RS Vwgh 2003/5/27 98/07/0099

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §50;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Dienstbarkeit vor Entscheidung der Agrarbehörde zivilrechtlich schon bestanden hat oder nicht, tritt für die im Kommassierungsverfahren zu treffende Entscheidung dementsprechend an Bedeutung zurück, weil sie ohnehin zu begründen wäre, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre, während ohne eine solche Notwendigkeit eine zivilrechtlich bestehende Dienstbarkeit nicht aufrecht zu erhalten wäre (Hinweis E 21. November 1996, 95/07/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998070099.X03

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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