Entscheidungsdatum
03.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W614 2331427-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W614 2331427-1/27E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter GEIGER, LL.M. (WU) als Vorsitzenden und die Richter Dr. MORITZ und Mag. KOREN über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX 2025, Zl. XXXX , in einer Rechtssache nach dem InvFG 2011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter GEIGER, LL.M. (WU) als Vorsitzenden und die Richter Dr. MORITZ und Mag. KOREN über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , in einer Rechtssache nach dem InvFG 2011 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX 2023 übermittelte die XXXX GmbH (in der Folge: Bf) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA oder belangte Behörde) eine Stellungnahme betreffend den „Fall XXXX “. Daraufhin initiierte die FMA ein Verwaltungsverfahren, um diesen Anlassfall und dessen Kontext aufzuklären.1. Am römisch 40 2023 übermittelte die römisch 40 GmbH (in der Folge: Bf) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA oder belangte Behörde) eine Stellungnahme betreffend den „Fall römisch 40 “. Daraufhin initiierte die FMA ein Verwaltungsverfahren, um diesen Anlassfall und dessen Kontext aufzuklären.
2. Am XXXX 2023 übermittelte die FMA der Bf ein Schreiben, in dem diese festhielt, dass die interne Aufarbeitung des „Fall XXXX “ aus aufsichtlicher Sicht nicht zufriedenstellend gewesen sei. Weiters wurde die Bf schriftlich aufgefordert, bis zum XXXX 2023 ihre internen Prozesse und Verfahren in angemessenem Ausmaß zu verstärken. In ihrem Schreiben betonte die FMA, dass durch eine Stärkung der internen Prozesse und Verfahren der Bf das Risiko von Verstößen gegen das InvFG 2011 auf ein Minimum begrenzen würde und die FMA in die Lage versetzt werden solle, ihre Befugnisse wirksam auszuüben. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Compliance-Funktion auf Verletzungen der anwendbaren Vorschriften durch Geschäftsleitung, Aufsichtsrat oder Mitarbeitende sowie die damit verbundenen Risiken schriftlich umgehend hingewiesen werde.2. Am römisch 40 2023 übermittelte die FMA der Bf ein Schreiben, in dem diese festhielt, dass die interne Aufarbeitung des „Fall römisch 40 “ aus aufsichtlicher Sicht nicht zufriedenstellend gewesen sei. Weiters wurde die Bf schriftlich aufgefordert, bis zum römisch 40 2023 ihre internen Prozesse und Verfahren in angemessenem Ausmaß zu verstärken. In ihrem Schreiben betonte die FMA, dass durch eine Stärkung der internen Prozesse und Verfahren der Bf das Risiko von Verstößen gegen das InvFG 2011 auf ein Minimum begrenzen würde und die FMA in die Lage versetzt werden solle, ihre Befugnisse wirksam auszuüben. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Compliance-Funktion auf Verletzungen der anwendbaren Vorschriften durch Geschäftsleitung, Aufsichtsrat oder Mitarbeitende sowie die damit verbundenen Risiken schriftlich umgehend hingewiesen werde.
3. Die Bf antwortete darauf am XXXX 2023 und hielt fest, dass die internen Prozesse und Verfahren betreffend die Compliance-Funktion erweitert worden seien.3. Die Bf antwortete darauf am römisch 40 2023 und hielt fest, dass die internen Prozesse und Verfahren betreffend die Compliance-Funktion erweitert worden seien.
4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom XXXX 2024 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf ein. Vorwurfsgegenständlich war, dass die Bf keine schriftlichen Verpflichtungen über die Einbindung der Compliance-Funktion bei Verstößen gegen das Leerverkaufsverbot gemäß § 82 InvFG 2011 in ihren Regelwerken festgelegt hätte.4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom römisch 40 2024 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf ein. Vorwurfsgegenständlich war, dass die Bf keine schriftlichen Verpflichtungen über die Einbindung der Compliance-Funktion bei Verstößen gegen das Leerverkaufsverbot gemäß Paragraph 82, InvFG 2011 in ihren Regelwerken festgelegt hätte.
5. Die Bf wurde von der FMA am XXXX 2025 darüber informiert, dass der Tatvorwurf aufrechterhalten werde. Die Bf lehnte nach eingeräumter Bedenkzeit die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensbeendigung ab.5. Die Bf wurde von der FMA am römisch 40 2025 darüber informiert, dass der Tatvorwurf aufrechterhalten werde. Die Bf lehnte nach eingeräumter Bedenkzeit die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensbeendigung ab.
6. Am XXXX 2025 erging das vorliegend angefochtene, an die Bf als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA (sowie auch an die darin von der FMA genannten Zurechnungsperson).6. Am römisch 40 2025 erging das vorliegend angefochtene, an die Bf als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA (sowie auch an die darin von der FMA genannten Zurechnungsperson).
7. Gegen dieses Straferkenntnis vom XXXX 2025 wurde von der Bf und der Zurechnungsperson (anhängig zur Zl. W614 2334141-1) eine Beschwerde erhoben.7. Gegen dieses Straferkenntnis vom römisch 40 2025 wurde von der Bf und der Zurechnungsperson (anhängig zur Zl. W614 2334141-1) eine Beschwerde erhoben.
8. Am XXXX 2026 führte der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden XXXX und XXXX als informierte Vertreter der Bf einvernommen. 8. Am römisch 40 2026 führte der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden römisch 40 und römisch 40 als informierte Vertreter der Bf einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2023 verfügte die Bf über folgende Regelwerke: 1.1.1. Im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 verfügte die Bf über folgende Regelwerke:
- XXXX Incident Procedure (ON 34, „ XXXX IncidentProcedure XXXX - römisch 40 Incident Procedure (ON 34, „ römisch 40 IncidentProcedure römisch 40
- XXXX Compliance and Relations Policy (ON 34, „ XXXX final”)- römisch 40 Compliance and Relations Policy (ON 34, „ römisch 40 final”)
Die XXXX Incident Procedure und XXXX Compliance and Relations Policy wurden mittels Beschluss der Geschäftsführung in Kraft gesetzt und definierten das Grundverständnis der Bf betreffend die Behandlung von Compliance-relevanten Vorfällen sowie die Vorgangsweise bei (Verstößen) und Meldung von Verstößen gegen rechtliche Vorschriften an die Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) (ON 34, „ XXXX Rechtfertigung final XXXX “, Seite 6).Die römisch 40 Incident Procedure und römisch 40 Compliance and Relations Policy wurden mittels Beschluss der Geschäftsführung in Kraft gesetzt und definierten das Grundverständnis der Bf betreffend die Behandlung von Compliance-relevanten Vorfällen sowie die Vorgangsweise bei (Verstößen) und Meldung von Verstößen gegen rechtliche Vorschriften an die Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) (ON 34, „ römisch 40 Rechtfertigung final römisch 40 “, Seite 6).
Es handelte sich dabei um Gruppen-Policies (ON 34, „ XXXX Rechtfertigung final XXXX “, Seite 6).Es handelte sich dabei um Gruppen-Policies (ON 34, „ römisch 40 Rechtfertigung final römisch 40 “, Seite 6).
Der sachliche Anwendungsbereich des Regelwerks „ XXXX Incident Procedure“ (ON 34, “ XXXX IncidentProcedure XXXX war wie folgt definiert:Der sachliche Anwendungsbereich des Regelwerks „ römisch 40 Incident Procedure“ (ON 34, “ römisch 40 IncidentProcedure römisch 40 war wie folgt definiert:
Punkt 1.4.3. XXXX Compliance and Relations Policy (ON 34, „ XXXX ”) lautete wie folgt (ON 34, „ XXXX ”, Seiten 7, 8): Punkt 1.4.3. römisch 40 Compliance and Relations Policy (ON 34, „ römisch 40 ”) lautete wie folgt (ON 34, „ römisch 40 ”, Seiten 7, 8):
Der Annex 1 zur XXXX Compliance and Relations Policy (ON 34, „ XXXX ”) lautete wie folgt (ON 34, „ XXXX ”, Seiten 42, 43):Der Annex 1 zur römisch 40 Compliance and Relations Policy (ON 34, „ römisch 40 ”) lautete wie folgt (ON 34, „ römisch 40 ”, Seiten 42, 43):
1.1.2. Die Bf verfügte zudem über andere Regelwerke, die die Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) betrafen (ON 34, „ XXXX Rechtfertigung final XXXX “, Seite 5; ON 34, „Auszug XXXX final“; ON 09k – Beilage 9 ( XXXX RuleBook XXXX ); ON 09l – Beilage 10 [ XXXX RuleBook XXXX ]).1.1.2. Die Bf verfügte zudem über andere Regelwerke, die die Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) betrafen (ON 34, „ römisch 40 Rechtfertigung final römisch 40 “, Seite 5; ON 34, „Auszug römisch 40 final“; ON 09k – Beilage 9 ( römisch 40 RuleBook römisch 40 ); ON 09l – Beilage 10 [ römisch 40 RuleBook römisch 40 ]).
Im Regelwerk „ XXXX Rulebook“ befand sich im Tatzeitraum der Satz: „All employees of the XXXX have to report notifiable information to the local compliance officer.“ (ON 09k – Beilage 9, Seite 10; ON 09l – Beilage 10, Seite 11). Im Regelwerk „ römisch 40 Rulebook“ befand sich im Tatzeitraum der Satz: „All employees of the römisch 40 have to report notifiable information to the local compliance officer.“ (ON 09k – Beilage 9, Seite 10; ON 09l – Beilage 10, Seite 11).
1.2.1. Vor dem XXXX 2023 (im Tatzeitraum) verfügte die Bf zusammengefasst über folgende Maßnahmen:1.2.1. Vor dem römisch 40 2023 (im Tatzeitraum) verfügte die Bf zusammengefasst über folgende Maßnahmen:
1.2.2. Ab dem XXXX 2023 verfügte die Bf über folgende zusätzliche (zu den unter Pkt. II.1.2.1. genannten) neue Maßnahmen:1.2.2. Ab dem römisch 40 2023 verfügte die Bf über folgende zusätzliche (zu den unter Pkt. römisch zwei.1.2.1. genannten) neue Maßnahmen:
1.2.3. Die Bf hat zwischen dem XXXX 2023 und XXXX 2023 folgende weitere Maßnahmen gesetzt:1.2.3. Die Bf hat zwischen dem römisch 40 2023 und römisch 40 2023 folgende weitere Maßnahmen gesetzt:
- Der jährliche Prüfungsplan der Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) wurde um den Prüfpunkt der jährlichen Kontrolle aller erhaltenen Meldungen zu Verletzungen von anwendbaren Vorschriften auf deren Vollständigkeit erweitert (Ist- und Soll-Zustand).
- In die jährlich stattfindende Compliance Schulung aller Mitarbeiter wurde ein neuer Punkt betreffend das Thema „Erkennen und Melden von Verletzungen anwendbarer Vorschriften“ aufgenommen. Die nächste reguläre Compliance Schulung der Mitarbeiter findet im Herbst statt.
- Schaltung einer Aufforderung an alle Mitarbeiter im Intranet (parallel zu Compliance Schulung im Herbst), mit welcher diese ermutigt werden, allfällige Gesetzesverstöße an Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) unverzüglich zu melden.
Die Bf setzte diese Schritte aufgrund des Schreibens der FMA vom XXXX 2023 sowie eines Gesprächs mit der FMA vom XXXX 2023. Die Bf setzte diese Schritte aufgrund des Schreibens der FMA vom römisch 40 2023 sowie eines Gesprächs mit der FMA vom römisch 40 2023.
1.3. Zum Tatzeitraum veranstaltete die Bf Schulungen für Mitarbeiter. Die größte Schulung war die Schulung für Wertpapier-Compliance und Interessenskonflikte. Die Schulung fand für alle Mitarbeiter des Unternehmens einmal jährlich statt (abwechselnd „face-to-face“ und „web-based“). Regelmäßig fanden für Mitarbeiter, die von dem Thema betroffen waren, auch „web-based“ Schulungen zum Thema „Anti-Money-Laundering“ statt. Zusätzlich fanden regelmäßig persönliche Schulungen zum Thema „Marketingmaterial“ statt.
In den Schulungen gab es konkret Informationen zum Thema Marktmissbrauch, Insiderhandel, Marktmanipulation sowie zu Regelungen, die im Zusammenhang mit Marktmissbrauch einzuhalten sind (zum Beispiel Meldepflichten bei großvolumigen Handelsaufträgen, die Kursauswirkungen haben können).
Auch die Regelwerke der Bf waren im Tatzeitraum Inhalt der Schulungen.
Die Regelwerke wurden im Intranet des Unternehmens veröffentlicht und die Mitarbeiter waren verpflichtet, diese zu kennen.
1.4. Am XXXX 2024 erging von der belangten Behörde die folgende Aufforderung zur Rechtfertigung:1.4. Am römisch 40 2024 erging von der belangten Behörde die folgende Aufforderung zur Rechtfertigung:
„[…] Die XXXX GmbH, eine konzessionierte Verwaltungsgesellschaft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 mit Geschäftsanschrift XXXX steht im Verdacht, als juristische Person folgenden Verstoß verantworten zu müssen: Die XXXX GmbH hat im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2023 keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die jedes Risiko der Nichteinhaltung der im InvFG 2011 festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufdecken. Dies dadurch, dass die XXXX GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren normiert hat, die das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd. § 82 InvFG 2011, welches einen Verstoß gegen die Veranlagungsbestimmungen darstellt, erkennen. Da es im Tatzeitraum keine schriftlichen Verpflichtungen über die Einbindung der Compliance-Funktion in den Regelwerken der XXXX GmbH gab, wurde die Compliance-Funktion der XXXX GmbH bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen nicht angemessen in die Lage versetzt, das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd. § 82 InvFG 2011 zu analysieren, zu bewerten und angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, die jegliches Risiko in Bezug auf einen Verstoß gegen das Leerverkaufsverbot erkennen. Dadurch war im Tatzeitraum auch kein ausreichend aktives und vorausschauendes Management der Compliance-Risiken der XXXX GmbH gegeben. […]“„[…] Die römisch 40 GmbH, eine konzessionierte Verwaltungsgesellschaft iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011 mit Geschäftsanschrift römisch 40 steht im Verdacht, als juristische Person folgenden Verstoß verantworten zu müssen: Die römisch 40 GmbH hat im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die jedes Risiko der Nichteinhaltung der im InvFG 2011 festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufdecken. Dies dadurch, dass die römisch 40 GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren normiert hat, die das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd. Paragraph 82, InvFG 2011, welches einen Verstoß gegen die Veranlagungsbestimmungen darstellt, erkennen. Da es im Tatzeitraum keine schriftlichen Verpflichtungen über die Einbindung der Compliance-Funktion in den Regelwerken der römisch 40 GmbH gab, wurde die Compliance-Funktion der römisch 40 GmbH bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen nicht angemessen in die Lage versetzt, das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd. Paragraph 82, InvFG 2011 zu analysieren, zu bewerten und angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, die jegliches Risiko in Bezug auf einen Verstoß gegen das Leerverkaufsverbot erkennen. Dadurch war im Tatzeitraum auch kein ausreichend aktives und vorausschauendes Management der Compliance-Risiken der römisch 40 GmbH gegeben. […]“
1.5. Am XXXX 2025 erging das vorliegend angefochtene, an die Bf als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA (sowie auch an die darin von der FMA genannte Zurechnungsperson), mit folgendem Spruch: 1.5. Am römisch 40 2025 erging das vorliegend angefochtene, an die Bf als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA (sowie auch an die darin von der FMA genannte Zurechnungsperson), mit folgendem Spruch:
„Die XXXX GmbH, eine konzessionierte Verwaltungsgesellschaft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 mit Geschäftsanschrift XXXX hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die XXXX GmbH hat im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2023 keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im InvFG 2011 festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufdecken. Dies dadurch, dass die XXXX GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der XXXX GmbH bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd § 82 InvFG 2011 festgelegt hat. Die Verantwortlichkeit der XXXX GmbH ergibt sich folgendermaßen: Der im oben angeführten Tatzeitraum ( XXXX 2021 bis XXXX 2023) bestellte verantwortliche Beauftragte, XXXX , gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 3/2018, der XXXX GmbH (Beilage 1 – Bestellungsurkunde vom XXXX 2020, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der XXXX GmbH als juristische Person auch zugerechnet.„Die römisch 40 GmbH, eine konzessionierte Verwaltungsgesellschaft iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011 mit Geschäftsanschrift römisch 40 hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die römisch 40 GmbH hat im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im InvFG 2011 festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufdecken. Dies dadurch, dass die römisch 40 GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der römisch 40 GmbH bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd Paragraph 82, InvFG 2011 festgelegt hat. Die Verantwortlichkeit der römisch 40 GmbH ergibt sich folgendermaßen: Der im oben angeführten Tatzeitraum ( römisch 40 2021 bis römisch 40 2023) bestellte verantwortliche Beauftragte, römisch 40 , gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2018,, der römisch 40 GmbH (Beilage 1 – Bestellungsurkunde vom römisch 40 2020, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der römisch 40 GmbH als juristische Person auch zugerechnet.
Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 10 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 112/2022 iVm § 15 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 iVm § 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 36/2022 iVm § 190a Abs. 1, 3, 4 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 10, InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 15, InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 190 a, Absatz eins, 3, 4, InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die XXXX GmbH unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis der FMA vom XXXX 2025, GZ XXXX , folgende Zusatzstrafe verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die römisch 40 GmbH unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis der FMA vom römisch 40 2025, GZ römisch 40 , folgende Zusatzstrafe verhängt:
Geldstrafe von
Gemäß §§ Gemäß Paragraphen
109.000 Euro
§ 190a Abs. 3, 4 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 107/2017 Paragraph 190 a, Absatz 3, 4, InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
---
Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner ist gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 10.900 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
119.900 Euro.
[…]“
1.6. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auszugsweise das Folgende angeführt:
„5.2.6. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die XXXX „5.2.6. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die römisch 40
Erst am 21.08.2023 legte die XXXX fest, dass die Compliance Abteilung (Compliance-Funktion) alle regelmäßigen und ad hoc Berichte von Risk Management, Operational Risk, sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die XXXX kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird, erhalten sollte.Erst am 21.08.2023 legte die römisch 40 fest, dass die Compliance Abteilung (Compliance-Funktion) alle regelmäßigen und ad hoc Berichte von Risk Management, Operational Risk, sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die römisch 40 kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird, erhalten sollte.
Das bedeutete, dass die XXXX ab diesem Zeitpunkt dokumentiert hatte, dass auch Verstöße gegen Bestimmungen des InvFG 2011, zu denen § 82 InvFG 2011 gehört, an die Compliance-Funktion zu melden waren, nachdem derartige Verstöße sich unter diese Festlegung der XXXX subsumieren lassen. […].“Das bedeutete, dass die römisch 40 ab diesem Zeitpunkt dokumentiert hatte, dass auch Verstöße gegen Bestimmungen des InvFG 2011, zu denen Paragraph 82, InvFG 2011 gehört, an die Compliance-Funktion zu melden waren, nachdem derartige Verstöße sich unter diese Festlegung der römisch 40 subsumieren lassen. […].“
1.7. Zur Anwendung des Berichtswesens der Bf im „Fall XXXX “:1.7. Zur Anwendung des Berichtswesens der Bf im „Fall römisch 40 “:
Im Juli XXXX sowie August XXXX kam zu einem Schadensfall im Fonds XXXX Die Ausgangslage war, dass 3 Gratisaktien (Stück XXXX ) für je eine bestehende Aktie (Stück XXXX ) ausgegeben wurden. Die Einbuchung selbiger am Depot war für Valuta XXXX 2021 angekündigt.Im Juli römisch 40 sowie August römisch 40 kam zu einem Schadensfall im Fonds römisch 40 Die Ausgangslage war, dass 3 Gratisaktien (Stück römisch 40 ) für je eine bestehende Aktie (Stück römisch 40 ) ausgegeben wurden. Die Einbuchung selbiger am Depot war für Valuta römisch 40 2021 angekündigt.
Aufgrund einer Kursveränderung erfolgte die Einbuchung der Kapitalmaßnahme jedoch vorab am XXXX 2021. Die betroffenen Stücke aus der Kapitalmaßnahme hätten gesperrt werden müssen. Aufgrund eines menschlichen Fehlers wurde die Sperre nicht gesetzt. Der menschliche Fehler passierte nicht einem oder einer Mitarbeiter:in der Bf, sondern einem oder einer Mitarbeiter:in der XXXX AG XXXX da die Fondsbuchhaltung an die XXXX AG XXXX delegiert worden war.Aufgrund einer Kursveränderung erfolgte die Einbuchung der Kapitalmaßnahme jedoch vorab am römisch 40 2021. Die betroffenen Stücke aus der Kapitalmaßnahme hätten gesperrt werden müssen. Aufgrund eines menschlichen Fehlers wurde die Sperre nicht gesetzt. Der menschliche Fehler passierte nicht einem oder einer Mitarbeiter:in der Bf, sondern einem oder einer Mitarbeiter:in der römisch 40 AG römisch 40 da die Fondsbuchhaltung an die römisch 40 AG römisch 40 delegiert worden war.
Dadurch war es technisch möglich, dass ein Fondsmanager der Bf am XXXX 2021 XXXX Stück verkaufte, wodurch das Fondsdepot mit XXXX Stück short war. Am XXXX 2021 wurden XXXX Stück nachgekauft, um den Shortbestand im Markt zu decken und weitere Konsequenzen zu verhindern. Die Depotbank übernahm den entstandenen Schaden umgehend. Es kam sohin zu einem Leerverkauf im XXXX Dadurch war es technisch möglich, dass ein Fondsmanager der Bf am römisch 40 2021 römisch 40 Stück verkaufte, wodurch das Fondsdepot mit römisch 40 Stück short war. Am römisch 40 2021 wurden römisch 40 Stück nachgekauft, um den Shortbestand im Markt zu decken und weitere Konsequenzen zu verhindern. Die Depotbank übernahm den entstandenen Schaden umgehend. Es kam sohin zu einem Leerverkauf im römisch 40
Dieser „Fall XXXX “ war in einem Bericht der Abteilung „Operational Risk- & Process Management“, die Teil der Abteilung Risikomanagement war, dokumentiert. Der Bericht der Abteilung „Operational Risk- & Process Management“, in dem der „Fall XXXX “ beschrieben war, war undatiert. In dem Bericht wurde die Höhe des Schadensfalls festgestellt und darauf hingewiesen, dass der Schaden von der XXXX AG abgedeckt werde, weshalb keine weiteren Handlungen nötig seien. Der „Fall XXXX “ wurde nicht näher bzw. als Gesetzesverstoß eingeordnet.Dieser „Fall römisch 40 “ war in einem Bericht der Abteilung „Operational Risk- & Process Management“, die Teil der Abteilung Risikomanagement war, dokumentiert. Der Bericht der Abteilung „Operational Risk- & Process Management“, in dem der „Fall römisch 40 “ beschrieben war, war undatiert. In dem Bericht wurde die Höhe des Schadensfalls festgestellt und darauf hingewiesen, dass der Schaden von der römisch 40 AG abgedeckt werde, weshalb keine weiteren Handlungen nötig seien. Der „Fall römisch 40 “ wurde nicht näher bzw. als Gesetzesverstoß eingeordnet.
Die Compliance Abteilung (Compliance-Funktion) der Bf erhielt den Bericht der Abteilung „Operational Risk- & Process Management“, in dem der „Fall XXXX “ erwähnt war, nicht.Die Compliance Abteilung (Compliance-Funktion) der Bf erhielt den Bericht der Abteilung „Operational Risk- & Process Management“, in dem der „Fall römisch 40 “ erwähnt war, nicht.
1.8. Die Bf betreibt (aktuell und im Tatzeitraum) Wertpapierleihe für etwa 15 Fonds. Diese Fonds leihen sich selbst keine Wertpapiere von anderen Fonds. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Bf gibt es keine Bereiche in denen Leerverkäufe von Aktien durchführt werden bzw. durchführen werden dürfen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. ergeben sich aus der Einsicht in die in den Feststellungen genannten Unterlagen (die genannten ON [inklusive Dokumentennamen und Seitenangaben] beziehen sich auf den Verwaltungsakt) und sind unbestritten.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.1. ergeben sich aus der Einsicht in die in den Feststellungen genannten Unterlagen (die genannten ON [inklusive Dokumentennamen und Seitenangaben] beziehen sich auf den Verwaltungsakt) und sind unbestritten.
2.2. Die Feststellung unter Pkt. II.1.2.1 ist unbestritten. Diese wird von der Bf (ON 18 des Verwaltungsaktes [S. 3 f.]) sowie der belangten Behörde (Straferkenntnis, S. 13 f.) gleichermaßen so wiedergegeben. Auch wurde dieser Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift), nicht bestritten.2.2. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.2.1 ist unbestritten. Diese wird von der Bf (ON 18 des Verwaltungsaktes [S. 3 f.]) sowie der belangten Behörde (Straferkenntnis, S. 13 f.) gleichermaßen so wiedergegeben. Auch wurde dieser Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift), nicht bestritten.
Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2.2. und II.1.2.3. ergeben sich ebenfalls aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde (S. 13 f.) und der ON 18 des Verwaltungsaktes (S. 3 f.) und sind unbestritten.Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.2.2. und römisch zwei.1.2.3. ergeben sich ebenfalls aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde (S. 13 f.) und der ON 18 des Verwaltungsaktes (S. 3 f.) und sind unbestritten.
2.3. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.3. ergeben sich aus den Angaben der Bf in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 10 f.).2.3. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.3. ergeben sich aus den Angaben der Bf in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 10 f.).
2.4. Die Feststellung unter Pkt. II.1.4. ergibt sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom XXXX 2024.2.4. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.4. ergibt sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom römisch 40 2024.
2.5. Die Feststellung unter Pkt. II.1.5. ergibt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis (S. 1 f.).2.5. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5. ergibt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis (S. 1 f.).
2.6. Die Feststellung unter Pkt. II.1.6. ergibt sich ebenfalls aus dem angefochtenen Straferkenntnis (S. 29 ff.) und ist unbestritten.2.6. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.6. ergibt sich ebenfalls aus dem angefochtenen Straferkenntnis (S. 29 ff.) und ist unbestritten.
2.7. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.7. sind unbestritten und ergeben sich aus dem Straferkenntnis (S. 10 ff.) und den dort genannten Unterlagen.2.7. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.7. sind unbestritten und ergeben sich aus dem Straferkenntnis (S. 10 ff.) und den dort genannten Unterlagen.
2.8. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.8. ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 24 f.) und sind unbestritten.2.8. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.8. ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 24 f.) und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2a FMABG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Auszug aus den relevanten Bestimmungen:
§ 10 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) i.d.g.F. lautet wie folgt:Paragraph 10, Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) i.d.g.F. lautet wie folgt:
„Allgemeine organisatorische Anforderungen
§ 10. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft hatParagraph 10, (1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat
1. Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden und aufrecht zu erhalten;
[…]
Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art und dem Spektrum der erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
[…]“
§ 15 InvFG 2011 i.d.g.F. lautet wie folgt:Paragraph 15, InvFG 2011 i.d.g.F. lautet wie folgt:
„Compliance
§ 15. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hatParagraph 15, (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat
1. angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der in diesem Bundesgesetz und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und
2. angemessene Maßnahmen und Verfahren zu schaffen, damit das Risiko gemäß Z 1 auf ein Minimum begrenzt wird und die FMA ihre Befugnisse wirksam ausüben kann.2. angemessene Maßnahmen und Verfahren zu schaffen, damit das Risiko gemäß Ziffer eins, auf ein Minimum begrenzt wird und die FMA ihre Befugnisse wirksam ausüben kann.
Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine wirksame und unabhängige Compliance-Funktion dauerhaft einzurichten, die folgende Aufgaben hat:
1. Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Abs. 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Maßnahmen, die zur Beseitigung etwaiger Mängel unternommen wurden;1. Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz eins, festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Maßnahmen, die zur Beseitigung etwaiger Mängel unternommen wurden;
2. Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten für Verwaltungsgesellschaften, die in diesem Bundesgesetz und in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie in aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind.
(3) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Verwaltungsgesellschaft sicher, dass
1. die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat;
2. ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;
3. relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;
4. das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.
(4) Die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass diese aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt.“(4) Die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass diese aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt.“
§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
3.3. Zur objektiven Tatseite:
3.3.1. Verwaltungsgesellschaften haben gemäß § 15 Abs. 1 InvFG 2011 angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011 und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Compliance beschränkt sich demnach nicht nur auf die Vermeidung von Insiderhandel, Kontrolle von Mitarbeitergeschäften und Interessenkonfliktmanagement, sondern zielt auf eine generelle Risikovermeidung ab. Es gilt einerseits, Gesetzesverstöße zu vermeiden, andererseits aber auch proaktiv an der Minimierung von operationalen Risiken mitzuwirken. Die identifizierten Risiken sind durch angemessene Maßnahmen und Verfahren auf ein Minimum zu begrenzen (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 § 15 InvFG [Stand 1.11.2013, rdb.at], Rz 21).3.3.1. Verwaltungsgesellschaften haben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, InvFG 2011 angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011 und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Compliance beschränkt sich demnach nicht nur auf die Vermeidung von Insiderhandel, Kontrolle von Mitarbeitergeschäften und Interessenkonfliktmanagement, sondern zielt auf eine generelle Risikovermeidung ab. Es gilt einerseits, Gesetzesverstöße zu vermeiden, andererseits aber auch proaktiv an der Minimierung von operationalen Risiken mitzuwirken. Die identifizierten Risiken sind durch angemessene Maßnahmen und Verfahren auf ein Minimum zu begrenzen (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 Paragraph 15, InvFG [Stand 1.11.2013, rdb.at], Rz 21).
Der Compliance-Begriff des InvFG 2011 ist somit enger als der allgemeine kapitalmarktrechtliche Compliance-Begriff, wonach sämtliche anwendbaren Rechtsvorschriften oder anderen entsprechenden Regelwerke im Rahmen der Compliance-Organisation zu berücksichtigen wären (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 § 15 InvFG [Stand 1.11.2013, rdb.at], Rz 2).Der Compliance-Begriff des InvFG 2011 ist somit enger als der allgemeine kapitalmarktrechtliche Compliance-Begriff, wonach sämtliche anwendbaren Rechtsvorschriften oder anderen entsprechenden Regelwerke im Rahmen der Compliance-Organisation zu berücksichtigen wären (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 Paragraph 15, InvFG [Stand 1.11.2013, rdb.at], Rz 2).
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Compliance-Funktion gehört insbesondere, dass sie die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen sowie Mängelbeseitigungsmaßnahmen überwachen und regelmäßig bewerten muss (§ 15 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011).Zu den gesetzlichen Aufgaben der Compliance-Funktion gehört insbesondere, dass sie die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen sowie Mängelbeseitigungsmaßnahmen überwachen und regelmäßig bewerten muss (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011).
Dafür braucht die Compliance-Funktion die für sie relevanten Informationen (§ 15 Abs. 3 Z 1 InvFG 2011). Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion Zugang zu den für sie relevanten Informationen hat, damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann (§ 15 Abs. 3 InvFG 2011).Dafür braucht die Compliance-Funktion die für sie relevanten Informationen (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, InvFG 2011). Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion Zugang zu den für sie relevanten Informationen hat, damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann (Paragraph 15, Absatz 3, InvFG 2011).
Nur, wenn die Compliance-Funktion diese Informationen erhält, kann sie ihrer gesetzlichen Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der von der Verwaltungsgesellschaft gesetzten Maßnahmen sowie Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten, nachkommen. Dies, da die Compliance-Funktion dann, wenn sie von der Verwirklichung von Verstößen gegen Bestimmungen des InvFG 2011 erfährt, sinnvoll beurteilen kann, ob die von der Verwaltungsgesellschaft zur Minimierung des Risikos einer Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gesetzten Maßnahmen angemessen und wirksam waren, den Verstoß aber nicht verhindern konnten, oder ob stattdessen die Verwirklichung von Verstößen gegen Bestimmungen des InvFG 2011 aufgedeckt hat, dass die gesetzten Maßnahmen nicht angemessen und wirksam waren und daher einer Anpassung bedürfen, um weitere Verstöße zu vermeiden.
Unter der Überschrift „Allgemeine organisatorische Anforderungen“ legt § 10 Abs. 1 InvFG 2011 fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft über eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten hat (Z 1).Unter der Überschrift „Allgemeine organisatorische Anforderungen“ legt Paragraph 10, Absatz eins, InvFG 2011 fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft über eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten hat (Ziffer eins,).
Aus § 10 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 iVm § 15 InvFG 2011 ergibt sich daher, dass die Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet ist, schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) bei Verstößen gegen Bestimmungen des InvFG 2011 festzulegen. Ohne diese wäre es der FMA auch unmöglich, ihre Befugnisse auszuüben (siehe zudem VwGH 10.11.2017, Ro 2017/02/0023; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025 und den dortigen Überlegungen zur Schriftlichkeit). Aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph 15, InvFG 2011 ergibt sich daher, dass die Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet ist, schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) bei Verstößen gegen Bestimmungen des InvFG 2011 festzulegen. Ohne diese wäre es der FMA auch unmöglich, ihre Befugnisse auszuüben (siehe zudem VwGH 10.11.2017, Ro 2017/02/0023; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025 und den dortigen Überlegungen zur Schriftlichkeit).
Trotz der gebotenen grundsätzlichen Schriftlichkeit ist an keiner Stelle gesetzlich vorgesehen, dass es zu einzelnen Paragrafen (gesetzlichen Bestimmungen) des InvFG 2011 schriftliche Grundsätze und Verfahren geben muss. Vielmehr unterliegen die vom Unternehmen festzulegenden Grundsätze und Verfahren (§ 15 Abs 1 Z 1) sowie die zu setzenden Maßnahmen und Verfahren (§ 15 Abs 1 Z 2) dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 § 15 InvFG [Stand 1.11.2013, rdb.at], Rz 2). Daher muss in diesem Zusammenhang der Bf zugestimmt werden, dass schriftliche Grundsätze und Verfahren, die auf einzelne Gesetzesbestimmungen abzielen, eine Detailtiefe erreichen, die Regelwerke unpraktikabel machen würden und auch gesetzlich nicht gefordert werden.Trotz der gebotenen grundsätzlichen Schriftlichkeit ist an keiner Stelle gesetzlich vorgesehen, dass es zu einzelnen Paragrafen (gesetzlichen Bestimmungen) des InvFG 2011 schriftliche Grundsätze und Verfahren geben muss. Vielmehr unterliegen die vom Unternehmen festzulegenden Grundsätze und Verfahren (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie die zu setzenden Maßnahmen und Verfahren (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,) dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 Paragraph 15, InvFG [Stand 1.11.2013, rdb.at], Rz 2). Daher muss in diesem Zusammenhang der Bf zugestimmt werden, dass schriftliche Grundsätze und Verfahren, die auf einzelne Gesetzesbestimmungen abzielen, eine Detailtiefe erreichen, die Regelwerke unpraktikabel machen würden und auch gesetzlich nicht gefordert werden.
Dies wurde im Wesentlichen auch von der belangten Behörde so bestätigt und von dieser in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass die FMA an keiner Stelle fordere, dass irgendein Gesetz, zum Beispiel § 82 InvFG 2011, wortwörtlich abzuschreiben sei. Verwiesen wurde von der belangten Behörde vielfach auf die Art, wie die Bf letztlich den rechtmäßigen Zustand herstellen konnte (Verhandlungsschrift, S. 28 f.). So hätten die von der Bf zu den bereits bestandenen Maßnahmen neu eingeführten Maßnahmen (siehe Pkt. II.1.2.) zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geführt (siehe Pkt. II.1.2.2. und II.1.6.). Jedoch ergibt sich aus diesen Maßnahmen kein maßgebliches „Mehr“ an Informationsfluss in Richtung der Compliance-Funktion. Dies wurde im Wesentlichen auch von der belangten Behörde so bestätigt und von dieser in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass die FMA an keiner Stelle fordere, dass irgendein Gesetz, zum Beispiel Paragraph 82, InvFG 2011, wortwörtlich abzuschreiben sei. Verwiesen wurde von der belangten Behörde vielfach auf die Art, wie die Bf letztlich den rechtmäßigen Zustand herstellen konnte (Verhandlungsschrift, S. 28 f.). So hätten die von der Bf zu den bereits bestandenen Maßnahmen neu eingeführten Maßnahmen (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.) zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geführt (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.2. und römisch zwei.1.6.). Jedoch ergibt sich aus diesen Maßnahmen kein maßgebliches „Mehr“ an Informationsfluss in Richtung der Compliance-Funktion.
Wie festgestellt und den Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, verfügte die Bf im Tatzeitraum über die Regelung, dass die Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) alle regelmäßigen und ad hoc Berichte von Risk Management, Operational Risk sowie zusätzlich Informationen über aktuelle Vorfälle von Risk Management, Operational Risk, Legal und der Geschäftsführung erhalten müsse. Der rechtmäßige Zustand sei aber durch den Zusatz „sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die Beschwerdeführerin kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird“ hergestellt worden. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Klarstellung (siehe unten), die sich aus dem von der belangten Behörde viel zitierten „Fall XXXX “ ergeben hat. Die ursprüngliche Regelung hat gerade keine Einschränkung auf bestimmte Unterlagen enthalten. Wie festgestellt und den Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, verfügte die Bf im Tatzeitraum über die Regelung, dass die Abteilung Compliance (Compliance-Funktion) alle regelmäßigen und ad hoc Berichte von Risk Management, Operational Risk sowie zusätzlich Informationen über aktuelle Vorfälle von Risk Management, Operational Risk, Legal und der Geschäftsführung erhalten müsse. Der rechtmäßige Zustand sei aber durch den Zusatz „sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die Beschwerdeführerin kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird“ hergestellt worden. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Klarstellung (siehe unten), die sich aus dem von der belangten Behörde viel zitierten „Fall römisch 40 “ ergeben hat. Die ursprüngliche Regelung hat gerade keine Einschränkung auf bestimmte Unterlagen enthalten.
Dies wird im Wesentlichen auch durch den „Fall XXXX “ selbst bestätigt. Die Abteilung „Operational Risk- & Process Management“ (Teil der Abteilung Risikomanagement) hat, wie unter Pkt. II.1.7. festgestellt, hinsichtlich dem „Fall XXXX “ einen Bericht erstellt. Gemäß den im Tatzeitraum geltenden Regelungen hätte die Compliance Abteilung diesen anlassbezogenen (ad hoc) Bericht erhalten müssen (siehe Pkt. II.1.2.1.). Dies wird im Wesentlichen auch durch den „Fall römisch 40 “ selbst bestätigt. Die Abteilung „Operational Risk- & Process Management“ (Teil der Abteilung Risikomanagement) hat, wie unter Pkt. römisch zwei.1.7. festgestellt, hinsichtlich dem „Fall römisch 40 “ einen Bericht erstellt. Gemäß den im Tatzeitraum geltenden Regelungen hätte die Compliance Abteilung diesen anlassbezogenen (ad hoc) Bericht erhalten müssen (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.1.).
Ergänzend ist anzumerken, dass die Bf keine Leerverkäufe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vornimmt. Auch betreibt die Bf nur bei wenigen (etwa 15) Fonds eine Wertpapierleihe, wobei selbst keine Wertpapiere ausgeliehen werden. Ein Leerverkauf (unabhängig vom getätigten Volumen) stellt daher einen derart starken Verstoß gegen die eigenen Gebarungsnormen und das InvFG 2011 dar, dass die Compliance-Funktion aufgrund der bestandenen Regelungen (siehe Pkt. II.1.2.1.) jedenfalls einzubinden gewesen wäre. Ergänzend ist anzumerken, dass die Bf keine Leerverkäufe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vornimmt. Auch betreibt die Bf nur bei wenigen (etwa 15) Fonds eine Wertpapierleihe, wobei selbst keine Wertpapiere ausgeliehen werden. Ein Leerverkauf (unabhängig vom getätigten Volumen) stellt daher einen derart starken Verstoß gegen die eigenen Gebarungsnormen und das InvFG 2011 dar, dass die Compliance-Funktion aufgrund der bestandenen Regelungen (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.1.) jedenfalls einzubinden gewesen wäre.
Zusammengefasst waren schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd § 82 InvFG 2011 im Tatzeitraum vorhanden. Lediglich die bei der Bf handelnden Personen haben diese Regelung missachtet. Dies wurde von der belangten Behörde jedoch nicht bestraft (siehe Pkt. II.3.3.2.). Zusammengefasst waren schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd Paragraph 82, InvFG 2011 im Tatzeitraum vorhanden. Lediglich die bei der Bf handelnden Personen haben diese Regelung missachtet. Dies wurde von der belangten Behörde jedoch nicht bestraft (siehe Pkt. römisch zwei.3.3.2.).
Folglich stellt die die Beifügung „sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die Beschwerdeführerin kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird“ (siehe Pkt. II.1.2.2.) gegenständlich lediglich eine Klarstellung dar, die sich aus dem eben geschilderten Vorfall ergeben hat. Folglich stellt die die Beifügung „sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die Beschwerdeführerin kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird“ (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.2.) gegenständlich lediglich eine Klarstellung dar, die sich aus dem eben geschilderten Vorfall ergeben hat.
Hinsichtlich der Ausführung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach es nicht nur um diese (eben erörterte) Beifügung, sondern um den ganzen Teilstrich unter neuen Maßnahmen gehen würde, ist anzumerken, dass die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis Folgendes angeführt hat: „Erst am XXXX 2023 legte die XXXX fest, dass die Compliance Abteilung (Compliance-Funktion) alle regelmäßigen und ad hoc Berichte von Risk Management, Operational Risk, sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die XXXX kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird, erhalten sollte.“ Damit wird nur auf die Beifügung/Ergänzung („sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die Beschwerdeführerin kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird“) abgestellt. Hinsichtlich der Ausführung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach es nicht nur um diese (eben erörterte) Beifügung, sondern um den ganzen Teilstrich unter neuen Maßnahmen gehen würde, ist anzumerken, dass die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis Folgendes angeführt hat: „Erst am römisch 40 2023 legte die römisch 40 fest, dass die Compliance Abteilung (Compliance-Funktion) alle regelmäßigen und ad hoc Berichte von Risk Management, Operational Risk, sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die römisch 40 kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird, erhalten sollte.“ Damit wird nur auf die Beifügung/Ergänzung („sowie alle Schadensfallberichte, inklusive jener, bei denen die Beschwerdeführerin kein schuldhaftes Verhalten trifft und die Sanierung von Dritten getragen wird“) abgestellt.
Ungeachtet dessen beziehen sich alle weiteren genannten Maßnahmen (siehe Pkt. II.1.2.) aber gerade nicht auf einen maßgeblichen zusätzlichen Informationsfluss in Richtung der Compliance-Funktion (siehe dazu auch die dahingehenden Angaben der Bf in der mündlichen Verhandlung, S. 11 und 29).Ungeachtet dessen beziehen sich alle weiteren genannten Maßnahmen (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.) aber gerade nicht auf einen maßgeblichen zusätzlichen Informationsfluss in Richtung der Compliance-Funktion (siehe dazu auch die dahingehenden Angaben der Bf in der mündlichen Verhandlung, S. 11 und 29).
Daher muss gerade der Umstand, wie die Bf den rechtmäßigen Zustand gemäß dem Straferkenntnis sowie der gesamten Argumentation der belangten Behörde im Verfahren hergestellt hat, ebenfalls zu dem Schluss führen, dass (wie bereits oben erläutert) ausreichende schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd § 82 InvFG 2011 im Tatzeitraum vorhanden waren.Daher muss gerade der Umstand, wie die Bf den rechtmäßigen Zustand gemäß dem Straferkenntnis sowie der gesamten Argumentation der belangten Behörde im Verfahren hergestellt hat, ebenfalls zu dem Schluss führen, dass (wie bereits oben erläutert) ausreichende schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd Paragraph 82, InvFG 2011 im Tatzeitraum vorhanden waren.
Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der rechtmäßige Zustand weiterhin nicht hergestellt wäre. Die Bf hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht begangen.
3.3.2. Hinsichtlich der Missachtung der schriftlichen Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd § 82 InvFG 2011 ist das Folgende anzumerken:3.3.2. Hinsichtlich der Missachtung der schriftlichen Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd Paragraph 82, InvFG 2011 ist das Folgende anzumerken:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung zu lauten hat, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung zu lauten hat, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung, so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).
Gegenständlich wurde der Bf gemäß dem Spruch der belangten Behörde das Folgende zur Last gelegt:
„Die XXXX GmbH hat im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2023 keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im InvFG 2011 festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufdecken. Dies dadurch, dass die XXXX GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der XXXX GmbH bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd § 82 InvFG 2011 festgelegt hat.“„Die römisch 40 GmbH hat im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im InvFG 2011 festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufdecken. Dies dadurch, dass die römisch 40 GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der römisch 40 GmbH bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd Paragraph 82, InvFG 2011 festgelegt hat.“
Mit Rechtfertigung vom XXXX 2024 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf ein. Vorwurfsgegenständlich war, dass die Bf keine schriftlichen Verpflichtungen über die Einbindung der Compliance-Funktion bei Verstößen gegen das Leerverkaufsverbot gemäß § 82 InvFG 2011 in ihren Regelwerken festgelegt hatte (siehe ON 20: „[…] Dies dadurch, dass die XXXX GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren normiert hat, die das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd. § 82 InvFG 2011, welches einen Verstoß gegen die Veranlagungsbestimmungen darstellt, erkennen“).Mit Rechtfertigung vom römisch 40 2024 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf ein. Vorwurfsgegenständlich war, dass die Bf keine schriftlichen Verpflichtungen über die Einbindung der Compliance-Funktion bei Verstößen gegen das Leerverkaufsverbot gemäß Paragraph 82, InvFG 2011 in ihren Regelwerken festgelegt hatte (siehe ON 20: „[…] Dies dadurch, dass die römisch 40 GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren normiert hat, die das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd. Paragraph 82, InvFG 2011, welches einen Verstoß gegen die Veranlagungsbestimmungen darstellt, erkennen“).
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus besteht nicht. So stellt etwa eine Ausdehnung des Tatzeitraumes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinn des § 50 VwGVG dar (VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG hinaus besteht nicht. So stellt etwa eine Ausdehnung des Tatzeitraumes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG dar (VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).
Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war es daher, dass bzw. ob die bei der Bf handelnden Personen die bestehenden schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd § 82 InvFG 2011 missinterpretiert bzw. missachtet haben.Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war es daher, dass bzw. ob die bei der Bf handelnden Personen die bestehenden schriftliche Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der Bf bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd Paragraph 82, InvFG 2011 missinterpretiert bzw. missachtet haben.
3.3.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 1. Fall VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.3.3.3. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 66 Abs. 1 VStG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens gemäß Paragraph 66, Absatz eins, VStG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
Gemäß § 52 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 9 sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten, wenn eine verhängte Strafe infolge einer Beschwerde aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten, wenn eine verhängte Strafe infolge einer Beschwerde aufgehoben wird.
Aus den genannten Gründen war das Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hier insb VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hier insb VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Compliance Doppelbestrafung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Kassation Konkretisierung Schulungsmaßnahmen Tatbestand Verfahrenseinstellung Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W614.2331427.1.00Im RIS seit
15.09.2026Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026