Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G314 2332060-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 23.04.2025, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B): Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 23.04.2025, Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand mit EUR 55,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand mit EUR 55,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
II. Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
B) I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags mit EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die ORF-Beitrags Service GmbH zu entrichten hat. B) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags mit EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die ORF-Beitrags Service GmbH zu entrichten hat.
II. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Nach einer Aufforderung zur Zahlung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für 2024 verlangte der Beschwerdeführer (BF) mit dem mit 19.06.2024 datierten Schreiben bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens setzte die OBS GmbH mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 sowie den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand mit EUR 55,20 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 fest. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der volljährige BF jedenfalls seit 01.01.2024 mit Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Kärnten gemeldet sei, an der der ORF-Beitrag nicht entrichtet werde. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026 gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens setzte die OBS GmbH mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 sowie den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand mit EUR 55,20 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 fest. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der volljährige BF jedenfalls seit 01.01.2024 mit Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Kärnten gemeldet sei, an der der ORF-Beitrag nicht entrichtet werde. Nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026 gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär eine Abänderung des angefochtenen Bescheids in dem Sinn anstrebt, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt er, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes als „gesetz- und verfassungswidrig“ zu stellen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. Auch sei das in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz und § 31 ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden. § 31 Abs 19 ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine bescheidmäßige Festsetzung in der vorgeschriebenen Höhe. Da er den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumiere, könne ihn auch keine Beitragspflicht treffen. Es liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Der ORF erfülle seinen gesetzlichen Auftrag nicht. Das ORF-Beitrags-Gesetz sei verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, freie Meinungsäußerung, Datenschutz). Außerdem liege ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Art 107 Abs 1 AEUV) vor. Die Finanzierung des ORF über einen verpflichtenden Beitrag verschaffe ihm einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Rundfunkanstalten, was angesichts der Übermacht auf dem Medienmarkt sowie der Verflechtungen mit der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur APA gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsrecht verstoße. Letztlich führe die ORF-Beitragspflicht auch zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung von Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, gegenüber Personen, die im Ausland leben und in Österreich nur eine Betriebsstätte hätten. Außerdem würden Personen mit Hauptwohnsitz im Inland gegenüber Auslandsösterreichern, die keine ORF-Beiträge zu entrichten hätten, diskriminiert, obwohl diese ebenfalls ORF-Programme empfangen könnten. Faktisch sei die Erhebung und Eintreibung von ORF-Beiträgen schließlich nicht administrierbar, sodass gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verstoßen werde. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär eine Abänderung des angefochtenen Bescheids in dem Sinn anstrebt, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt er, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes als „gesetz- und verfassungswidrig“ zu stellen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. Auch sei das in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz und Paragraph 31, ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine bescheidmäßige Festsetzung in der vorgeschriebenen Höhe. Da er den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumiere, könne ihn auch keine Beitragspflicht treffen. Es liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Der ORF erfülle seinen gesetzlichen Auftrag nicht. Das ORF-Beitrags-Gesetz sei verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, freie Meinungsäußerung, Datenschutz). Außerdem liege ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Artikel 107, Absatz eins, AEUV) vor. Die Finanzierung des ORF über einen verpflichtenden Beitrag verschaffe ihm einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Rundfunkanstalten, was angesichts der Übermacht auf dem Medienmarkt sowie der Verflechtungen mit der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur APA gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsrecht verstoße. Letztlich führe die ORF-Beitragspflicht auch zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung von Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, gegenüber Personen, die im Ausland leben und in Österreich nur eine Betriebsstätte hätten. Außerdem würden Personen mit Hauptwohnsitz im Inland gegenüber Auslandsösterreichern, die keine ORF-Beiträge zu entrichten hätten, diskriminiert, obwohl diese ebenfalls ORF-Programme empfangen könnten. Faktisch sei die Erhebung und Eintreibung von ORF-Beiträgen schließlich nicht administrierbar, sodass gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verstoßen werde.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 14.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor; gleichzeitig erfolgte eine Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten.
Mit Beschluss vom 15.01.2026 leitete das LVwG Kärnten dem BVwG die ihm vorgelegte Beschwerde des BF zuständigkeitshalber weiter, weil sich die Beschwerde nur gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags richte und der BF nicht auch die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand bekämpfe.
Feststellungen:
Der XXXX geborene BF war laut dem Zentralen Melderegister im Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX , eingetragen. Bislang hat weder er noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. In diesem Zeitraum bestand für diese Adresse keine Befreiung vom ORF-Beitrag.Der römisch 40 geborene BF war laut dem Zentralen Melderegister im Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , eingetragen. Bislang hat weder er noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. In diesem Zeitraum bestand für diese Adresse keine Befreiung vom ORF-Beitrag.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Eine entscheidungswesentliche Befreiung vom ORF-Beitrag wurde nicht behauptet. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den „gesamten Inhalt“ des Bescheids vom 23.04.2025, also auch gegen die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für 2024.
Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG entscheidet nicht das BVwG, sondern gemäß § 5 Abs 4 K-LMFG das LVwG Kärnten.Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG entscheidet nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 4, K-LMFG das LVwG Kärnten.
Da insoweit keine (sachliche) Zuständigkeit des BVwG besteht, ist die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand, die vom LVwG Kärnten an das BVwG weitergeleitet wurde, vom BVwG zurückzuweisen.
Mit einem Zurückweisungsbeschluss des BVwG „infolge Unzuständigkeit“ der Sache erfolgt lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung eines Antrages (vgl VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).Mit einem Zurückweisungsbeschluss des BVwG „infolge Unzuständigkeit“ der Sache erfolgt lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung eines Antrages vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).
Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG in diesem Zusammenhang keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat und sich am eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs 4 K-LMFG orientieren kann. Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG in diesem Zusammenhang keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat und sich am eindeutigen Wortlaut von Paragraph 5, Absatz 4, K-LMFG orientieren kann.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Festsetzung des ORF-Beitrags betrifft, zuständig. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Festsetzung des ORF-Beitrags betrifft, zuständig.
§ 31 ORF-G in der Fassung BGBl I Nr. 112/2023 trat gemäß § 49 Abs 22 Z 2 ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft, trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 31, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, trat gemäß Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft, trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
Das in § 31 Abs 17 ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem § 1 die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 1 Abs 7 MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist gemäß § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist. Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt. Gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Gemäß § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen. Das in Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem Paragraph eins, die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe Paragraph 2, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist. Gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.
Gemäß § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen; in diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen; in diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Ziffer eins,) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Ziffer 2,), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Das mit BGBl I Nr. 112/2023 erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich (abgesehen von Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen, siehe § 22 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz) mit 01.01.2024 in Kraft. Das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem Paragraph 22, Absatz eins, grundsätzlich (abgesehen von Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen, siehe Paragraph 22, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz) mit 01.01.2024 in Kraft.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 an den BF für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 rechtskonform. Er war in diesem Zeitraum an einer inländischen Adresse im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen und hatte das 18. Lebensjahr vollendet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Da diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch vom BVwG anzuwenden ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052), wird eine (angemessene) vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des festgesetzten ORF-Beitrags festgelegt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Da diese Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden ist vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052), wird eine (angemessene) vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des festgesetzten ORF-Beitrags festgelegt.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags sind nicht berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen entgegenzuhalten, dass die seit 01.01.2024 geltende empfangsgeräteunabhängige Ausgestaltung des ORF-Beitrags laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.06.2025, E 4624/2024, verfassungskonform ist. Der ORF-Beitrag ist demnach keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Regelungen des ORF-G zum Finanzierungsbeitrag entsprechen den rundfunkverfassungsrechtlichen, die Unabhängigkeit des ORF sichernden Anforderungen. Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass die Beitragspflicht auch Personen trifft, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Dem Gleichheitsgrundsatz ist nämlich kein Gebot zu entnehmen, eine Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Es genügt, wenn den Beitragspflichtigen die Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen, was auch ohne eine Empfangseinrichtung der Fall ist. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, die Beitragspflicht unter Vernachlässigung potentieller Mehrfachnutzungen abstrakt auf Einheiten zu beziehen, in denen Rundfunkprogramme typischerweise angeboten und konsumiert werden können, zumal die Möglichkeit der Teilhabe in einem Haushalt vielfach auch gemeinschaftlich organisiert werden kann. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft. § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G zur Beitragshöhe genügen den Anforderungen von Art 18 B-VG. Die Beleihung der OBS GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der Beiträge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die §§ 13 und 17 Abs 7 und 8 ORF-Beitrags-G greifen nicht in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz ein, weil damit eine materienspezifische Regelung iSv § 1 Abs 2 DSG vorgesehen wird, die zulässige Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt. Die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags verletzt schließlich nicht die in Art 10 Abs 1 EMRK verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (siehe Schmitt/Thiele, jusIT 2025, 150). Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags sind nicht berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen entgegenzuhalten, dass die seit 01.01.2024 geltende empfangsgeräteunabhängige Ausgestaltung des ORF-Beitrags laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, verfassungskonform ist. Der ORF-Beitrag ist demnach keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Regelungen des ORF-G zum Finanzierungsbeitrag entsprechen den rundfunkverfassungsrechtlichen, die Unabhängigkeit des ORF sichernden Anforderungen. Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass die Beitragspflicht auch Personen trifft, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Dem Gleichheitsgrundsatz ist nämlich kein Gebot zu entnehmen, eine Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Es genügt, wenn den Beitragspflichtigen die Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen, was auch ohne eine Empfangseinrichtung der Fall ist. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, die Beitragspflicht unter Vernachlässigung potentieller Mehrfachnutzungen abstrakt auf Einheiten zu beziehen, in denen Rundfunkprogramme typischerweise angeboten und konsumiert werden können, zumal die Möglichkeit der Teilhabe in einem Haushalt vielfach auch gemeinschaftlich organisiert werden kann. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft. Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G zur Beitragshöhe genügen den Anforderungen von Artikel 18, B-VG. Die Beleihung der OBS GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der Beiträge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Paragraphen 13 und 17 Absatz 7 und 8 ORF-Beitrags-G greifen nicht in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz ein, weil damit eine materienspezifische Regelung iSv Paragraph eins, Absatz 2, DSG vorgesehen wird, die zulässige Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt. Die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags verletzt schließlich nicht die in Artikel 10, Absatz eins, EMRK verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (siehe Schmitt/Thiele, jusIT 2025, 150).
Letzteres ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04).
Die Frage, ob der ORF seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt, ist nicht im Verfahren über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G. Der ORF-Beitragspflicht können weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein Verfehlen des öffentlich-rechtlichen Auftrags entgegengehalten werden, zumal diesbezüglich gesonderte Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen.Die Frage, ob der ORF seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt, ist nicht im Verfahren über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G. Der ORF-Beitragspflicht können weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein Verfehlen des öffentlich-rechtlichen Auftrags entgegengehalten werden, zumal diesbezüglich gesonderte Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen.
In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt die Beschwerde die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Art 107 ff AEUV). Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt aber keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission gemäß Art 108 Abs 3 AEUV zu unterrichten wäre (EuGH 13.12.2018, C-492/17). In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt die Beschwerde die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Artikel 107, ff AEUV). Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt aber keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten wäre (EuGH 13.12.2018, C-492/17).
Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle BGBl I Nr. 112/2023 übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K(2009) 8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Der Begünstigte ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch reduziert (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich).Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K(2009) 8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Der Begünstigte ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch reduziert (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich).
Die Änderung, die – wie in dem oben zitierten, vom EuGH bereits entschiedenen Fall zur vergleichbaren Neuregelung in Deutschland – darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen, ist keine wesentliche Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe, sodass eine Unterrichtung der Kommission über Änderung des Finanzierungsmodells nicht erforderlich war.
Auch die in der Beschwerde monierte „Inländerdiskriminierung“ (die sich offenbar auf eine Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art 20 und 21 GRC bezieht) liegt nicht vor. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-Gesetz, sodass die behauptete Diskriminierung nicht nachvollzogen werden kann.Auch die in der Beschwerde monierte „Inländerdiskriminierung“ (die sich offenbar auf eine Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Artikel 20 und 21 GRC bezieht) liegt nicht vor. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz, sodass die behauptete Diskriminierung nicht nachvollzogen werden kann.
Das in der Beschwerde zuletzt aufgeworfene Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz (Art 126 b Abs 5 B-VG) dient als Kontrollmaßstab für Prüfungen des Rechnungshofs und verpflichtet die unterworfenen Gebietskörperschaften und sonstigen Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den genannten Kriterien auszurichten. Dieses Gebot dient der Wahrung öffentlicher Interessen und begründet kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln. Auch insoweit zeigt der BF somit keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags auf. Das in der Beschwerde zuletzt aufgeworfene Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz (Artikel 126, b Absatz 5, B-VG) dient als Kontrollmaßstab für Prüfungen des Rechnungshofs und verpflichtet die unterworfenen Gebietskörperschaften und sonstigen Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den genannten Kriterien auszurichten. Dieses Gebot dient der Wahrung öffentlicher Interessen und begründet kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln. Auch insoweit zeigt der BF somit keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags auf.
Die Beschwerde ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.
Schlagworte
Beitragspflicht Bescheid Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Revision teilweise zulässig Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2332060.1.00Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026