RS Vwgh 2003/5/26 2000/12/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

43/02 Leistungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EZG 1992 §1 Abs2;
EZG 1992 §2 Abs1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Nach dem System des Besoldungsrechts ist ein und dieselbe Leistung nicht doppelt abzugelten. Die Leiterzulage deckt primär die qualitative Komponente der Führungsfunktion ab; die quantitative Komponente (zeitliche Mehrleistungen) ist lediglich ein zusätzliches (in der Regel untergeordnetes) Bemessungskriterium (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1979, Zl. 1294/78, oder vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0191). Spielt wie bei der im Beschwerdefall gegebenen Mischverwendung (in einem Monat jeweils an bestimmten Kalendertagen erfolgende Verwendung als Kommandant des (später anders bezeichneten) Landwehrstammregimentes und an den anderen Kalendertagen als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons) für den Anspruch auf die einheitlich zu bemessende Leiterzulage eine (Teil)Verwendung bei einem Einsatz nach dem Wehrgesetz (hier: als Kommandant des Assistenzeinsatzbataillons) eine Rolle, dann ist für diese (Teil)Verwendung, bei der u.a. die Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen durch die Einsatzzulage erfolgt, die quantitative Komponente bei der Bemessung der Leiterzulage für diese (Teil)Leitungsfunktion nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120264.X05

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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