TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/21 G314 2336315-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2026
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Entscheidungsdatum

21.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs4
GGG Art1 §19 Abs1
GGG Art1 §2 Z1 litj
GGG Art1 §32
GGG Art1 §32 TP4 ZII lita
GGG Art1 §4 Abs4
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


G314 2336315-1/2E
, G314 2336315-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX , FN XXXX , und 2. der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2026, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der römisch 40 , FN römisch 40 , und 2. der römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2026, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):

A)       1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung, der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für den Rekurs vom XXXX , XXXX des Bezirksgerichts XXXX , aufgelaufenen Gerichtsgebühren, die die XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zahlen muss, wie folgt bestimmt werden: B) Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für den Rekurs vom römisch 40 , römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 , aufgelaufenen Gerichtsgebühren, die die römisch 40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zahlen muss, wie folgt bestimmt werden:

Pauschalgebühr TP 4 Z II lit a GGG (Wert des Streitgegenstands EUR 706.152) EUR 3.027Pauschalgebühr TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG (Wert des Streitgegenstands EUR 706.152) EUR 3.027

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG   EUR 8Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8

Offener Gesamtbetrag        EUR 3.035

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin (BF1).

Mit dem Beschluss vom XXXX , XXXX , bewilligte das Bezirksgericht XXXX einer betreibenden Partei die Exekution gegen die BF1 als verpflichtete Partei durch Einverleibung des Eigentumsrechts für die betreibende Partei an zwei näher bezeichneten Liegenschaften und durch zwangsweise Räumung dieser Liegenschaften. Der Streitgegenstand wurde mit EUR 706.152 bewertet.Mit dem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 einer betreibenden Partei die Exekution gegen die BF1 als verpflichtete Partei durch Einverleibung des Eigentumsrechts für die betreibende Partei an zwei näher bezeichneten Liegenschaften und durch zwangsweise Räumung dieser Liegenschaften. Der Streitgegenstand wurde mit EUR 706.152 bewertet.

Mit Eingabe vom XXXX 2024 stellte die BF1 beim Bezirksgericht XXXX einen (letztlich erfolglosen) Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss vom XXXX . Mit Eingabe vom römisch 40 2024 stellte die BF1 beim Bezirksgericht römisch 40 einen (letztlich erfolglosen) Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss vom römisch 40 .

Am XXXX 2024 brachte die BF1 durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt XXXX , im elektronischen Rechtsverkehr einen zu GZ XXXX protokollierten Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom XXXX beim Bezirksgericht XXXX ein. Am römisch 40 2024 brachte die BF1 durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt römisch 40 , im elektronischen Rechtsverkehr einen zu GZ römisch 40 protokollierten Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 ein.

Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht entrichtet worden war, wurden der BF1 und ihrem anwaltlichen Vertreter mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2025 die Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG von EUR 3.027 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 3.035) vorgeschrieben. Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht entrichtet worden war, wurden der BF1 und ihrem anwaltlichen Vertreter mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 2025 die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG von EUR 3.027 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 3.035) vorgeschrieben.

Aufgrund der vom anwaltlichen Vertreter der BF1 erhobenen Vorstellung trat der Mandatsbescheid außer Kraft und der Präsident des Landesgerichts XXXX schrieb der BF1 mit dem nunmehr angefochtenen Vollbescheid folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vor: Aufgrund der vom anwaltlichen Vertreter der BF1 erhobenen Vorstellung trat der Mandatsbescheid außer Kraft und der Präsident des Landesgerichts römisch 40 schrieb der BF1 mit dem nunmehr angefochtenen Vollbescheid folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vor:

Pauschalgebühr TP 4 Z II lit a GGG   EUR 3.130Pauschalgebühr TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG EUR 3.130

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG   EUR       8
offener Gesamtbetrag            EUR 3.138
Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, offener Gesamtbetrag EUR 3.138

In der Bescheidbegründung werden Grund und Höhe der von der BF1 für den Rekurs vom XXXX zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt, wobei angegeben wird, dass in Exekutionsverfahren bei einem EUR 70.000 übersteigenden Wert des Streitgegenstands Pauschalgebühren nach TP 4 Z I lit a GGG von EUR 369 zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands anfallen. Die erstinstanzliche Pauschalgebühr im Grundverfahren betrage daher EUR 2.087. Für den Rekurs sei die Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG mit 150 % davon, also mit EUR 3.130, zu ermitteln.In der Bescheidbegründung werden Grund und Höhe der von der BF1 für den Rekurs vom römisch 40 zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt, wobei angegeben wird, dass in Exekutionsverfahren bei einem EUR 70.000 übersteigenden Wert des Streitgegenstands Pauschalgebühren nach TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG von EUR 369 zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands anfallen. Die erstinstanzliche Pauschalgebühr im Grundverfahren betrage daher EUR 2.087. Für den Rekurs sei die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG mit 150 % davon, also mit EUR 3.130, zu ermitteln.

Gegen diesen (der BF1 am 14.01.2026 zugestellten) Bescheid richtet sich die am XXXX 2026 per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF1 und der BF2, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF1 im Rekursverfahren obsiegt habe, sodass sie für die Gerichtsgebühren nicht zahlungspflichtig sei. Außerdem seien die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch, sodass der Zugang zum Recht vereitelt werde. Das Erfordernis, bei ERV-Eingaben ein Konto zur Abbuchung der Gerichtsgebühren anzugeben, widerspreche der EMRK, weil der EGMR bereits ausgesprochen habe, dass sich die Gerichtsgebühren nicht auf das Verfahren und die Verfahrensführung auswirken dürften. Es sei sachgerecht, Gerichtsgebühren erst am Ende des Verfahrens zu zahlen statt am Anfang. Das System der Gerichtsgebühren verletze Art 6 EMRK, Art 6 StGG, Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK. Sogar der Präsident des Verfassungsgerichtshofs trete öffentlich für eine Reduktion der Gerichtsgebühren ein. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Gegen diesen (der BF1 am 14.01.2026 zugestellten) Bescheid richtet sich die am römisch 40 2026 per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF1 und der BF2, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF1 im Rekursverfahren obsiegt habe, sodass sie für die Gerichtsgebühren nicht zahlungspflichtig sei. Außerdem seien die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch, sodass der Zugang zum Recht vereitelt werde. Das Erfordernis, bei ERV-Eingaben ein Konto zur Abbuchung der Gerichtsgebühren anzugeben, widerspreche der EMRK, weil der EGMR bereits ausgesprochen habe, dass sich die Gerichtsgebühren nicht auf das Verfahren und die Verfahrensführung auswirken dürften. Es sei sachgerecht, Gerichtsgebühren erst am Ende des Verfahrens zu zahlen statt am Anfang. Das System der Gerichtsgebühren verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 6, StGG, Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1.ZPEMRK. Sogar der Präsident des Verfassungsgerichtshofs trete öffentlich für eine Reduktion der Gerichtsgebühren ein. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Der Umstand, dass die BF2 die Geschäftsführerin der BF1 ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der BF1 ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX . Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung wird auch von den BF nicht behauptet. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Der Umstand, dass die BF2 die Geschäftsführerin der BF1 ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der BF1 ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung wird auch von den BF nicht behauptet.

Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) 1.:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil A) 2.:

Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß Paragraph 9, GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd Paragraph 6, AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).

Zu Spruchteil A) 3.:

Art 132 Abs 1 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG inhaltlich über die Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber der Beschwerdeführerin wenigstens möglich ist. Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG inhaltlich über die Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber der Beschwerdeführerin wenigstens möglich ist.

Da die BF2 keine derartige Behauptung aufgestellt hat und mit dem angefochtenen Bescheid insbesondere nicht angeordnet wurde, dass sie für die vorgeschriebenen Gebühren (ganz oder teilweise) zahlungspflichtig sei, ist sie nach der Aktenlage auch nicht berechtigt, eine Beschwerde dagegen zu erheben. Ihre Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.

Zu Spruchteil B):

In Exekutionsverfahren richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren gemäß § 19 Abs 1 GGG nach dem Betrag des durchzusetzenden Anspruchs und beläuft sich hier demnach auf EUR 706.152. In Exekutionsverfahren richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GGG nach dem Betrag des durchzusetzenden Anspruchs und beläuft sich hier demnach auf EUR 706.152.

Im vorliegenden Fall sind das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Der Anspruch des Bundes auf die in TP 4 Z II GGG angeführten Rechtsmittelgebühren entstand gemäß § 2 Z 1 lit j GGG mit Überreichung der Rekursschrift am XXXX . Ausgehend davon wurde die Höhe der Pauschalgebühr im angefochtenen Bescheid falsch bestimmt; das BVwG schließt sich vielmehr der im (aufgrund der Vorstellung außer Kraft getretenen) Zahlungsauftrag vom XXXX 2025 vorgenommenen Gebührenberechnung an. Im vorliegenden Fall sind das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Der Anspruch des Bundes auf die in TP 4 Z römisch zwei GGG angeführten Rechtsmittelgebühren entstand gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rekursschrift am römisch 40 . Ausgehend davon wurde die Höhe der Pauschalgebühr im angefochtenen Bescheid falsch bestimmt; das BVwG schließt sich vielmehr der im (aufgrund der Vorstellung außer Kraft getretenen) Zahlungsauftrag vom römisch 40 2025 vorgenommenen Gebührenberechnung an.

Nach der bis 31.03.2025 geltenden Fassung von TP 4 GGG betrugen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren gemäß TP 4 Z I lit a GGG bei einem EUR 70.000 übersteigenden Wert des Streitgegenstands nämlich noch EUR 300 Euro zuzüglich 2,7 Promille vom über EUR 70 000 liegenden Teil des Streitgegenstands. Die Erhöhung auf EUR 369, die im angefochtenen Bescheid angewendet wurde, erfolgte erst mit BGBl II Nr. 51/2025 ab 01.04.2025. Da die BF den Rekurs davor eingebracht hat, ist (wie schon im Zahlungsauftrag) von einem Grundbetrag von EUR 300 auszugehen. Ausgehend davon errechnet sich im Grundverfahren – ausgehend vom Wert des Streitgegenstands von EUR 706.152 – eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit a GGG von EUR 2.017,61 (EUR 300 zuzüglich EUR 1.717,61). Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beträgt gemäß TP 4 Z II lit a GGG 150 % davon, das sind (gerundet gemäß § 6 Abs 2 GGG) EUR 3.027. Nach der bis 31.03.2025 geltenden Fassung von TP 4 GGG betrugen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren gemäß TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG bei einem EUR 70.000 übersteigenden Wert des Streitgegenstands nämlich noch EUR 300 Euro zuzüglich 2,7 Promille vom über EUR 70 000 liegenden Teil des Streitgegenstands. Die Erhöhung auf EUR 369, die im angefochtenen Bescheid angewendet wurde, erfolgte erst mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2025, ab 01.04.2025. Da die BF den Rekurs davor eingebracht hat, ist (wie schon im Zahlungsauftrag) von einem Grundbetrag von EUR 300 auszugehen. Ausgehend davon errechnet sich im Grundverfahren – ausgehend vom Wert des Streitgegenstands von EUR 706.152 – eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG von EUR 2.017,61 (EUR 300 zuzüglich EUR 1.717,61). Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beträgt gemäß TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG 150 % davon, das sind (gerundet gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG) EUR 3.027.

Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 4 Z II GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG bei Exekutionsverfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber). Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist der Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 4 Z römisch zwei GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei Exekutionsverfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber). Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist der Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF1 die beantragte Verfahrenshilfe bislang nicht bewilligt wurde, steht ihr die persönliche Gebührenfreiheit nicht zu. Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren vergleiche VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde vergleiche VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF1 die beantragte Verfahrenshilfe bislang nicht bewilligt wurde, steht ihr die persönliche Gebührenfreiheit nicht zu.

Nach § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist im exekutionsrechtlichen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Für diese öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht ist irrelevant, ob er im Rekursverfahren obsiegt oder nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorschreibungsbehörde der BF1 die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom XXXX 2024 vorgeschrieben hat, auch wenn diese im Rekursverfahren erfolgreich gewesen sein mag. Ob der BF1 von ihr entrichtete Gerichtsgebühren danach allenfalls vom unterlegenen Verfahrensgegner zu ersetzen sind, ist nicht im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren zu klären (zumal die Gebühren bislang ja unstrittig noch gar nicht gezahlt wurden). Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im exekutionsrechtlichen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Für diese öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht ist irrelevant, ob er im Rekursverfahren obsiegt oder nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorschreibungsbehörde der BF1 die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom römisch 40 2024 vorgeschrieben hat, auch wenn diese im Rekursverfahren erfolgreich gewesen sein mag. Ob der BF1 von ihr entrichtete Gerichtsgebühren danach allenfalls vom unterlegenen Verfahrensgegner zu ersetzen sind, ist nicht im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren zu klären (zumal die Gebühren bislang ja unstrittig noch gar nicht gezahlt wurden).

Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 4 Z II lit a GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann das Beschwerdevorbringen betreffend § 1 Abs 1 R-ÜG nicht nachvollzogen werden.Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann das Beschwerdevorbringen betreffend Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG nicht nachvollzogen werden.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).

Da die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG für den Rekurs vom XXXX 2024 an die BF1 somit den Grund nach rechtskonform ist, ist der angefochtene Bescheid nur dahingehend abzuändern, dass die Höhe das Pauschalgebühr anhand der zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses geltenden Rechtslage ermittelt wird. Insoweit ist der Beschwerde der BF1 somit teilweise Folge zu geben. Da die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG für den Rekurs vom römisch 40 2024 an die BF1 somit den Grund nach rechtskonform ist, ist der angefochtene Bescheid nur dahingehend abzuändern, dass die Höhe das Pauschalgebühr anhand der zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses geltenden Rechtslage ermittelt wird. Insoweit ist der Beschwerde der BF1 somit teilweise Folge zu geben.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist weder gegen die Beschlüsse (Spruchteile A) noch gegen das Erkenntnis (Spruchteil B) zuzulassen, weil das BVwG jeweils keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hat und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist weder gegen die Beschlüsse (Spruchteile A) noch gegen das Erkenntnis (Spruchteil B) zuzulassen, weil das BVwG jeweils keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hat und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Beschwerdelegimitation Einhebungsgebühr Entstehung Pauschalgebühren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Pauschalgebühren Rekursgebühr Stundungsantrag Teilstattgebung Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2336315.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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