemäht wurde, obwohl dies bei Brachen eigentlich nicht zulässig ist. Dieser Grund liegt auch bei der AMA, bei der LWK OÖ und beim BM für Land- und Forstwirtschaft in Form eines ausführlichen Schriftverkehrs auf: Im Saatgut der Biodiversitätsmischung befand sich nachweislich KLEESEIDESAATGUT. Dies wurde auch vom Saatguthersteller bestätigt (email vom 13.05.24) und der ÖPUL Abteilung im Landwirtschaftsministerium, namentlich Hr. XXXX , mitgeteilt. Von diesem wurde auch die Erlaubnis zur Mahd der Bracheflächen telefonisch und final in einem email vom 26.05.24 erteilt. Das heißt im Ergebnis, dass die Bracheflächen (erlaubterweise) nur deshalb gemäht wurden, weil sich im Saatgut Kleeseide befand. Nur deshalb hat der Kontrolleur die Nutzung von „Grünbrache“ auf „sonstiges Grünland“ geändert, was dazu führte dass vermeintlicherweise die 4% Bracheflächen unterschritten wurde und daher der geforderte %-Satz von 4% geringfügig unterschritten wurde.Dies führt im Gesamtergebnis dazu, daß die erforderlichen 4% Brache um 275,48 m² bei einer gesamt bewirtschafteten Fläche von 57,7968 unterschritten wurde und daher nicht 4 % sondern lediglich 3,9517 % ausmachte. Dem Prüfer wurde jedoch auch der Grund mitgeteilt, weshalb die Brache überhaupt gemäht wurde, obwohl dies bei Brachen eigentlich nicht zulässig ist. Dieser Grund liegt auch bei der AMA, bei der LWK OÖ und beim BM für Land- und Forstwirtschaft in Form eines ausführlichen Schriftverkehrs auf: Im Saatgut der Biodiversitätsmischung befand sich nachweislich KLEESEIDESAATGUT. Dies wurde auch vom Saatguthersteller bestätigt (email vom 13.05.24) und der ÖPUL Abteilung im Landwirtschaftsministerium, namentlich Hr. römisch 40 , mitgeteilt. Von diesem wurde auch die Erlaubnis zur Mahd der Bracheflächen telefonisch und final in einem email vom 26.05.24 erteilt. Das heißt im Ergebnis, dass die Bracheflächen (erlaubterweise) nur deshalb gemäht wurden, weil sich im Saatgut Kleeseide befand. Nur deshalb hat der Kontrolleur die Nutzung von „Grünbrache“ auf „sonstiges Grünland“ geändert, was dazu führte dass vermeintlicherweise die 4% Bracheflächen unterschritten wurde und daher der geforderte %-Satz von 4% geringfügig unterschritten wurde.
Dies alles sowie der gesamte email – Verkehr wurde dem Kontrollorgan vorgelegt bzw wurde diesem der Sacherhalt erklärt. Von AMA Kontrolleur XXXX wurde dies jedoch ignoriert ! Sollten Sie den Schriftverkehr benötigen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme und wir senden Ihnen gerne das ganze Konvolut zu.Dies alles sowie der gesamte email – Verkehr wurde dem Kontrollorgan vorgelegt bzw wurde diesem der Sacherhalt erklärt. Von AMA Kontrolleur römisch 40 wurde dies jedoch ignoriert ! Sollten Sie den Schriftverkehr benötigen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme und wir senden Ihnen gerne das ganze Konvolut zu.
Wir ersuchen daher die aus unserer Sicht völlig ungerechtfertigte Sanktionierung iHv 133,73 € zu korrigieren !“
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Schreiben vom 16.04.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden sei, dass am Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2024 nicht mindestens 4 % Stilllegungsflächen ausgewiesen worden seien. Aus dieser Basisberechnung-Übersicht sei ersichtlich, dass ab dem ersten Lauf der Basisberechnung für das Antragsjahr 2024 am 15.10.2024 ein Verstoß gegen die Auflage der Ausweisung von 4 % Stilllegungsflächen festgestellt worden sei, da am Betrieb der beschwerdeführenden Partei unter Berücksichtigung einer Vor-Ort-Kontrolle lediglich 3,95 % als nicht produktive Flächen ausgewiesen bzw. anerkannt worden seien. Am 19.06.2024 habe eine Vor-Ort- Kontrolle am Betrieb der beschwerdeführenden Partei stattgefunden. Bei dieser Kontrolle sei am Feldstück 12/1 die beantragte Nutzung „Grünbrache“ mit dem Code DIV vom Kontrollorgan auf einer Fläche von 0,3963 ha auf die Nutzung „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code DIV geändert worden. Der Grund für die Änderung der Schlagnutzungsart sei die Feststellung gewesen, dass ein Teil der Fläche gemäht wurde und somit eine Nutzung des Aufwuchses vorgelegen habe. Schon bei der Erstantragstellung am 19.02.2024 sei das Feldstück 12/1 als „Sonstiges Feldfutter“ beantragt worden. Bei einer Korrektur des Mehrfachantrages 2024 am 04.03.2024 sei jedoch die Schlagnutzungsart auf „Grünbrache“ geändert worden. Aufgrund der Kontrollfeststellung vom 19.06.2024 und des damit verbundenen Verstoßes gegen das ganzjährige Nutzungsverbot, habe eine Fläche im Ausmaß von 0,3963 ha am Feldstück 12/1 nicht mehr für die 4 % Stilllegungsflächen herangezogen werden können und sei daher von einem Verstoß gegen diese Auflage des GLÖZ-Standards 8 auszugehen gewesen.
Aufgrund der nicht ausreichend ausgewiesenen Stilllegungsfläche sei im Rahmen der Konditionalität ein Verstoß beim GLÖZ-Standard 8 im Bereich „Klima und Umwelt“ vergeben worden. Dieser Verstoß sei nach den festgelegten Kriterien und nachdem mehr als 3 % aber weniger als 4 % Stilllegungsflächen ausgewiesen worden, mit Ausmaß: 1, Schwere: 3, Dauer: 1 bewertet worden und mit einem Kürzungsprozentsatz in der Höhe von 1 % sanktioniert worden (Art. 85 VO 2021/2116 iVm Art. 7 und Art. 9 VO 2022/1172).Aufgrund der nicht ausreichend ausgewiesenen Stilllegungsfläche sei im Rahmen der Konditionalität ein Verstoß beim GLÖZ-Standard 8 im Bereich „Klima und Umwelt“ vergeben worden. Dieser Verstoß sei nach den festgelegten Kriterien und nachdem mehr als 3 % aber weniger als 4 % Stilllegungsflächen ausgewiesen worden, mit Ausmaß: 1, Schwere: 3, Dauer: 1 bewertet worden und mit einem Kürzungsprozentsatz in der Höhe von 1 % sanktioniert worden (Artikel 85, VO 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 7 und Artikel 9, VO 2022/1172).
7. Mit Schreiben vom 09.06.2026 räumte das BVwG der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit ein, zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen.
8. Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schreiben vom 10.06.2026 unter Beischluss von Unterlagen Stellung und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.02.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2024 und beantragte dabei Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie ÖPUL 2023-Maßnahmen) und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Das Feldstück 12 wurde beantragt, wie folgt:

Am 04.03.2024 wurde eine Korrektur der MFA 2024-Feldstücksliste eingebracht. Die Feldstück 12 wurde dabei korrigiert, wie folgt:

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.06.2024 wurde am Feldstück 12/1 die beantragte Nutzung „Grünbrache“ mit dem Code DIV vom Kontrollorgan auf einer Fläche von 0,3963 ha auf die Nutzung „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code DIV geändert, weil das Feldstück gemäht wurde. Es lag eine Nutzung des Aufwuchses vor.
Dadurch konnte eine Fläche im Ausmaß von 0,3963 ha am Feldstück 12/1 nicht für die 4 % Stilllegungsflächen herangezogen werden.
Die Summe der nicht produktiven Flächen der beschwerdeführenden Partei beträgt daher gesamt 3,9519 %.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde sowie der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei, die sich allesamt als plausibel und glaubwürdig und in sich nicht widersprüchlich erwiesen. Der Sachverhalt blieb sohin unstrittig.
Insbesondere gesteht die beschwerdeführende Partei sowohl in der Beschwerde als auch in der Stellungnahme zu, dass sie die Stilllegungsverpflichtung von 4 % aufgrund der Mahd unterschritten habe.
Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„Abschnitt 2
Konditionalität
Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
c) Tierwohl.
(2) Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.(2) Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
[…]"
"Artikel 13
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.
[…]"
"ANHANG III"ANHANG römisch drei
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche
Hauptthema
Anforderungen und Standards
Wichtigstes Ziel des Standards
Klima und Umwelt
[…]
[…]
[…]
[…]
Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität)
GLÖZ 8
- Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente
- Ein Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen.
- Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %.
- Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden.
- Keine Beseitigung von Landschaftselementen
- Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln
- Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]“
3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 70
Flächenüberwachungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]“
„Artikel 71
System zur Identifizierung der Begünstigten
Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.“
„Artikel 72
Kontroll- und Sanktionssystem
Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“
[…]
„Artikel 83
System zur Kontrolle der Konditionalität
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um zu überprüfen, dass die folgenden Kategorien von Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten:(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um zu überprüfen, dass die folgenden Kategorien von Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten:
a) Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;a) Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
b) Begünstigte, die jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
c) Begünstigte, die Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten.c) Begünstigte, die Unterstützung gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 228 aus 2013, oder Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 229 aus 2013, erhalten.
(2) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von Kontrollen im Rahmen eines gemäß Absatz 1 eingeführten Systems ausgenommen.
(3) Die Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.
Diese Systeme müssen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen anhand der erzielten Ergebnisse eine jährliche Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsysteme vor.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „Anforderung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
b) „Rechtsakt“ jede einzelne in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Richtlinie oder Verordnung;
c) „wiederholtes Auftreten eines Verstoßes“ einen innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren mehr als einmaligen Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard, vorausgesetzt, dass der Begünstigte über den vorangegangenen Verstoß informiert war und gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe dieses vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(6) Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen,
a) müssen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten;a) müssen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten;
b) können die Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Konditionalitätsbereichen – beschließen, die im Rahmen der Kontrollsysteme für die betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Konditionalitätsbereiche durchgeführten Kontrollen, einschließlich Verwaltungskontrollen, heranzuziehen, sofern diese Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die in Buchstabe a genannten Vor-Ort- Kontrollen;
c) können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchführung der in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auf Fernerkundung oder das Flächenüberwachungssystem oder andere einschlägige Technologien zur Unterstützung zurückgreifen;
d) legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse fest, die
i) der Betriebsstruktur, dem inhärenten Risiko von Verstößen und gegebenenfalls der Teilnahme der Begünstigten an den landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 Rechnung trägt und diesbezüglich Gewichtungsfaktoren nutzt,
ii) eine Zufallskomponente mit einbezieht und
iii) dafür sorgt, dass die Kontrollstichprobe mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst;
e) gehen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Konditionalitätsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG des Rates ( 1 ) davon aus, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Anforderung bezüglich eines Mindestsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes erfüllt ist.
Artikel 84
Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.“
[…]
„Artikel 85
Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1) Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2) Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
[...]
(4) Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.
[…]“
3.2.3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:3.2.3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:
„KAPITEL III„KAPITEL römisch drei
VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen;
b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;
c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1) Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.(1) Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
[…]"
"Artikel 9
Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1) Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2) Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
[…]“
3.2.4. Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise: 3.2.4. Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans
§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c, (1) Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
[…]“
„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.Paragraph 8 a, (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.(2) Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
[…]“
„Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.Paragraph 8 b, (1) Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.
(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Absatz eins, genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,
2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.“
„Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrens- und Kontrollbestimmungen
§ 19. (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.Paragraph 19, (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.
(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.(2) Bescheide zu den in den Paragraphen 7, 8 bis 8 e, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
[…]“
„Beweislast
§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“Paragraph 20, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7, 8 bis 8 d, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“
3.2.5. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idF BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:3.2.5. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„Verfahren für die Antragstellung
§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Paragraph 4, (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.
[…]
„Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5, (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.(2) Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in Paragraph 33, Absatz 3, genannten Terminen.
[…]“
„Sonstige Vorgaben
§ 21. […]Paragraph 21, […]
(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist
1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.
(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“
[…]
„Regeln zur förderfähigen Fläche
§ 22. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die BegriffeParagraph 22, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 24,, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
[…]“
„Referenzparzelle
§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 23, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:
1. Heimgutflächen,
2. Hutweiden,
3. Almweideflächen,
4. Forstflächen und
5. Landschaftselemente.
(2) Die AMA hat
1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 27 und 29 bis 31 festzulegen und
2. eine allfällige Einstufung als
a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,
c) Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,
d) Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,
e) Flächen mit ihrer Hangneigung,
f) umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,
g) Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,
h) begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07,
i) Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970 oderi) Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, oder
j) schwere Böden gemäß GLÖZ 6
vorzunehmen.
[…]“
„Ausmaß der förderfähigen Fläche
§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 27, (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in Paragraph 29, genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.
Förderfähige Fläche
§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Paragraph 28, (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
[…]
(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.“
[…]
„Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33, (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
1. […]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
d) Tierliste,
[…]
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:(3) Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
a) die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.
[…]“
„Vorabprüfung
§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.Paragraph 35, Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.
[…]“
„Kontrolle
Verwaltungskontrollen
§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).Paragraph 37, (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).
(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,
1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.
(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.
[…]“
„GLÖZ-Ausgestaltung
§ 108. (1) Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.Paragraph 108, (1) Die GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.
[…]“
„Anlage 2
Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:Für die in Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:
[…]
GLÖZ 8:
1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
a) brachliegende Flächen,
b) Landschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oderb) Landschaftselemente gemäß Ziffer 2, auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
c) gemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.c) gemäß GLÖZ 4 Ziffer 2, festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. 3.3.1. Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden.
Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Die Mindeststandards für „GLÖZ 8“ gemäß Anhang III der VO 2021/2115 sind für Österreich in § 108 iVm Anlage 2 der GSP-AV festgelegt. Demnach haben Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, mindestens 4 % der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen (NPF) und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen.Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Die Mindeststandards für „GLÖZ 8“ gemäß Anhang römisch drei der VO 2021/2115 sind für Österreich in Paragraph 108, in Verbindung mit Anlage 2 der GSP-AV festgelegt. Demnach haben Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, mindestens 4 % der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen (NPF) und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen.
Die Ausweisung der Ackerflächen ist mit dem Code NPF oder mit dem Code DIV (Biodiversitätsflächen) vorzunehmen. Erst, wenn die Flächen mit dem Code NPF bzw. bei Grünbrache auch mit dem Code DIV ausgewiesen werden, können diese für die 4 % Stilllegungsfläche herangezogen werden.
Die Codes NPF bzw. DIV sind an gesonderte Auflagen geknüpft, welche über das gesamte Jahr eingehalten werden müssen. Ein späteres Setzen des Codes (nach dem Ende der Antragsfrist – 15.04. des jeweiligen Jahres) ist daher nicht zulässig, da somit nicht mehr gewährleistet wird, dass die damit verknüpften Auflagen durch eine potentielle Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können.
Unter Zugrundelegung der Anlage zu GLÖZ 8, Z. 1 der GSP-AV kann die 4 % Stilllegungsfläche mit folgenden Schlagnutzungsarten erfüllt werden:Unter Zugrundelegung der Anlage zu GLÖZ 8, Ziffer eins, der GSP-AV kann die 4 % Stilllegungsfläche mit folgenden Schlagnutzungsarten erfüllt werden:
• Grünbrache mit Code NPF oder mit Code DIV
• GLÖZ Hecke/Ufergehölz mit Code NPF
• GLÖZ Graben/Uferrandstreifen mit Code NPF
• GLÖZ Rain/Böschung/Trockensteinmauer mit Code NPF
• GLÖZ Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe mit Code NPF
• GLÖZ Steinriegel/Steinhage mit Code NPF
• GLÖZ Teich/Tümpel mit Code NPF
• GLÖZ Naturdenkmal mit Code NPF
Aufgrund einer Ausnahmeregelung können für das Antragsjahr 2024 zur Erreichung der 4 % nicht produktiven Flächen zusätzlich auch mit
• Leguminosen (ua Kleegras) oder
• Zwischenfrüchten
bestellte Flächen berücksichtigt werden. Die Beantragung ist in diesen Fällen mit der tatsächlichen Schlagnutzungsart und dem Code NPF vorzunehmen. Für diese Leguminosen und Zwischenfrüchte gilt ein Pflanzenschutzmittelverbot vom Anbau bis zur letzten Ernte bzw. bis zum Umbruch.
Die Überprüfung, ob die 4 % Stilllegungsfläche erreicht wird, erfolgt in Österreich durch eine Verwaltungskontrolle. So wurde bei der im Jahr 2024 durchgeführten Verwaltungskontrolle für GLÖZ 8 durch einen Abgleich der beantragten bzw. ermittelten Daten überprüft, ob mindestens 4 % der angemeldeten Ackerfläche als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente ausgewiesen sind. Ob die Auflagen erfüllt sind, erfolgt anhand von Stichproben mittels Vor-Ort-Kontrolle.
3.3.2. Wie festgestellt wurde im Zuge der VOK für das Jahr 2024 festgestellt, dass gegen die Auflage der Ausweisung von 4 % Stilllegungsflächen verstoßen wurde, weil am Betrieb der beschwerdeführenden Partei unter Berücksichtigung einer Vor-Ort-Kontrolle lediglich 3,95 % als nicht produktive Flächen ausgewiesen bzw. anerkannt werden konnten.
Bei der Antragstellung des MFA 2024 führte die beschwerdeführende Partei bei Feldstück 12/1 die Nutzung „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code DIV an. Bei der Korrektur ihres MFA 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei bei Feldstück 12/1 die Nutzung „Grünbrache“ mit dem Code DIV. Diese wurde vom Kontrollorgan auf einer Fläche von 0,3963 ha auf die Nutzung „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code DIV geändert, weil das Kontrollorgan feststellte, dass ein Teil der Fläche gemäht wurde und somit eine Nutzung des Aufwuchses vorlag.
Deshalb waren am Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend Stilllegungsflächen vorhanden und liegt im Jahr 2024 ein Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 8 vor.
Insoferne die beschwerdeführende Partei moniert, die Brache sei gemäht worden, weil im Saatgut der Biodiversitätsmischung sich nachweislich Kleeseidesaatgut befunden habe, dies sei auch vom Saatguthersteller bestätigt worden und sei dies der zuständigen Person der ÖPUL Abteilung auch mitgeteilt worden, ist auszuführen, dass (unabhängig von den Ausnahmen der ÖPUL Verpflichtung im Hinblick auf Kleeseidesaat) gerade keine Ausnahmenbestimmungen oder Festlegung aufgrund des Auftretens von Kleeseide bei der 4 % Marke der Stilllegungsverpflichtung vorgesehen sind, weshalb der verfahrensgegenständliche Verstoß auch dementsprechend zu ahnden ist.
Gemäß Art. 85 VO (EU) 2021/2116 werden Konditionalitätsverstöße in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses von der dem Begünstigten gewährten oder zu gewährenden Zahlungen sanktioniert, wobei die Kürzung in der Regel 3 % beträgt. Gemäß Artikel 85, VO (EU) 2021/2116 werden Konditionalitätsverstöße in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses von der dem Begünstigten gewährten oder zu gewährenden Zahlungen sanktioniert, wobei die Kürzung in der Regel 3 % beträgt.
Der Verstoß selbst wurde nach den durch die belangte Behörde festgestellten Kriterien - nachdem mehr als 3 % aber weniger als 4 % Stilllegungsflächen ausgewiesen wurden - mit Ausmaß 1, Schwere 3 und Dauer 1 bewertet und mit einem Kürzungsprozentsatz von 1 % sanktioniert.
Der von der AMA verfügte 1 %ige Konditionalitätsabzug für den Verstoß liegt somit innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums und ist nicht zu beanstanden.
3.4. Ergebnis:
Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,).
Zu Spruchpunkt B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beihilfefähigkeit Berechnung Beweislast Direktzahlung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung UnregelmäßigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2341461.1.00Im RIS seit
16.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026