TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/28 G311 2343484-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2026
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Entscheidungsdatum

28.07.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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G311 2343484-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, GZ: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig mit dem Antrag übermittelte der BF eine Kopie seines Mietvertrags, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für XXXX, sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des BF und von XXXX. Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig mit dem Antrag übermittelte der BF eine Kopie seines Mietvertrags, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für römisch 40 , sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des BF und von römisch 40 .

Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen.

Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das aktuelle Einkommen (AMS-Nachweis mit Dauer und Höhe der Leistung/Bescheid der Mindestsicherung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) von XXXX sowie das Einkommen von XXXX gefordert.Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das aktuelle Einkommen (AMS-Nachweis mit Dauer und Höhe der Leistung/Bescheid der Mindestsicherung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) von römisch 40 sowie das Einkommen von römisch 40 gefordert.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die OBS GmbH den Antrag des BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Ein gesetzlicher Anspruch und aktuelle Unterlagen zur Einkommensberechnung (AMS-Nachweis mit Dauer und Höhe der Leistung/Bescheid der Mindestsicherung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) von XXXX sowie das Einkommen von XXXX seien nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die OBS GmbH den Antrag des BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Ein gesetzlicher Anspruch und aktuelle Unterlagen zur Einkommensberechnung (AMS-Nachweis mit Dauer und Höhe der Leistung/Bescheid der Mindestsicherung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung etc.) von römisch 40 sowie das Einkommen von römisch 40 seien nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX, bei der belangten Behörde mit XXXX einlangend, Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der BF und seine Tochter aufgrund ihres Aufenthaltsstatus in Österreich für fünf Jahre nicht berechtigt seien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Sozialleistungen zu beziehen. Seine Tochter besuche ein Gymnasium in Österreich und warte er auf eine Entscheidung hinsichtlich eines Antrages auf Studienbeihilfe für seine Tochter. Der BF und seine Tochter würden über keine Einkommen verfügen und ausschließlich von Ersparnissen leben. Er habe die im Bescheid erwähnte Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten und sei erst mit dem gegenständlichen Bescheid von der Ablehnung seines Antrages informiert worden. Dies stelle einen möglichen Verfahrensfehler dar, da er keine Gelegenheit gehabt hätte, die geforderten Unterlagen nachzureichen. Er ersuche den Bescheid aufzuheben und seinen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag unter Berücksichtigung seiner Einkommenslosigkeit und der eingeschränkten Möglichkeiten seines Aufenthaltsstatus erneut zu prüfen. Gleichzeitig wurde eine Meldebestätigung von XXXX, Kontoauszüge, Unterlagen hinsichtlich des Antrages auf Studienbeihilfe für XXXX, eine Bestätigung des Sozialamtes vom XXXX, dass keine Sozialunterstützungen bezogen werden, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für XXXX sowie eine Bestätigung vom XXXX, dass kein Unterhalt für XXXX geleistet werde, vorgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , bei der belangten Behörde mit römisch 40 einlangend, Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der BF und seine Tochter aufgrund ihres Aufenthaltsstatus in Österreich für fünf Jahre nicht berechtigt seien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Sozialleistungen zu beziehen. Seine Tochter besuche ein Gymnasium in Österreich und warte er auf eine Entscheidung hinsichtlich eines Antrages auf Studienbeihilfe für seine Tochter. Der BF und seine Tochter würden über keine Einkommen verfügen und ausschließlich von Ersparnissen leben. Er habe die im Bescheid erwähnte Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten und sei erst mit dem gegenständlichen Bescheid von der Ablehnung seines Antrages informiert worden. Dies stelle einen möglichen Verfahrensfehler dar, da er keine Gelegenheit gehabt hätte, die geforderten Unterlagen nachzureichen. Er ersuche den Bescheid aufzuheben und seinen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag unter Berücksichtigung seiner Einkommenslosigkeit und der eingeschränkten Möglichkeiten seines Aufenthaltsstatus erneut zu prüfen. Gleichzeitig wurde eine Meldebestätigung von römisch 40 , Kontoauszüge, Unterlagen hinsichtlich des Antrages auf Studienbeihilfe für römisch 40 , eine Bestätigung des Sozialamtes vom römisch 40 , dass keine Sozialunterstützungen bezogen werden, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für römisch 40 sowie eine Bestätigung vom römisch 40 , dass kein Unterhalt für römisch 40 geleistet werde, vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung vom XXXX hinsichtlich der Gewährung der Studienbeihilfe für XXXX in Vorlage gebracht. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung vom römisch 40 hinsichtlich der Gewährung der Studienbeihilfe für römisch 40 in Vorlage gebracht.

Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Da der verfahrensleitende Antrag seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: „(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.

Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

Die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, regeln nur, die Befreiungsgrundlage von Beziehern staatlicher Unterstützungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und deren Mitwirkungspflicht an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).Die Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, regeln nur, die Befreiungsgrundlage von Beziehern staatlicher Unterstützungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und deren Mitwirkungspflicht an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).

Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, die "gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.

Im gegenständlichen Fall liegt somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel vor und hat die belangte Behörde somit den verfahrensleitenden Antrag zu Unrecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall liegt somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel vor und hat die belangte Behörde somit den verfahrensleitenden Antrag zu Unrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden haben und dieses unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund zu führen haben.

4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, weshalb davon abgesehen werden konnte.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2343484.1.00

Im RIS seit

21.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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